Hallo Leute,
heute steht ein Artikel bei uns in der Presse, dass die örtliche Naturschutzbehörde des Landkreises gegen die Lagerung von Brennholz im „Außenbereich“ vorgeht. Die Hessische Bauordnung wird hier als gesetzliche Grundlage genannt.
Konkret wird ein Fall eines Forstwirtes beleuchtet, der an zwei Lagerplätzen zusammen 600 Rm lagert. Ein Lagerplatz muss er komplett räumen und bei dem anderen muss die Gemeinde eine Änderung des Flächennutzungsplanes beschließen. Hierfür müssen erstmal die gemeindlichen Gremien zustimmen und wenn sie dies tun, dann muss der Forstwirt natürlich auch noch die Kosten für die Änderung übernehmen.
Wie wird das bei Euch gehandhabt??
Gruß
Dennis
