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§ 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes für Landwirte.

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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§ 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes für Landwirte.

Beitragvon Mohikaner » Do Dez 26, 2024 17:05

Was gilt im Moment?
Wer sich mit den Paragraphen befasst, muss erkennen, dass an ihnen von allen Seiten herumgedoktert wird.
Endgültige Entscheidungen der höchsten Gerichte stehen noch aus.

Wie ist die rechtliche Lage in einem Bundesland ohne Höfeordnung, genauer Baden-Württemberg, wenn ein Bauer seinen landwirtschaftlichen Betrieb an eine Erbengemeinschaft vererbt, er aber schon vorher jahrelang sich nicht um den Hof kümmern konnte.

Gilt der landwirtschaftliche Betrieb weiter als existent, wenn er nicht abgemeldet wurde.
Kann die Erbengemeinschaft den Betrieb übernehmen, selbst wenn sie nur eine paar Äcker oder Wiesen verpachtet und ist sie so aus der sofortigen Zahlung der Erbschaftssteuer befreit?

Kann uns einer auf den aktuellen Stand der Rechtsprechung bringen.
Das ist eine allgemeine Frage, die sicher einige hier interessiert und keine Einzelfallbezogene.
Danke für eure Antworten
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Re: § 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes für Landwirte.

Beitragvon freddy55 » Do Dez 26, 2024 17:15

Solange die Hofeigenschaft besteht sehe ich kein Problem, auch wenn nur verpachtet wird, erkläre das meiner folgenden Eigentümergemenschaft auch regelmäßig, nicht die Hofeigenschaft aufheben, wär bei mir dazumal fast passiert, konnt´s grad noch verhindern.

.
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Re: § 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes für Landwirte.

Beitragvon T5060 » Do Dez 26, 2024 17:25

Sicher kann das nur ein Steuerberater nach genauer Beurteilung der Sachlage definieren.
Kommst du in erbschaftssteuerlicher Sache ohne Stb. beim Finanzamt an,
dann kriegst sowieso das Fell über die Ohren gezogen
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Re: § 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes für Landwirte.

Beitragvon Mohikaner » Do Dez 26, 2024 21:09

Ich habe einmal die KI gefragt, eigentlich ist der Fall doch klar?!

Verschonung während der Behaltensfrist: Solange die Erben den Hof fortführen und die anderen Voraussetzungen erfüllen, profitieren sie von der steuerlichen Verschonung. Das bedeutet, dass sie in dieser Zeit keine Erbschaftsteuer zahlen müssen.

Rückwirkende Steuerpflicht: Wenn der Hof jedoch innerhalb der 5 Jahre verkauft wird, entfällt die Verschonung rückwirkend. Das bedeutet, dass die Erben dann die Erbschaftsteuer auf den Wert des Betriebs nachzahlen müssen, als ob keine Verschonung gewährt worden wäre.

Verwendung des Verkaufserlöses: Die Erben können den Erlös aus dem Verkauf des Hofes nutzen, um die fällige Erbschaftsteuer zu bezahlen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass sie die Verschonung nur erhalten, wenn sie die oben genannten Bedingungen einhalten.

Und einen landwirtschaftlichen Betrieb kann ich so lange behalten wie ich will?
Eine Pflicht zur Abmeldung gibt es nicht oder doch?
Gibt es Einwände eurerseits. Ihr habt sich mehr Erfahrung als ich, der nur noch gelegentlich (leider) Landwirtschaft betreibt.
Freundlicher Gruß
Mohikaner.
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Re: § 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes für Landwirte.

Beitragvon freddy55 » Do Dez 26, 2024 21:50

Wie schon geschrieben, bei meinem Hof wollte die Gemeinde abmelden, ein aufmerksamer Gemeinderat hat mich grad noch rechtzeitig informiert :D

.
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Re: § 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes für Landwirte.

Beitragvon langholzbauer » Do Dez 26, 2024 22:30

Bei jedem ruhenden Betrieb sollten sich alle Erben intensiv zusammen- und auseinandersetzen und fragen, wer denn diesen jemals aktivieren und fortführen könnte und wollte, sowie bereit wäre, die sonstigen Miterben entsprechend abzugelten.
Dann wird es oft sehr dünn und man kommt zwangsläufig zu der Erkenntnis, eine Auflösung von Betrieb und Erbschaft lieber gezielt und gut steuerlich beraten in dieser Generation voran zu bringen, als noch länger zu warten und einerseits immer mehr entfremdete Leute im Verfahren sowie andererseits ganz sicher zukünftig steigende Besteuerung zu riskieren..
Bauer aus Leidenschaft für Land und Wald...
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Re: § 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes für Landwirte.

Beitragvon T5060 » Do Dez 26, 2024 23:19

Für mich hat mal ein sehr bekannter Stb. gesagt "weiste, die Schlauies, die erst mal alles selbst wissen und besser können (damals gabs Google und KI noch nicht), die musst laufen lassen,
wenn die sich erst mal reingeredet haben, dann kommen die von selbst und bezahlen gerne den dreifachen Honorarsatz". Scheint aber wohl eine recht wertlose Bude zu sein, weil es den Erblassern
wohl schon egal war was mit passiert.
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Re: § 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes für Landwirte.

Beitragvon Mohikaner » Fr Dez 27, 2024 11:39

Naja, ein "Steuerbräter" muss sich auch an die geltenden Gesetze, Urteile der (obersten) Gerichte und Spielräume der Finanzämter, denen du zuerst widersprechen kannst und danach vor Gericht ziehen musst, halten. Das findest du im Netz aber auch.

Oder kann ein Steuerberater hexen?

Zum eigentlichen Thema.
Ich bin auch in anderen Foren Mitglied und die haben die Aussage der KI, die kurz gehalten, aber doch präzise ist, bestätigt.
Hat noch jemand was zuzufügen?

Gruß
Chingachgook, der letzte Mohikaner (auch die schnellste Antwort, wer der letzte Mohikaner war, durch die KI bekommen. Auswendig wusste ich das nicht mehr. Den (sehr guten) Film habe ich vor Jahren einmal angeschaut)

PS: Es gibt eine Musterklage gegen die Erbschaftssteuer vom Land Bayern.
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Re: § 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes für Landwirte.

Beitragvon egnaz » Fr Dez 27, 2024 13:11

Die Antwort der KI ist zu einseitig, weil sie nur die Erbschaftssteuer betrachtet. Bei Verkauf ist auch der Aufgabegewinn zu betrachten, der weit aus mehr Steuerlast erzeugen kann als die Erbschaftssteuer. Das Thema ist sehr komplex und bedarf mehrerer Durchrechnungen, spezialisiert auf den Einzelfall.
Gruß Eckhard
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Re: § 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes für Landwirte.

Beitragvon T5060 » Fr Dez 27, 2024 13:25

Das reale Leben sieht so aus: Du kommst ohne Stb. ans FA, da konstruiert der Beamte erst mal die für dich gesetzlich zulässig schlechteste Lösung. Das merkst du gleich, aber das FA bleibt stur.
Dann nimmst du dir einen Stb. Der Stb. erzählt dir was du nicht beachtest hast und holt dir im Optimalfall zum dreifachen Honorarsatz die Kohle zurück oder der Beamte denkt an seinen Karriereknick
und du darfst vors Finanzgericht. Dann ist deine Erbengemeinschaft auch zerstritten, ihr redet nicht mehr miteinander und alles wird für kleines Geld versteigert. Wer wirklich schlau ist, regelt das zu Lebzeiten.
Nur Opa kannte seine streithammeligen Kinder und wollte genau das nicht mehr erleben.
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Re: § 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes für Landwirte.

Beitragvon Mohikaner » Fr Dez 27, 2024 16:07

egnaz hat geschrieben:Die Antwort der KI ist zu einseitig, weil sie nur die Erbschaftssteuer betrachtet. Bei Verkauf ist auch der Aufgabegewinn zu betrachten, der weit aus mehr Steuerlast erzeugen kann als die Erbschaftssteuer. Das Thema ist sehr komplex und bedarf mehrerer Durchrechnungen, spezialisiert auf den Einzelfall.


Dann musst du es zu deinem persönlichen Steuersatz versteuern. Meines Wissens ist ein großer Aufgabegewinn zu erwarten, wenn Ackerland zu Bauland geworden ist.
Was aber nicht immer der Fall ist. Außerdem besteht keine Pflicht zur Hofaufgabe und es gibt einen hohen Freibetrag und sonstige Vergünstigungen (Landwirt ab 55 Jahren)
Ohne Gewähr!

Zuerst einmal musst du die Kohle haben die Forderungen zu begleichen.
Wenn du die aber nicht hast, dann wird dir schnell finanziell das Genick gebrochen.
Ein lächerlicher Freibetrag von 20.000 Euro unter Geschwistern, wenn du Teil einer Erbengemeinschaft bist, dessens landwirtschaftliche Erbe mehrere Mlllionen Wert ist.
Ich wünsche viel Spaß mehrere 100.000 Euro sofort an das Finanzamt zu löhnen, wenn erst in 5 Jahren der Verkauf möglich ist.
Nachdem du aber das Erbe verkauft hast, ist das meistens kein Problem mehr. Dann ist die Frage, was bleibt übrig und nicht verliere ich meine Existenz.
Hier ein Beispiel im Netz, was die Problematik aufzeigt.
https://dasgelbeforum.net/index.php?id=665641

@ T5060
Zu den Finanzbeamten
Die Menschen sind alle unterschiedlich.
Es kann durchaus sein, dass der Beamte einen Groll auf Steuerberater hat und es diesen zeigen will und bei "Privaten" wegschaut.

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Re: § 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes für Landwirte.

Beitragvon T5060 » Fr Dez 27, 2024 16:57

Mohikaner hat geschrieben:
@ T5060
Zu den Finanzbeamten
Die Menschen sind alle unterschiedlich.
Es kann durchaus sein, dass der Beamte einen Groll auf Steuerberater hat und es diesen zeigen will und bei "Privaten" wegschaut.

Mohikaner


Sei dir garantiert, dass bei Typen wie dir, der Beamte seine Macht ausspielt. Du bist nicht das arme Mütterchen, das einem auch nicht zu einem Karriereknick verhilft und bedürftig bist.
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Re: § 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes für Landwirte.

Beitragvon egnaz » Fr Dez 27, 2024 17:45

Mohikaner hat geschrieben:Dann musst du es zu deinem persönlichen Steuersatz versteuern. Meines Wissens ist ein großer Aufgabegewinn zu erwarten, wenn Ackerland zu Bauland geworden ist.
Was aber nicht immer der Fall ist. Außerdem besteht keine Pflicht zur Hofaufgabe und es gibt einen hohen Freibetrag und sonstige Vergünstigungen (Landwirt ab 55 Jahren)
Ohne Gewähr!

Der Aufgabegewinn fällt nicht nur bei Bauland an. Es gilt Bodenwert nach aktuellem Gutachterausschuß minus Anschaffungswert nach 1970 oder Buchwert = Gewinn. Wenn kein Buchwert vorhanden ist gilt EMZ x 8 in DM. Die Rechnung könnte dann z.B. folgend aussehen: 6€/m² nach Gutachterausschuß minus 10000€/ha Buchwert = 50000€ Gewinn, der dem bisherigen Einkommen hinzugefügt wird und dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden muss.
Den Freibetrag kann nur der Betriebsinhaber bei der Aufgabe nutzen bis zu einem bestimmten max Aufgabegewinn. Die Frage ist dann ob mehrere Erben noch als Betriebsinhaber gesehen werden. Bei Zerteilung des Betriebes findet automatisch eine Aufgabe statt.
Gruß Eckhard
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Re: § 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes für Landwirte.

Beitragvon Wini » Fr Dez 27, 2024 18:28

Eine interessante Variante der Hofübergabe mit steuerneutraler Aufteilung unter mehreren Erben ist die vorherige Errichtung einer Kinder-GbR und steuerneutraler Übereignung des Betriebes auf diese Mitunternehmerschaft.
Die Kinder-GbR kann dann nach den Regelungen der Realteilung ohne Aufdeckung stiller Reserven durch Zordnung
des Hofvermögens an die einzelne Kinder beendet werden.
Grundstücke müssen anschließend nicht selbst bewirtschaftet werden.
Siehe hierzu neue gesetzliche Betriebsvermögensfiktion.
Die direkte Zuordnung von Grundstücken erspart dabei Notar- und Grundbuchkosten.

Guten Beschluß
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Re: § 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes für Landwirte.

Beitragvon Mohikaner » Fr Dez 27, 2024 18:46

egnaz hat geschrieben:
Mohikaner hat geschrieben:Dann musst du es zu deinem persönlichen Steuersatz versteuern. Meines Wissens ist ein großer Aufgabegewinn zu erwarten, wenn Ackerland zu Bauland geworden ist.
Was aber nicht immer der Fall ist. Außerdem besteht keine Pflicht zur Hofaufgabe und es gibt einen hohen Freibetrag und sonstige Vergünstigungen (Landwirt ab 55 Jahren)
Ohne Gewähr!

Der Aufgabegewinn fällt nicht nur bei Bauland an. Es gilt Bodenwert nach aktuellem Gutachterausschuß minus Anschaffungswert nach 1970 oder Buchwert = Gewinn. Wenn kein Buchwert vorhanden ist gilt EMZ x 8 in DM. Die Rechnung könnte dann z.B. folgend aussehen: 6€/m² nach Gutachterausschuß minus 10000€/ha Buchwert = 50000€ Gewinn, der dem bisherigen Einkommen hinzugefügt wird und dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden muss.
Den Freibetrag kann nur der Betriebsinhaber bei der Aufgabe nutzen bis zu einem bestimmten max Aufgabegewinn. Die Frage ist dann ob mehrere Erben noch als Betriebsinhaber gesehen werden. Bei Zerteilung des Betriebes findet automatisch eine Aufgabe statt.


Zusätzlich zu deiner schon ausführlichen (danke!) Erklärung, die KI dazu. Ich hoffe es stimmt alles was die schreibt, sonst korrigiert sie (KI) bitte.
Gibt es eigentlich hier noch "richtige" Bauern, die sich mit solchen Problemen herumschlagen oder überlassen die alles dem Steuerberater und hoffen auf dessen Sachverstand und Seriosität?

Die Situation bei einer Erbengemeinschaft nach dem Tod eines Landwirts ist komplexer und unterscheidet sich von der individuellen Betriebsaufgabe. Hier sind die wichtigsten Punkte zu beachten:

Der Tod des Landwirts (Erblassers) führt nicht automatisch zu einer Betriebsaufgabe, wenn die Erben das Geschäft fortführen.
Die Erbengemeinschaft wird steuerlich wie eine Personengesellschaft behandelt, wobei alle Miterben Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen
Wenn die Erben eine Betriebsaufgabe erklären, gilt dies als Aufgabegewinn, der der Einkommensteuer unterliegt
Der Freibetrag von 45.000 Euro nach § 16 Abs. 4 EStG kann grundsätzlich in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauerhafte Berufsunfähigkeit)
Allerdings muss das Wahlrecht zur Versteuerung des Aufgabegewinns oder zur Buchwertfortführung von den Miterben einheitlich ausgeübt werden.
Der Freibetrag wird nur einmal pro Betriebsaufgabe gewährt, nicht für jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft1

Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerlichen Konsequenzen einer Betriebsaufgabe durch die Erben komplex sind. Die Einkommensteuerschulden, die aus einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe resultieren, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden.

Gruß
Mohikaner, der auch ein Franke ist, allerdings aus BW.
Zuletzt geändert von Mohikaner am Fr Dez 27, 2024 18:56, insgesamt 1-mal geändert.
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