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Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskraft)

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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26 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon Manfred » So Mär 01, 2026 13:56

langer711 hat geschrieben:Andersrum machen das Personaldienstleister auch nicht anders.
Der Kunde zahlt für das Personal je Stunde.
Der Dienstleister sorgt für die Sozialversicherungen, Steuern etc.
Nur das hier der Betriebsleiter A gleichzeitig Personal und Dienstleister ist.


Arbeitnehmerüberlassung ist ein noch heikleres Thema.
Da braucht es wasserdichte und zumindest auf Überlasserseite anwaltlich geprüfte Verträge + die sogenannte ANÜ-Lizenz.
Mein Minijobber wollte aushilfsweise für den Betrieb meines Neffen arbeiten und die Arbeitszeit über mich mit abrechnen lassen, also so, dass ich dem Minijobber Lohn zahle und dem Neffen die Arbeitszeit in Rechnung stelle.
Da hat meine Steuerberaterin die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen und uns gewarnt, das bloß nicht zu machen, weil das Arbeitnehmerüberlassung sei.
Wenn der Minijobber für beide arbeiten will, braucht er zwei Minijobs, wovon der 2. dann auch Einkommensteuerpflichtig wird.
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon Borsti7278 » So Mär 01, 2026 15:51

Manfred hat geschrieben:Welchen Umfang hat denn die Tätigkeit?
M.E. ist das wirklich hart an der Grenze zur Scheinselbständigkeit, besonders wenn der beauftragende Betrieb auch die Arbeitszeiten festlegt.

Was spricht (falls der Umfang es zulässt) gegen eine Abrechnung als Minijob oder kurzfristige Beschäftigung?
Der Auftraggeber zahlt dann nur pauschale Nebenkosten und für den Auftragnehmer ist die Einnahme steuerfrei, falls es sich um seinen einzigen Minijob handelt.


Da müsste es wahrscheinlich drauf hinaus laufen. Dachte nur es wäre einfacher wenn man einfach zu den Rechnungen (die eh anfallen wegen normalen Arbeiten wie Ackern mit Mann und Maschine) einfach eine mehr schreibt für den nächsten Tag, an dem man Beispielsweise nur als Person auf seiner Maschine gearbeitet hat.

und an die, die es geschrieben haben: Schwarz kann man sicherlich mal den einen Aushilfstag bei nem Bekannten machen, sollte denke ich aber keineswegs Grundlage einer Betrieblichen Gemeinschaft sein.
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon Manfred » So Mär 01, 2026 17:34

Borsti7278 hat geschrieben:die eh anfallen wegen normalen Arbeiten wie Ackern mit Mann und Maschine


Deinen Eingangsbeitrag hatte ich so verstanden, dass du ausschließlich deine Arbeitskraft beim Nachbarn einsetzt.
Wenn du auch mit deinen Maschinen dort arbeitest, stellt sich das wieder anders dar.
Ohne die genauen Verhältnisse zu kennen, kann man das aus der Ferne schlecht einschätzen.
Hast du keinen Steuerberater, mit dem du das durchsprechen kannst? Die steuerlichen Aspekte sind ja evtl. auch von Interesse.
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon Borsti7278 » So Mär 01, 2026 22:31

Manfred hat geschrieben:
Borsti7278 hat geschrieben:die eh anfallen wegen normalen Arbeiten wie Ackern mit Mann und Maschine


Deinen Eingangsbeitrag hatte ich so verstanden, dass du ausschließlich deine Arbeitskraft beim Nachbarn einsetzt.
Wenn du auch mit deinen Maschinen dort arbeitest, stellt sich das wieder anders dar.
Ohne die genauen Verhältnisse zu kennen, kann man das aus der Ferne schlecht einschätzen.
Hast du keinen Steuerberater, mit dem du das durchsprechen kannst? Die steuerlichen Aspekte sind ja evtl. auch von Interesse.


Halt beides Parallel. Ja, der wäre da wohl mal am sinnigsten zu Interviewen. Trotzdem danke
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon langholzbauer » So Mär 01, 2026 23:22

Entschuldigung!
Der Manfred sieht da Geister, die es so selten gibt.

Dass der Nachbar auch mit eigener Technik für dich arbeitet, hebelt schon die blöde " Scheinselbständigkeit" aus.
Für Buchhaltung und FA darf er auch aufgeschlüsselt die Leistungen mit oder /und ohne Technik auf einer einzigen Rechnung auflisten.
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon Manfred » So Mär 01, 2026 23:44

Wenn ihr es genau wissen wollt, wendet euch an die Clearingstelle der DRV.
Das Statusfeststellungsverfahren ist kostenfrei (außer ihr zieht selbst einen Anwalt oder Steuerberater hinzu).
Und ihr habt dann eine rechtsichere Auskunft.

https://www.deutsche-rentenversicherung ... ahren.html
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon AP_70 » Mo Mär 02, 2026 19:17

Jetzt mal langsam reiten, Pferde kosten Geld!

User @Manfred sieht hier Geister, die es regelmäßig gibt :!:
Selbst im Titel des Fred´s steht: (nur Arbeitskraft)

Da gibts keine unternehmerische Entscheidungen mehr,
-> abhängige Beschäftigung oder Arbeitnehmerüberlassung :!:

Resümee:
Solche Konstellationen sind Sozialversicherungspflichtig.

Die Argumentation von @Manfred ist durchwegs schlüssig, einschl. Statusfeststellungsverfahren.
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon 240236 » Mo Mär 02, 2026 19:37

Mein Nachbar und ich helfen sich schon jahrelang untereinander aus (ich beim Nachbarn ca. 100h und er bei mir ca. 125h jährlich nur mit AK) und rechnen über den MR ab. Bis jetzt hat sich Steuerberater und Finanzamt nicht beschwert. Es kommt meiner Meinung nach auf den Umfang an.Kenne einen Landwirt, der arbeitet für einen Grafen im Jahr ca. 1000h und rechnet über den MR ab.
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon langholzbauer » Mo Mär 02, 2026 19:54

In dem Thema hier sind schon einige Amtsschimmel durchgegangen.

Macht das ruhig noch viel komplizierter, damit sich niemand mehr gegenseitig aushilft... :roll:
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon Manfred » Mo Mär 02, 2026 20:57

Was ich gerne hätte, tut hier leider nichts zur Sache.
Wenn ich König von Deutschland wäre, würde ich sagen: Schreibt das Jahr über eure Mann- und Maschinenstunden auf und setzt euch am Anfang vom neuen Jahr zusammen, rechnet die Differenz aus, und der, der mehr gleistet hat, schreibt dem anderen für diese Differenz eine Rechnung. Was auf den Stundenzetteln steht, geht den Staat nichts an, das müsst ihr unter euch ausmachen.
Der Rest der Arbeitsleistung fließt dann eh in die Gewinne der jeweiligen Betriebe und ist dann entsprechend sozialzuversichern und zu versteuern.

Ich bin aber nicht der König von Deutschland.
Und zur Unternehmertätigkeit gehört die Einschätzung und gegebenenfalls Reduzierung von Risiken.
Das komplizierte deutsche Sozialversicherungsrecht ist ein Damoklesschwert, das bei Falschauslegung zu hohen Nachzahlungen und Strafen führen kann, wenn diese Falschauslegungen auf welche Weise auch immer aufgedeckt werden.
Eine Kontrolle durch Zoll oder DRV erscheint bei zwei selbständigen Landwirten ohne Angestellte unwahrscheinlich. Aber auch Steuerprüfer werden in der Hinsicht tätig, wenn sie bei einer Prüfung Auffälligkeiten feststellen, und den neidigen oder beleidigten Dritten, der meint irgendwas anzeigen zu müssen, gibt es auch oft genug.
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon langholzbauer » Mo Mär 02, 2026 21:18

Korrigiert mich gerne!
Im Steuer - und SVRecht gilt immernoch die Unschuldsvermutung mit Beweislast der fordernden Behörden.
Was Manfred da als König von D. beschreibt ist noch immer legal, bis eine Behörde was Anderes beweisen kann!
Und verdammt nochmal die Scheinselbstständigkeit hat hier nichts zu suchen, solange klar " gelegentlich" in der Abrechnung steht und der leistende Kollege nicht auf die Einnahmen aus der Arbeit für den aufnehmenden Nachbarn angewiesen ist.
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