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Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskraft)

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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26 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
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Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskraft)

Beitragvon Borsti7278 » Di Feb 24, 2026 20:09

Moin,
wie würdet ihr die Abrechnung gestalten, wenn Betriebsleiter A in Betrieb B nur mit seiner Arbeitskraft in Spitzenzeiten des Betriebs B aushilft.
Also was wäre eine steuerlich und rechtlich saubere Abrechnung? Bin mir da total unschlüssig, da im Netz oft der Begriff der Scheinselbstständigkeit fällt.
Vg Jan
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon langholzbauer » Di Feb 24, 2026 20:37

Das wäre doch klassische Nachbarschaftshilfe.
Er schreibt dir für die geleisteten Stunden eine Rechnung und fertig.
Ob da der Betriebshelferlohn/ - Abrechnungssatz als VB dient, ist euch freigestellt.
Aber der wäre ein ehrlicher Ansatz.

Scheinselbstständigkeit droht nicht, wenn er einen eigenen Betrieb hat und das nur geringfügig zu dessen Gewinn beiträgt.
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon RABE-Profi » Mi Feb 25, 2026 7:08

Borsti7278 hat geschrieben:Moin,

Also was wäre eine steuerlich und rechtlich saubere Abrechnung?


Steuerlich interessant und für den Helfer sauber wäre nur schwarz :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon barneyvienna » Mi Feb 25, 2026 11:41

hallo borsti7278, ich würde es so handhaben:
wenn Betriebsleiter A gleichzeitig Betriebsinhaber A ist, dann schreibt Betrieb A eine Rechnung an Betrieb B.
Diese Rechnung ist für Betrieb A eine Einnahme, für Betrieb B eine Ausgabe.

Ist Betriebsleiter A in Betrieb A nur angestellt, dann schreibt der Betriebsleiter A als Privatperson eine Honorarnote an Betrieb B.
Je nach Häufigkeit und Betragshöhe sollte Privatperson A diese Honorarnote(n) in seiner Steuererklärung angeben, für Betrieb B ist jede erhaltene Honorarnote eine Ausgabe.
(wie immer der Tipp: Steuerberater fragen)
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon Manfred » Mi Feb 25, 2026 11:53

Welchen Umfang hat denn die Tätigkeit?
M.E. ist das wirklich hart an der Grenze zur Scheinselbständigkeit, besonders wenn der beauftragende Betrieb auch die Arbeitszeiten festlegt.

Was spricht (falls der Umfang es zulässt) gegen eine Abrechnung als Minijob oder kurzfristige Beschäftigung?
Der Auftraggeber zahlt dann nur pauschale Nebenkosten und für den Auftragnehmer ist die Einnahme steuerfrei, falls es sich um seinen einzigen Minijob handelt.
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon MikeW » Do Feb 26, 2026 9:04

Betrieb B erteilt dem Betrieb A jeweils einen Auftrag. Es werden Stundensätze vereinbart und nach denen schreibt Betrieb A an Betrieb B die Rechnungen.
Da Betrieb A ein eigenständig wirtschaftlich tätiger Betrieb ist, dürfte das Argument Scheinselbsständigkeit außen vor sein.
Selbst Denken ist wichtig, ... wichtiger denn je.
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon AEgro » Do Feb 26, 2026 12:02

Das Thema Scheinselbstständigkeit ist z. Zt. sehr heikel.
Vor allem weil in der Staatskasse und noch mehr im Sozialsystem Geld fehlt wird von Zoll, Finanzamt und Sozialversicherung sehr viel geprüft.
Scheinselbstständigkeit ist nach Regelung der Soz.Versicherung gegeben wenn regelmäßig von nur einem Auftraggeber
( der wird dann zum Arbeitgeber ) Aufträge angenommen werden, bei dem dann der Auftragnehmer nach den Vorgaben des Auftragsgeber diese Arnbeiten ausführt.
Dann entspricht das einem regulären Arbeitsverhältniss, das Sozialversicheruns und Lohnsteuerpflichtig istt, wenn Freigrenzen übeschritten werden.
Borsti, in deinem Fall wäre das so, wenn du regelmäßig nur für diesen anderen Betrieb arbeitest.
Es sähe schon anders aus, wenn du dir die Arbeit selbst frei einteilen würdest und auch eigene Maschinen im Fremdbetrieb einsetzen würdest.
Damit wäre eine Unternehmertätigkeit nachweisbar.
Selbst bei 2 oder 3 solchen Arbeits oder Auftragsverhältnissen, wie das Beschriebene wird dir die Sozialversicherung das als Scheinselbstständigkeit
auslegen.
Frag mal z. B. beim Maschinenring oder Steuerberater nach, ob es vertragliche Gestalltungmöglichkeiten gibt, das Ganze zu Umgehen.
Bei unserem Kreisbauernverband würde ich z. B. sowas nicht nachfragen, die sind ja gleichzeitig Geschäftsstelle der Landw. Sozialversicherung.
Ob die da so neutral und "kundenfreundlich" wären, da habe ich erhebliche Zweifel.
Gruß AEgro
Es gibt Tage, da komm ich einfach mit dem Kopfschütteln nicht hinterher !
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon langholzbauer » Do Feb 26, 2026 13:01

Gut angefangen!
Aber nach meiner Auffassung wieder viel zu deutsch im vorauseilenden Gehorsam eingeknickt. :wink:
Der TE schreibt" ...wenn Betriebsleiter A in Betrieb B nur mit seiner Arbeitskraft in Spitzenzeiten des Betriebs B aushilft."
Im Idealfall beruht das auf Gegenseitigkeit und nur die Differenzen werden regelmäßig sauber abgerechnet. :wink:
Sowas spart Büroarbeit und unnötige Umsatzsteuern!

Zur Scheinselbständigkeit braucht es regelmäßige weisungsgebundene Beschäftigung bis hin zur Abhängigkeit.
Das ist in obiger Konstellation wohl nicht gegeben, weil man davon ausgehen kann, dass BL a seinen Betrieb sowohl bei Arbeiterledigung wie auch beim Einkommen vorn dran stellt.

Wie ich schon in der 1. Antwort schrieb, gehört der Begriff " landwirtschaftliche Nachbarschsftshilfe" mit in die Rechnung, damit Steuerberater und FA gar nicht erst auf dumme Gedanken kommen.
Da sollten auch unsere Verbände wachsam bleiben, damit Finanzbehörden diese privilegierte* landwirtschaftliche Betriebs- und Nachbarschaftshilfe nicht abschaffen.

*Privilegiert bis zu diesen Grenzen
"Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen
(10) 1Sofern ein Land- und Forstwirt Dienstleistungen ohne Verwendung von eigenen Erzeugnissen oder eigenen Wirtschaftsgütern verrichtet, ist dies eine gewerbliche Tätigkeit. 2Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die Tätigkeit noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn ein funktionaler Zusammenhang mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten besteht.
"
Abgrenzungsregelungen
(11) 1Gewerbliche Tätigkeiten, die nach den Absätzen 3 bis 8 dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Zurechnung zur Land- und Forstwirtschaft erfüllen, sind nur dann typisierend der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn die Umsätze aus diesen Tätigkeiten dauerhaft (Absatz 2) insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 Euro im Wirtschaftsjahr betragen. 2Diese Grenzen gelten für die Tätigkeiten nach den Absätzen 9 und 10 entsprechend. 3Voraussetzung hierfür ist, dass die Umsätze aus den Tätigkeiten i. S. v. Satz 1 und 2 dauerhaft (Absatz 2) insgesamt nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes betragen. 4Anderenfalls liegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des Strukturwandels Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. 5Der daneben bestehende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bleibt hiervon unberührt. 6Bei der Ermittlung der Umsätze ist von den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) auszugehen. 7Soweit es auf den Gesamtumsatz ankommt, ist hierunter die Summe der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen."

Quelle:
EStR R 15.5 (Zu § 15 EStG)
Zu § 15 EStG
R 15.5 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon Manfred » Do Feb 26, 2026 14:04

Die Frage der Gewerblichkeit ist für die Frage der Scheinselbständigkeit völlig irrelevant.
Es wird dir auch keine Unterschreiben, ob es Scheinselbständigkeit ist oder nicht, weil dafür niemand die Haftung übernimmt.

Hier, auf den letzten 2 Seiten gibt es einen Kriterienkatalog.
Auch nach diesem ist die oben beschriebene Ausgangslage mindestens tief im Graubereich.

https://www.meidert-kollegen.de/wp-cont ... beiten.pdf
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon langholzbauer » Do Feb 26, 2026 14:38

Manfred hat geschrieben:Die Frage der Gewerblichkeit ist für die Frage der Scheinselbständigkeit völlig irrelevant.
...

Nein!
Das macht genau den Unterschied aus .
Wer nachweisen kann, dass er gewerblich oder unternehmerisch im Sinne meiner obigen Erläuterungen handelt ist nicht " schein" - sondern anerkannt selbständig!

"M.E. ist das wirklich hart an der Grenze zur Scheinselbständigkeit, besonders wenn der beauftragende Betrieb auch die Arbeitszeiten festlegt."
Woher nimmst du diese Unterstellung?
Der TE schreibt:
“...wenn Betriebsleiter A in Betrieb B nur mit seiner Arbeitskraft in Spitzenzeiten des Betriebs B aushilft."
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon langholzbauer » Do Feb 26, 2026 15:04

"... wenn Betriebsleiter A in Betrieb B nur mit seiner Arbeitskraft in Spitzenzeiten des Betriebs B aushilft."
Genau das habe ich mehrere Jahre an Feiertagen für einen größeren Nachbarbetrieb gern im Stall gemacht und mich deshalb bis heute immer wieder mit dem Thema beschäftigt.
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon Manfred » Do Feb 26, 2026 15:42

Lies das verlinkte Dokument. Sind nur ein paar Seiten.
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon langholzbauer » Do Feb 26, 2026 16:00

Fang doch bitte damit an, den ersten Satz deines Links und des Themas hier richtig zu lesen!
Da geht es um Aushilfe! :oops:

Und in dem verlinkten Doc. sind die letzten 3 Fragen entscheidend.
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon Manfred » Do Feb 26, 2026 16:44

Man kann sich natürlich auch mit Absicht dumm stellen.

"Rechtsanwalt Josef Deuringer aus Augsburg, langjähriger Berater der bayerischen Maschinenringe, erklärt die Bestimmungen."

"Unwesentlich sind im Übrigen die Kriterien Gewerbeanmeldung oder die Veranlagung zur Gewerbesteuer."

"Wie immer kommt es auf die Gesamtschau der Verhältnisse an. Trägt der Auftragnehmer selbst ein unternehmerisches Risiko, bringt neben seiner Arbeitskraft auch seine Maschinen oder Geräte ein und arbeitet bei freier Zeiteinteilung für mehrere Auftraggeber, so wird an einer selbständigen Tätigkeit nicht zu rütteln sein."

"Treffen die Fragen eins bis drei zu, wird Scheinselbständigkeit vermutet. Das
gleiche gilt, wenn Sie zwar die ersten drei Fragen nicht alle mit „Ja“ beantworten,
dafür aber einige oder alle weiteren Fragen.
"

"1) Sind Sie nur für einen Auftraggeber tätig?" -> Ja

"2) Behandelt Sie der Auftraggeber , für den Sie tätig werden, genauso wie angestellte
Mitarbeiter ? Haben Sie eine vergleichbare Stellung wie diese? Gibt es eine Entgelt
fortzahlung im Krankheitsfall und einen Urlaubsanspruch? Ist es Ihnen untersagt,
auch für andere Auftraggeber zu arbeiten? Werden Ihnen Überstunden bezahlt? "
-> Wissen wir nicht, evtl. nein

"3) Trägt das Unternehmerrisiko allein der Auftraggeber , für den Sie im Rahmen
des Maschinenrings tätig sind? Trägt er auch allein das Risiko eines Verlusts oder
einer Zerstörung der verwendeten landwirtschaftlichen Geräte sowie des Ausfalls
Ihrer Arbeitskraft?"
-> Ja

Also mind. 2 der ersten 3 Fragen mit ja.

"4) Sind Sie in den Arbeitsorganismus desjenigen, für den Sie tätig sind, eingeglie
dert? Ist die Erbringung Ihrer Arbeitsleistung von der Tätigkeit der anderen Arbeit
nehmer abhängig?"
-> Vermutlich ja, z.B. Mithilfe in eine Erntekette, Güllekette, etc.

"5) Wird Ihre Arbeitszeit durch den Auftraggeber, für den Sie tätig werden, be
stimmt? Entscheidet er an welchen Tagen und für wie viele Stunden sie arbeiten?"
-> Vermutlich ja, zumindest für einen Teil der Arbeitszeit. Also wann rollt die Erntekette, wenn geht es in den Stall...

"6) Erbringen Sie Ihre Arbeit strikt nach Vorgaben des Auftraggebers, ohne dass Sie
selbst eigene Unternehmerinitiative und Ideen einbringen können?"
-> Vermutlich ja

"7) Verwenden Sie bei Ihrer Arbeit ausschließlich Geräte und landwirtschaftliche
Maschinen des Auftraggebers, für den Sie tätig werden? "
-> Ja

"8) Schulden Sie nur die reine Arbeitsleistung, ohne darüber hinaus für einen gewissen Arbeitserfolg verpflichtet zu sein?"
-> Ja

"9) Sind Sie auf den Verdienst, den Sie durch die Tätigkeit für einen Auftraggeber
erhalten, zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts angewiesen?"
-> Vermutlich nein

"10) Wird Ihre Tätigkeit monatlich durch laufende Zahlungen vergütet?"
-> Wissen wir nicht


Also deutlich zu viele Ja für ein klares Nein.
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Re: Abrechnung Zwischenbetrieblicher Aushilfe (nur Arbeitskr

Beitragvon langer711 » So Mär 01, 2026 13:14

Für mich ist A in seinem eigenen Betrieb selbständig, dort versichert und zahlt dort Steuern.

Jetzt geht er zeitweise zum „Nachbarn B“, ebenfalls ein selbständiger Betrieb.

A schreibt eine Rechnung mit Anzahl Stunden und Verrechnungssatz an Betrieb B
Einnahmen daraus werden bei A als Einnahmen gebucht.
Gleichzeitig kann B die Ausgaben absetzen.

Thema durch

Ich beziehe mich hier auf gelegentliche Einsätze.

Wenn das natürlich zu einer Vollzeitstelle ausartet, muss man genauer hinschauen.
Andersrum machen das Personaldienstleister auch nicht anders.
Der Kunde zahlt für das Personal je Stunde.
Der Dienstleister sorgt für die Sozialversicherungen, Steuern etc.
Nur das hier der Betriebsleiter A gleichzeitig Personal und Dienstleister ist.
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