fedorow hat geschrieben:Man darf Post ungeöffnet zurücksenden also nicht annehmen. Das gilt als nicht zugestellt und insofern ist die Kündigung darin nicht wirksam weil sie nicht gelesen wurde. So wird er zumindest vor Gericht argumentieren. Wer dann Recht bekommt hängt dann letztlich vom Richter ab.
Hab ich persönlich mal vor Gericht erlebt, meine Kündigung ist per Einschreiben mit Rückschein raus, natürlich verweigert und ist zurückgekommen.
Kein weiterer Versuch, den Richter hat es nicht die Bohne interessiert, ob das Einschreiben angekommen war oder nicht und das hat er auch den Schöffen klar gemacht, für ihn war die Kündigung angekommen, strittig war nur noch ob außerordentlich oder regulär gekündigt wird.
fedorow hat geschrieben:Ja.
Aber bei einem Familienangehörigen als Zeugen ist die Beweiskraft auch nicht so hoch.
Noch besser als per Post wäre es, mit einem Zeugen die Kündigung direkt dem Pächter an der Haustüre persönlich übergeben.
Da hast du natürlich Recht, aber will man sich immer den Streß antun, der damit verbunden ist?