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Anhänger an Selwinde DOCH erlaubt!

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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31 Beiträge • Seite 1 von 3 • 1, 2, 3
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Anhänger an Selwinde DOCH erlaubt!

Beitragvon manas » Sa Jan 12, 2013 6:09

Guten Morgen!
Ich weiß dieses Thema ist schon öfters diskutiert worden aber ich habe neues erfahren - zumindest gilt das für Österreich.
Ich habe an 2 Stellen in Österreich nachgefragt, 1. Landwirtschaftskammer und 2. beim österr. Kuratorium f. Landtechnik. Beide Herren (Dipl. Ing.) gaben mir die Auskunft, dass bei einer genehmigten Anhängekupplung der Seilwinde (Einzelgenehmigung durch die Landesregierung) sehr wohl das Mitführen eines Anhängers erlaubt ist. Einschränkungen sind 25 km/h und entsprechende Bremsen, Stützlast so wählen dass Vorderachse nicht zu sehr entlastet wird und einen 3 Punkt Aufhängung die stabil genug ist.
Zusammenfassend: Stabile Anhängekupplung an Seilwinde und ab zum TÜV ( Landesregierung bei uns). Dort werden dann auch die anderen Kriterien geprüft und dann darf man auf die öffentl. Straße.
Mein Problem liegt jetzt daran - und das ist eigentlich die Frage hier im Forum:
Wo bringe ich bei meiner Forstmaster ( Uniforest) Seilwinde eine stabile Anbaufläche für die schwere Anhängekupplung, der flache Steg mit den 2x 12er Bohrungen ist meinner Meinung nach nicht geeignet.
Eine Möglichkeit wäre, die untere Umlenkrolle zu demontieren und die 2 Aufnahmeaugen dafür zu verwenden, hat das jemand schon gemacht?

L.G.
fred
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Re: Anhänger an Selwinde DOCH erlaubt!

Beitragvon Fendt-Deutz-Fan » Sa Jan 12, 2013 6:26

Servus fred,

auch in Deutschland gibt es eine Möglichkeit, hinter einem Anbaugerät (Forstseilwinde) am Dreipunkt einen Anhänger an einer geprüften Anhängerkupplung mitzuführen.
Ich habe eine Ausarbeitung einer Polizeibeamtin gefunden, in der diese Möglichkeit genannt wurde. Ich habe bereits Kontakt mit ihr aufgenommen und sie gebeten, mir dieses Gesetz, Verordnung oder diese Fundstelle zu nennen, die diese Möglichkeit bietet.
Einen kurzen Auszug darin kann ich nennen, weil er für mich zutrifft:

Traktor mind. 5 t zGM, genehmigte Anhängekupplung (z.B. Tajfun: bis 8 t Anhängelast) an der Seilwinde und du darfst einen 2-achsigen Drehschemelanhänger mit mind. Auflaufbremse anhängen, der das 1,25 fache Gewicht der Zugmaschine nicht übersteigt (also in diesem Fall: 6,25 t).

Sobald ich diese Informationen schriftlich und bestätigt habe, werde ich diese hier im Forum einstellen.


Gruß


Kurrt
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Re: Anhänger an Selwinde DOCH NICHT erlaubt!

Beitragvon Fadinger » Sa Jan 12, 2013 10:26

Hallo!

Sicher bekommt man das unter den entsprechenden Bedingungen auch in A typisiert ...
Eine dieser Bedingungen ist halt eine fixe Verbindung mit der Zugmaschine. Sprich bei fix angebauten Winden Null Problem.
Nur gilt leider 3-Punkt-Hydraulik nicht als fixe Verbindung (läßt sich hochheben)!
Bzw. unter oben genannter Bedingung bekommt man auch jede andere AHK typisiert.
Nur für den Kugelkopf in der Ackerschiene wird man auch weiterhin keine Eintragung bekommen. Für die Winde mit AHK an der Hydraulik detto ...

Gruß F
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Re: Anhänger an Selwinde DOCH erlaubt!

Beitragvon Deutz 6806 » Sa Jan 12, 2013 11:27

Hallo, habe an der Winde ein Anhängemaul, darf nen 2 Achser ranmachen.
Fendt-Deutz-Fan1 hat das korrekt beschrieben!

Aber ich hab noch nie einen angehängt, da ich die Umlenkrolle montiert hab.

LG
Marco
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Re: Anhänger an Selwinde DOCH erlaubt!

Beitragvon Unimog 411 » Sa Jan 12, 2013 13:59

Hallo Zusammen,

in der BRD (Östereich kann ich leider nichts zu sagen) gibt es neben der StVZO, StVZ, FZV auch noch Verkehrsblätter.
Leider sind die Verkehrsblätter im Internet nur kostenpflichtig zu haben, weshalb ich nicht sagen kann wie aktuell dieses noch ist.
Den entsprechenden Teil habe ich blau markiert (4.13 und 4.14).
Verl. d. BMVBW v. 25.03.1999 (VkBl S. 268), berichtigt v. 02.08.2000 (VkBl S. 479) betr. Merkblatt für Anbaugeräte
Merkblatt für Anbaugeräte
Kraftfahrzeuge und Anhänger können mit vorübergehend angebrachten, auswechselbaren Anbaugeräten verwendet werden. Solche Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und Betriebserlaubnispflicht. Das Merkblatt soll den Benutzern solcher Geräte Hinweise darüber geben, wie Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer durch Anbaugeräte soweit wie eben möglich vermieden werden können.
1. Anbaugeräte im Sinne dieses Merkblatts sind auswechselbare Zubehörteile für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die z. B. der Straßenunterhaltung, Grünflächenpflege oder land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zwecken dienen. Bei Verwendung von Anbaugeräten ändert sich die Einstufung der Trägerfahrzeuge nicht.1
2. Das Merkblatt gilt auch für Behelfsladeflächen (im Dreipunktanbau aufgenommene Ladeflächen), die nur an lof Zugmaschinen zulässig sind.1
3. Anbaugeräte sind dazu bestimmt, mit Hilfe des Fahrzeugs Arbeiten auszuführen. Ein Austausch der Anbaugeräte für verschiedenartige Arbeiten ist möglich. Ihr Gewicht wird während des Transports auf der Straße (im wesentlichen) vom Fahrzeug getragen. Anbaugeräte können Front-, Zwischenachs-, Aufbau-, Heck- oder Seitengeräte sein. Heckanbaugeräte dürfen mit einer Anhängekupplung ausgerüstet sein.
4. Im Einzelnen ist zu beachten:
4.1 Zulassung und Betriebserlaubnis (§§ 18 und 19 Abs. 2 StVZO)
Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und Betriebserlaubnispflicht. Da sie auswechselbares Zubehör sind, ist bei ihrem Anbau keine erneute Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erforderlich.
4.2 Bauartgenehmigung und Prüfzeichen für Fahrzeugteile (§ 22a StVZO)
Für Anbaugeräte besteht keine Bauartgenehmigungspflicht. Das gilt auch für die Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an lof Zugmaschinen angebracht werden. Anhängekupplungen an Anbaugeräten müssen DIN 11025, Ausgabe Mai 1980, oder DIN 11029, Ausgabe April 19891, entsprechen. Selbsttätige Anhängekupplungen sind nicht erforderlich. Anhängekupplungen nach Anhang IV der Richtlinie 89/173/EWG sind ebenfalls zulässig.
4.3 Angaben über das Leergewicht (§ 27 Abs. 1 StVZO)
Eine Änderung der Leergewichts-Angabe ist nur erforderlich, wenn Teile zum ständigen Verbleib am Fahrzeug angebaut werden, die dem leichten An- und Abbau des Geräts dienen (z. B. Anbau-Einrichtung für Frontlader), und wenn dadurch das eingetragene Leergewicht des Fahrzeugs überschritten wird.
4.4 Überwachung (§ 29 StVZO)
Anbaugeräte unterliegen nicht der Überwachungspflicht.
4.5 Beschaffenheit (§ 30 StVZO)
Anbaugeräte müssen so gebaut, beschaffen und so am Fahrzeug angebracht sein, dass sihr verkehrsüblicher Betrieb weder die Fahrzeuginsassen noch andere Verkehrsteilnehmer schädigt oder mehr als unbermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, und dass bei Unfällen Ausmaß und Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. Dies gilt auch für ständig am Fahrzeug angebrachte Teile von Anbaugeräten.
Behelfsladeflächen müssen so gebaut sein, dass sie die vorgesehene Belastung sicher tragen können (s. auch Abschnitt 4.11). Kippeinrichtungen, Hub- und sonstige Arbeitsgeräte müssen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen oder Herabfallen bzw. unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert sein (s. Verkehrsblatt-Veröffentlichung "Sicherung von Kippeinrichtungen sowie von Hub- und sonstigenArbeitsgeräten an Straßenfahrzeugen", VkBl 1978, S. 25).
4.6 Verantwortung für den Betrieb (§ 31 Abs. 2 StVZO u. § 23 StVO)
Die Vorschriften über die Verantwortung des Fahrzeugführers und des Halters für den Betrieb der Fahrzeuge
gelten auch für das Mitführen von Anbaugeräten.
4.7 Abmessungen (§ 32 StVZO) und Fahrer-Sichtfeld (§ 35b Abs. 2 StVZO)
4.7.1 Beim Anbringen von Anbaugeräten sind die Vorschriften über die zulässigen Abmessungen und das Sichtfeld zu beachten.
4.7.2 Werden die nach § 32 StVZO höchstzulässigen Abmessungen überschritten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch die nach Landesrecht zuständige Behörde sowie die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Jedoch kann die zuständige Behörde zugleich mit der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eine allgemeine Erlaubnis für die Überschreitung der nach § 32 StVZO zulässigen Abmessungen erteilen (VwV-StVO, Abs. VII Nr. 6 zu § 29 Abs. 3 StVO). Die Genehmigung ist in der Regel an Auflagen gebunden. Im Einzelfall kommen auch Ausnahmegenehmigungen nach § 46 in Betracht.
4.7.3 Der Abstand zwischen den senkrechten Querebenen, die das Vorderende des Frontanbaugeräts und die Mitte des Lenkrades - bei Fahrzeugen ohne Lenkrad die Mitte des in Mittelstellung befindlichen Führersitzes - berühren, darf nicht mehr als 3,5 m betragen. Wird dieses Maß in Einzelfällen überschritten, muss durch geeignete betriebliche Maßnahmen die an Hofausfahrten, Straßeneinmündungen und -kreuzungen auftretende Sichtfeldeinschränkung gegebenenfalls ausgeglichen werden. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass eine Begleitperson dem Fahrzeugführer die für das sichere Führen erforderlichen Hinweise gibt.
4.8 Verkehrsgefährdende Fahrzeugteile (§ 30c Abs. 1 StVZO)
Kein Teil darf so über das Fahrzeug hinausragen, dass es den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdet; besonders dürfen Teile bei Unfällen den Schaden nicht vergrößern. Soweit sich das Hinausragen der Teile nicht vermeiden lässt, sind sie abzudecken. Ist dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so sind sie durch Tafeln oder Folien kenntlich zu machen (s. Beispielkatalog über die Absicherung verkehrsgefährdender Teile an Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft, VkBl 1985, S. 436 ff.).
Teile, die in einer Höhe von mehr als 2 m über der Fahrbahn angebracht sind, gelten nicht als verkehrsgefährdend.
4.9 Achslasten und Gesamtgewicht (§ 34 StVZO)
Durch den Anbau von Geräten dürfen die zulässigen Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht überschritten werden; ist die Einhaltung der Achslasten und/oder des zulässigen Gesamtgewichts unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht gegeben, kann auf der Grundlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr mit Zustimmung des Fahrzeugherstellers die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO sowie die erforderliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erteilen.
4.10 Einrichtungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen (§ 35b Abs. 1 StVZO)
Anbaugeräte und deren Betätigungseinrichtungen dürfen die sichere Führung des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen.
Das Dreipunktgestänge ist bei Transportfahrt gegen Seitenbewegung festzulegen.
4.11 Lenkeinrichtungen (§ 38 StVZO)
Auch nach Anbringung von Anbaugeräten muss eine leichte und sichere Lenkbarkeit gewährleistet bleiben. Dabei hat der Fahrzeugführer darauf zu achten, dass je nach Beschaffenheit und Steigung der Fahrbahn die zum sicheren Lenken erforderliche Belastung der gelenkten Achse vorhanden ist. Bei angebautem Gerät oder voll ausgelasteter Behelfsladefläche gilt z. B. die gelenkte Achse einer lof Zugmaschine als ausreichend belastet, wenn die von ihr übertragene Last noch mindestens 20 % des Fahrzeug-Leergewichts beträgt.
4.12 Bremsen (§ 41 StVZO)
Beim Betrieb von Fahrzeugen mit Anbaugeräten ist unter allen Fahrbahnverhältnissen auf eine genügende Belastung der gebremsten Achse(n) zu achten. Die für diese Fahrzeuge vorgeschriebenen Bremswirkungen müssen auch mit Anbaugerät erreicht werden.
4.13 Anhängelast hinter Heckanbaugeräten (§ 42 StVZO)
Das Mitführen von Anhängern hinter einer mit einer Behelfsladefläche versehenen Zugmaschine ist nicht zulässig.
Das Mitführen von
Anhängern hinter Anbaugeräten ist nur bei Zugmaschinen zulässig und nur unter nachstehenden Voraussetzungen vertretbar, die auf einem vom Gerätehersteller am Anbaugerät anzubringenden Schild wie folgt angegeben sein müssen:
"Zur Beachtung:
a) Die Fahrgeschwindigkeit mit Anhänger darf 25 km/h nicht überschreiten.
b) Der Anhänger muss eine Auflaufbremse oder eine Bremsanlage haben, die vom Führer des ziehenden Fahrzeugs betätigt werden kann.1
c) Das Mitführen eines Starrdeichselanhängers ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers das Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt und die Stützlast des Anhängers vom Anbaugerät mit einem oder mehreren Stützrädern so auf die Fahrbahn übertragen wird, dass sich das Zugfahrzeug sicher lenken und bremsen lässt.
d) Ein Gelenkdeichselanhänger darf am Anbaugerät mitgeführt werden, wenn das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als das 1,25fache des zulässigen Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges, jedoch höchstens 5 t beträgt."

4.14 Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 StVZO)
4.14.1 Bei der Anhängekupplung eines Heckanbaugeräts ist zu beachten:
4.14.1.1 Das Leergewicht eines Heckanbaugeräts mit Anhängekupplung darf höchstens 400 kg betragen. Der Schwerpunkt des Anbaugerätes darf nicht weiter als 600 mm von den Enden der unteren Lenker des Dreipunktanbaus (DIN ISO 730-1, Mai 1997) oder von der Ackerschiene entfernt sein.
4.14.1.2 In der Transpportstellung muss die Anhängekupplung in der Mittellinie der Fahrzeugspur so hoch über der Fahrbahn angeordnet sein, dass die Zugöse des Anhängers etwa parallel zur Fahrbahn liegt.
4.14.1.3 Die Höhen- und Seitenbeweglichkeit der Anhängekupplung des Anbaugeräts darf in Transportstellung nicht mehr als 10 mm in jeder Richtung betragen.
4.14.2 An Behelfsladeflächen darf keine Anhängekupplung angebracht werden.

4.15 Lichttechnische Einrichtungen und Kenntlichmachung (§§ 49a bis 54 StVZO)
4.15.1 Die für das Fahrzeug vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen dürfen durch Anbaugeräte nicht verdeckt werden, andernfalls sind sie zu wiederholen. Die zu wiederholenden Einrichtungen mit Ausnahme der Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht dürfen auf Leuchtenträgern entsprechend 4.15.3.4 angebracht sein. Beim Verkehr auf öffentlichen Straßen müssen alle Einrichtungen ständig betriebsfertig sein.
4.15.2 Werden Scheinwerfer durch Frontanbaugeräte verdeckt und deshalb wiederholt, so darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Für die Anbringung des zweiten Scheinwerferpaares ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erforderlich, soweit die Anbringung nicht nach § 50 StVZO zulässig ist.
4.15.3 Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder Schluss-leuchten des Fahrzeugs hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Rückstrahlern ausgerüstet sein (§ 53b Abs. 1 StVZO).
4.15.3.1 Diese Leuchten und die Rückstrahler dürfen mit ihrem äußersten Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbaugerätes entfernt sein.
4.15.3.2 Bei Leuchten darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1500 mm, bei Rückstrahlern nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Anbaugeräts eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein müssen.
4.15.3.3 Die Leuchten und Rückstrahler dürfen - soweit notwendig - rechts und links unterschiedliche Abstände zum Geräteheck haben.
4.15.3.4 Sie dürfen auf Leuchtenträgern angebracht sein. Die Leuchtenträger dürfen aus 2 oder - wenn die Bauart des Berätes er erfordert - aus 3 Einheiten bestehen, wenn
diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen (z. B. nach DIN 11027, Ausgabe Juni 1993) so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist.
4.15.3.5 Sie dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung notwendig ist (§ 17 Abs. 1 StVO), abgenommen sein, müssen aber trotzdem im oder am Fahrzeug mitgeführt werden.
4.15.4 Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1000 mm über die Schlussleuchten des Fahrzeugs nach hinten hinausragt, müssen mit einer Schluss-leuchte und einem Rückstrahler (§ 53b Abs. 2 StVZO) ausgerüstet sein. Schlussleuchte und Rückstrahler müssen möglichst in der Fahrzeuglängsmittelachse angebracht sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchte darf nicht mehr als 1500 mm und der des Rückstrahlers nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein.
Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 StVO), abgenommen sein, müssen aber trotzdem im oder am Fahrzeug mitgeführt werden.
4.15.5 Anbaugeräte nach 4.15.3 müssen ständig nach vorn und hinten, Anbaugeräte nach
4.15.4 müssen ständig nach hinten durch Park-Warntafeln oder durch Folien oder Tafeln nach DIN 11030, Ausgabe September 1994, kenntlich gemacht werden.
4.15.6 Die Anbringung von Leuchten auf Park-Warntafeln und Tafeln nach DIN 11030, Ausgabe September 1994, der Größe 423 x 423 mm ist nur zulässig unter folgenden Bedingungen:
4.15.6.1 Die auf der Tafel verdeckte Fläche darf nicht größer als 150 cm2 sein. Dabei darf die größte Ausdehnung der verdeckten Fläche nicht mehr als 160 mm betragen.
4.15.6.2 Leuchten dürfen nur oben, in der Mitte oder unten auf der senkrechten Mittellinie der Tafel angebracht sein.
4.15.7 Kraftfahrzeuge (auch mit Anbaugeräten) - außer PKW - über 6 m Länge und Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein.
4.15.7.1 Der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf höchstens 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeuges angeordnet sein1. Mindestens je ein Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeuges angeordnet sein. Der Abstand zwischen zwei Rückstrahlern darf höchstens 3 m betragen. der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf höchstens 1 m vom hinteren Punkt des Fahrzeugs angeordnet sein.
4.15.7.2 Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf höchstens 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Wenn dies die Bauart des Fahrzeuges nicht zulässt, darf dieser Wert auf höchstens 1500 mm angehoben werden.
4.15.7.3 Die Rückstrahler nach 4.15.7 dürfen abnehmbar sein:
1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zulässt,
2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und
3. an Fahrgestellen, die zur Versollständigung überführt werden.
4.15.7.4 Die seitliche Kennzeichnung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muss 4.15.7 bis 4.15.7.2 entsprechen. Jedoch ist je ein Rückstrahler im vorderen und hinteren Drittel des Fahrzeuges ausreichend.
4.15.7.5 Zusätzliche retroreflektierende gelbe, waagerechte Streifen sind zulässig. Sie dürfen unterbrochen sein. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen und Symbolen haben.
4.15.8 Fahrzeuge über 6 m Länge müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für
1. Fahrzeuge, die diese Länge lediglich aufgrund vorübergehend angebrachter auswechselbarer Anbaugeräte überschreiten,
2. Fahrgestelle mit Führerhaus,
3. land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger,
4. Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind.
4.15.8.1 Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist eine entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig.
4.15.8.2 Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der
Schluss-leuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinander gebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.
4.16 Amtliche Kennzeichen (§ 60 StVZO)
Durch Anbaugeräte dürfen die amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs nicht verdeckt werden, andernfalls sind sie ein-schließlich Kennzeichenbeleuchtung ungestempelt zu wiederholen.
Unimog 411
 
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Re: Anhänger an Selwinde DOCH erlaubt!

Beitragvon Falke » Sa Jan 12, 2013 15:02

Danke, Unimog 411 !

So ein Vorhaben dürfte also schon am " vom Gerätehersteller am Anbaugerät anzubringenden Schild " scheitern.
Hat so ein Hinweis-Schild schon irgendwer irgendwo in natura gesehen ? Oder Stützräder am Anbaugerät ?

Zur eigentlichen Frage des TE :
Wenn du erst eine Schweißkonstruktion für das Anbringen einer schweren (typisierten) AHK anfertigen (lassen) musst,
muss diese ja wohl auch (einzel)typisiert werden. Weiß jemand, was so eine Typisierung kostet ?

Und dann ist da immer noch die Bedingung von der "Höhen- und Seitenbeweglichkeit der Anhängekupplung des Anbaugeräts
von nicht mehr als 10 mm in jeder Richtung" ... Millimeter, nicht Zentimeter.

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Re: Anhänger an Selwinde DOCH erlaubt!

Beitragvon buntspecht » Sa Jan 12, 2013 16:29

Hallo,

ich kann hier nur meine Erfahrungen weitergeben.

Bei uns im Bereich BA/NEA/KT inkl. Autobahn-P werden reihenweise zweiachsige Anhänger an den Winden gezogen. Bisher gab es mit Gummiwägen keine Probleme, lediglich einen Zug (150-PS Zugmaschine mit Winde und angehängtem DL-3-Achshänger) hat die Direktion angehalten und so aus dem Verkehr gezogen bzw. "Weiterfahrt untersagt". Mich persönlich hat kürzlich an der Autobahnraststätte (natürlich fehlt mal wieder Luft am Hänger :? ) eine Streife der Autobahn-P ganz genau gemustert. Haben dann noch die Papiere sehen wollen (auch den Aufkleber an der Winde kontrolliert - glücklicherweise noch nicht ab), nach Erklärung aber dann doch verzichtet und noch einen unfallfreien Tag gewunschen. Das wichtigste, so schien es mir, waren den Beamten die Lichter und die Reifen sowie mein Parfum ("wenn Sie wissen, was ich meine" :wink: ). Eine kleine Bemerkung zum leicht veröltem Motorblock hatten Sie auch noch auf den Lippen, allerdings auch mit dem halben Beisatz "... da sehen wir manches Mal wesentlich schlimmeres auf der Autobahn".

Gruß vom Buntspecht
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Re: Anhänger an Selwinde DOCH erlaubt!

Beitragvon Fadinger » Sa Jan 12, 2013 17:04

Hallo!

In A darf ein Anhänger nur an einer typisierten (= eingetragenen) Anhängevorrichtung gezogen werden. Und leider wissen das unsere Kappenständer auch ... :wink:
Möglich ist eine AHK an der Winde oder am Spalter durchaus, aber eben unter der Bedingung der fixen Verbindung zum Fahrzeug.
Ach ja, im Zweifelsfall muß das Gutachten eines Zivilingenieurs vorgelegt werden ... n8

Gruß F
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Re: Anhänger an Selwinde DOCH erlaubt!

Beitragvon Obelix » Sa Jan 12, 2013 22:02

Hallo,

wir hatten das Thema schon des öfteren. User "Unimog411" hat m.E. den richtigen Gesetzestext gefunden und der ist eindeutig. War er auch schon vor 2 - 3 Jahren. Trotzdem haben einige User immer wieder Probleme mit dem Verständnis oder versuchen den Text in Ihrem Sinne umzudeuten.

Fendt-Deutz-Fan1 hat geschrieben: ... auch in Deutschland gibt es eine Möglichkeit, hinter einem Anbaugerät (Forstseilwinde) am Dreipunkt einen Anhänger an einer geprüften Anhängerkupplung mitzuführen. ...

Geprüfte Anhängerkupplung heißt konkret: Ringfelder, Rockinger oder so etwas mit Typenschild auf der Kupplung.
Geprüfte Anhängerkupplung ist nicht: die übliche "Rangierkupplung", die Seilwinden haben oder die mitbestellt werden kann.

Fendt-Deutz-Fan1 hat geschrieben: ... Ich habe eine Ausarbeitung einer Polizeibeamtin gefunden, in der diese Möglichkeit genannt wurde. Ich habe bereits Kontakt mit ihr aufgenommen und sie gebeten, mir dieses Gesetz, Verordnung oder diese Fundstelle zu nennen, die diese Möglichkeit bietet. ...

Das müßte ja dann das von User "Unimog411" gepostete ausheblen und das halte ich tendenziell für eher schwierig.

Fendt-Deutz-Fan1 hat geschrieben: ... Einen kurzen Auszug darin kann ich nennen, weil er für mich zutrifft: Traktor mind. 5 t zGM, genehmigte Anhängekupplung (z.B. Tajfun: bis 8 t Anhängelast) an der Seilwinde und du darfst einen 2-achsigen Drehschemelanhänger mit mind. Auflaufbremse anhängen, der das 1,25 fache Gewicht der Zugmaschine nicht übersteigt (also in diesem Fall: 6,25 t). ...

siehe oben: max 5,0 to.
siehe oben: Winde darf max. 400 kg. wiegen

Fendt-Deutz-Fan1 hat geschrieben: ... Sobald ich diese Informationen schriftlich und bestätigt habe, werde ich diese hier im Forum einstellen. ...

Ich fände es persönlich besser, wenn man so etwas erst posten würde, wenn man die Information schriftlich und belastbar vorliegen hat.

Abschließend kann ich dazu sagen:
- Viele haben irres Glück, dass ich die Polizei mit den Feinheiten und Ausnahmen im landwirtschaftlichen Bereich nicht richtig auskennt und auch nicht richtig auskennen kann, da nicht Tagesgeschäft.
- Im Falles eines Unfalles mit Personenschäden: Der Gutachter der Versicherung kennt sich aus. Bei fahren ohne Betriebserlaubnis hört bei dem der Spaß auf und Ihr zahlt die Krankenhausrechnungen und möglichen Rentenansprüche von verunfallten selbst aus eigener Tasche, bis Ihr kein Geld mehr habt. Aus diesen Schadenersatzansprüchen verunfallter Menschen kann man sich nicht durch "Privatinsolvenz und nach 7 Jahren ist alles in Ordnung" befreien. Die bleiben meiner Kenntnis ewig an einem hängen.

Aber wie schon öfters gesagt, dass ist nur meine laienhafte Meinung.
Zuletzt geändert von Obelix am So Jan 13, 2013 9:52, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Anhänger an Selwinde DOCH erlaubt!

Beitragvon rattle03 » Sa Jan 12, 2013 22:47

Ich kann leider nichts dazu beitragen, ob erlaubt oder nicht.

Ich denke aber, das es wenig Sinn macht, mit einer nicht sperrbaren oder doppelwirkenden Hydraulik mit Seilwinde und Anhänger auf öffentlichen Strassen zu fahren. Ich habs schon einmal erlebt, wo es mir die Winde auf einem steileren Bergabstück ausgehoben hat. War kein Spass....
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Re: Anhänger an Selwinde DOCH erlaubt!

Beitragvon GüldnerG50 » Sa Jan 12, 2013 22:54

Hallo.

Ich hab mir jetzt nicht alles genau durchgelesen, nur überflogen und muss mal ne blöde Behauptung raushauen....

Wenn ich nun unseren 4006er Deutz nehme und die Impos Winde anbaue, kann ich mit den Stabiketten die Winde seitlich festspannen. Dazu hat der noch im Kraftheberblock ne Feststellung eingebaut (Hebel unterm Sitz), mit dem die Hydraulik in der "Ackerschienenhöhe" arretiert werden kann... Ausheben kann es nun auch nichts mehr. Das Zugmaul zur Winde ist das bekannte 0815 Kipperzugmaul mit der ~~~~ Nummer, zulässig bis 25Km/h bis 8000kg Anhängelast, an das sind 2 Winkel mit 2 großen Löchern angebracht, die auf den Steg aufgesteckt wird... Wie ich das verstehe, wäre es nun möglich, dort einen kleinen gebremsten Hänger an zu kuppeln.... Das Zugmaul heißt ich glaub K80...... Ob durch die angebrachten Winkel die Nummer hinfällig ist? Sonst wird die auch nur irgendwo angeschraubt oder festgeschweißt.... Richtig oder falsch??

Grüße
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Re: Anhänger an Selwinde DOCH erlaubt!

Beitragvon Obelix » So Jan 13, 2013 9:45

GüldnerG50 hat geschrieben: ... Ich hab mir jetzt nicht alles genau durchgelesen, nur überflogen und muss mal ne blöde Behauptung raushauen ...

Genau das ist das Grundproblem. Es wird irgendwas behauptet und wenn keiner sich dazu meldet, wird das als richtig angesehen. Und das geht eben genau nicht und führt dazu, dass das leidige Thema immer wieder diskutiert werden muss, obwohl schon mehrmals eindeutig im Forum festgestellt wurde, wie die gesetzliche Lage ist. Die muss man dann auch mal akzeptieren, selbst wenn alle anderen, die man in der Praxis sieht, sich nicht dran halten.
GüldnerG50 hat geschrieben: ... Richtig oder falsch?? ...

Das hier ist ein Forum, in dem überwiegend Laien teilnehmen. Es wird und darf keine Rechtsberatung gegeben, sondern nur Tipps von Laien. Die Frage "Richtig oder Falsch" kann Dir nur die Polizei oder ein Rechtanwalt beantworten. Bitte aber schriftlich geben lassen, damit Du etwas in der Hand hast. Mündliche Auskünfte sind im Schadenfalle nichts wert.
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Re: Anhänger an Selwinde DOCH erlaubt!

Beitragvon abu_Moritz » So Jan 13, 2013 10:04

Das Mitführen von Anhängern hinter einer mit einer Behelfsladefläche versehenen Zugmaschine ist nicht zulässig.



darf ich dann hinter einem GT keinen Anhänger mitführen?
ein GT ist doch eine Zugmaschine mit Behelfsladefläche .....

natürlich darf man das,
genauso wie man hinter einer SZM mit Behelfsladefläche einen Drehschemelanhänger mitnehmen darf - machen Fahrschulen gerne ....
aber da sieht man mal wieder wie genau man in D alles definieren muss damit es nicht zweideutig ist,
und dann hätten aber die RA weniger zu tun ...
Gruß Jo


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Re: Anhänger an Selwinde DOCH erlaubt!

Beitragvon Falke » So Jan 13, 2013 10:19

Mit "Behelfsladefläche" ist mMn aber eher eine der üblichen Heckkontainer/Heckkisten mit Dreipunktaufhängung gemeint.
Beamtendeutsch eben ... :roll:

meint
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Re: Anhänger an Selwinde DOCH erlaubt!

Beitragvon Romulus » So Jan 13, 2013 10:20

Guten Morgen :-)

Soviel ich weiß, sind die meisten Anhängerkupplungen doch fest am Rückeschild der Seilwinde angeschraubt. Also kann sich das Zugmaul ja nicht drehen falls der angehängte Hänger mal umfallen sollte...

Was wird passieren? Reißt es das Zugmaul ab oder gibt die Dreipunktaufnahme nach? Im schlimmsten fall macht der Traktor doch nen abflug.

Bin da doch etwas skeptisch :regen:
I mach ma koa Arbeit mehr...
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