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Anhänger Geschwindigkeitsbegrenzungsschild

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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16 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
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Anhänger Geschwindigkeitsbegrenzungsschild

Beitragvon Hobby Holzhauer » Fr Aug 18, 2006 20:41

Hallo,
ich möchte einen alten einachser Miststreuer umbauen. So das ich einen "normalen" Anhänger habe für Brennholz, Sand , Kies oder andere Sachen. Nun meinen Frage. Welches Geschwindigkeitsbegrenzungsschild muß angebracht sein? 20 oder 25km/h und was für Auflagen muß dieser sogenannte zulassungsfreier Anhänger noch erfüllen?

Gruß
Robert
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Beitragvon questenberg » Fr Aug 18, 2006 20:46

25 km/h und Folgekennzeichen.
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Beitragvon Hobby Holzhauer » Fr Aug 18, 2006 20:56

Ist das Folgekennzeichen ein muß und wie soll das Aussehen?
Gibt es dafür spezielle maße?
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Beitragvon questenberg » Fr Aug 18, 2006 20:58

Es ist ein Muß. Die Maße entsprechen denjenigen für normale Kennzeichen. Folgekennzeichen sind ja auch nichts anderes als normale, nur daß kein Zulassungsstempel drauf ist. Natürlich mußt Du einen Schlepper mit grüner Nummer fahren. Sonst geht das mit dem Folgekennzeichen nicht so einfach.
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Beitragvon Dr.Dexta » Di Aug 22, 2006 8:21

Folgekennzeichen sind nur an sogenannten "Zulassungsfreie Anhänger" erlaubt. Zulassungsfrei sind nur Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke bis max. 25 Km/h. Und was viele sicherlich nicht wissen ist, das der Anhänger eine Betriebserlaubnis haben muß. Die oftmals verwendeten selbstgebauten kleinen "Melkwagen" mit Autoachsen drunter und so, sind streng genommen nicht für den Straßenverkehr zugelassen. Es sei denn man fährt vorher zum TÜV und läßt sich eine "Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge" erstellen.

Und Ihr solltet Euch immer bewußt sein, das die Anhänger mit Folgekennzeichen nur für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden dürfen. Also wer mit Traktor und Anhänger losfährt um 10 Kisten Bier für die Grillparty zu holt, macht sich im Grunde strafbar, weil er gegen die Zulassungspflicht verstößt.

Gruß Stefan
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Beitragvon Buddy » Di Aug 22, 2006 8:28

Hallo,

das Folgekennzeichen muß entweder das gleiche wie das des Zugfahrzeuges sein, oder zumindest eines anderen Zugfahrzeuges des Besitzers. Also wenn jemand mehrere Traktoren hat, ist es egal von welchem Schlepper er das NumS nimmt. der dazugehöhrige schlepper muß nur auf seinen namen angemeldet sein.
Streng genommen muß die ABE des Anhängers immer mitgenommen werden und bei verlangen vn den Behörden vorgezeigt werden.

Grüße Buddy
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Beitragvon Amur » Di Aug 22, 2006 8:49

Das mit Geschwindigkeitsschildchen hängt doch auch von der Achse ab.
Bei meinen alten Holzanhängern steht auf dem Typenschild der Achse ganz klar drauf, das die nur bis 20 km/h zugelassen sind. Also muß da wohl auch ein 20 km/h Schildchen dran.

mfg
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Beitragvon questenberg » Di Aug 22, 2006 10:53

Dr.Dexta hat geschrieben:Und was viele sicherlich nicht wissen ist, das der Anhänger eine Betriebserlaubnis haben muß.


Das ist so nicht richtig. Anhänger vor Baujahr 1960 brauchen keine Betriebserlaubnis.
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Beitragvon Dr.Dexta » Di Aug 22, 2006 15:40

Wo steht das Anhänger vor 1960 keine Betriebserlaubnis brauchen?

Gruß Stefan
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Beitragvon ALLDOG » Di Aug 22, 2006 16:22

Jau, da Sie recht, Madame questenberg,

die ja auch immer nur Gummiwagen!

Vielleicht kommste über § 72 STVZO weiter!!

Sonst hilft der TÜV Ing. aus, wenn er will :D
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Beitragvon Dr.Dexta » Di Aug 22, 2006 19:25

Das ganze Thema wird so oft diskutiert und stiftet hinterher oft noch mehr Verwirrung als vorher, da etliche verschiedene Meinungen aufeinander prasseln.

Im Grunde ist die Sache recht einfach. Anhänger die ausschließlich für land- und forstwirtschafftliche Zwecke genutzt werden, sind nach STVZO §18 Abs. 2 Nr. 6a von der Zulassung befreit. Die Betonung liegt hier klar darauf, das der Zweck der jeder einzelnen Fahrt land- und forstwirtschaftlich sein muß. Und gemäß STVZO §18 Abs. 3 ist eine Betriebserlaubnis vorzuweisen ... es sei denn, der Anhänger ist gemäß STVZO §72 vor dem 1. Juli 1961 erstmals in Betrieb genommen worden. Der Gesetzgeber geht hier sicherlich davon aus, das der Halter selbst auf die Verkehrstüchtigkeit achtet.

Bei privatem Vergnügen sieht die Sache anders aus. Hier fallen sämtliche Privilegien der Landwirtschaft weg. Der Anhänger ist dann zulassungspflichtig, muß eine Betriebserlaubnis oder einen Fahrzeugbrief haben, muß versichert und versteuert werden.

Gruß Stefan
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Beitragvon Malte » Mi Aug 23, 2006 16:52

Und wie komme ich an eine neue Betriebserlaubnis, wenn die alte schon lange verlustig gegangen ist? Bin zwar noch nie angehalten worden, aber einmal ist immer das erste Mal.
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Beitragvon Weinbauer » Mi Aug 23, 2006 18:55

Siehe dazu auch meine Empfehlung in Aktuelles und Allgemeines.

"Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Srassenverkehr (Ausgabe 2006)
Herausgeber: Infodienst Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft
Über den Verlag zu beziehen für 3,50 Euro (günstiger als jede Busse Wink ). Auch als DVD erhältlich.

ISBN 3-8308-0594-2 "
Was dem Menschen dient zum Seichen, damit schafft er seinesgleichen. (Heinrich Heine)
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Beitragvon Hobby Holzhauer » Mi Aug 23, 2006 19:40

[quote="Dr.Dexta") Und was viele sicherlich nicht wissen ist, das der Anhänger eine Betriebserlaubnis haben muß. Die oftmals verwendeten selbstgebauten kleinen "Melkwagen" mit Autoachsen drunter und so, sind streng genommen nicht für den Straßenverkehr zugelassen. Es sei denn man fährt vorher zum TÜV und läßt sich eine "Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge" erstellen.


Gruß Stefan[/quote]

Hallo,
weiß jemand was so eine Abnahme bzw. Betriebserlaubnis beim TÜV kostet?
Da bei meinen "Miststreuer" sowas nicht mehr vorhanden ist.

Gruß
Robert
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Beitragvon ihc-freak » Mi Aug 23, 2006 22:03

Das stimmt schon mit der Betriebserlaubnis. Zuständig ist der TÜV (in den neuen Bundesländern übrigens die DEKRA), aber an Deiner Stelle würde ich das garnicht machen. Ich weiss nicht, wie es bei euch ist, aber in unserer Region hat noch nie jemand danach gefragt. Hier fahren viele mit Fahrzeugen ohne Brief, ohne ABE oder BE. Auch als vor ein paar Jahren mal ein solches Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war, wurde da nicht weiter nachgehakt. Ich denke, wenn das Fahrzeug einigermaßen in Schuss ist (Abmessungen, Bremsvorrichtung, Beleuchtung, Dreieckrückstrahler,...) und nicht zu sehr überladen, dürfte nichts passieren.
Ausserdem ist es (noch?) so, dass die meisten Polizisten sich nicht mit den 1000 Paragraphen auskennen. Man sollte also auch keine schlafenden Hunde wecken und das Thema am besten ruhen lassen.

mfg
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