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Anhängerzulassung

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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22 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Beitragvon Alffred » Mo Nov 12, 2007 17:25

Ich habe noch vergessen zu erwähnen, das ich hier nur den ersten und den letzten Beitrag meine, den Rest habe ich nur überflogen, war aber leider viel Geistiger Schrott dabei. Es gibt zuviele die glauben etwas zu wissen.

Gruß Alffred
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Beitragvon Forstjunior » Mo Nov 12, 2007 18:58

@stihl...

also noch mal zur Erklärung. Dass Zulassungsverfahren hat nichts mit der Steuerbefreiung zu tun. Lof Fahrzeuge sind steuerbefreit und deshalb zu erkennen an den grünen Kennzeichen. Möchte ich nur zulassungsfreie Anhänger max 25 km/h führen brauche ich wie der name bereits sagt keine zulassung. Folglich auch keine eigene Versicheurng. Ich brauche jedoch ein Wiederholungskennzeichen dass in Form und Farbe den amtlichen Kennzeichen entsprechen muss. Weiter brauche ich natürlich wie breits geschrieben eine ABE oder EBE oder Brief. Dass mann nichts braucht ist falsch.

Es kann sein dass sich keiner aufregt weil die zulassungsfreien Anhänger selbst hinter einem nicht lof-Schlepper im Lof-zweck gezogen wurde. Wenn dass nicht so war da wäre es falschg gewesen. Und dass die Rennleitung sich da nicht auskennt ist ne Falschmeinung. Aber muss jeder für sich selber entscheiden. Das gleiche ist bei Umbauten. Da glaubt auch jeder dass er dann nix mehr braucht.

@alfred

ich kann ja nur glauben dass du vom Fach bist wenn du solche waghalsigen Behauptungen aufstelltst oder? Wer kann sonst behaupten dass andere Schmarrn erzählen wenn er selber nur glaubt dass er sich aus kennt.
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Beitragvon KarlGustav » Mo Nov 12, 2007 19:53

Stihl-064 hat geschrieben:Wow intressantes Thema.

gilt die Regel auch für Wohnanhänger hinterm Traktor ???

Gruß
Stihl-064


Da wird es mit grüner Traktornummer und Folgekennzeichen schwierig.

Ein Wohnanhänger ist eben kein Hänger der typisch für die Nutzung im land- oder forstwirtschaftlichen Bereich ist. Und eben nur dafür ist die Steuererleichterung durch die grüne Nummer gedacht.
Karl
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Beitragvon Alffred » Mo Nov 12, 2007 21:26

Hallo,
ich bin nicht vom Fach, aber wenn Du die Beiträge gelesen hättest, hättest Du gesehen das ich alle offiziellen Wege der Leute hinter mir habe, die zu entscheiden haben, wie diese Sache gesetzlich verankert ist, eben weil ich selber gerade in dieser Zulassungsphase bin.

Und da kann ich sehen, daß Du es auch noch nicht verstanden hast.

@Forstjunior schrieb
also noch mal zur Erklärung. Dass Zulassungsverfahren hat nichts mit der Steuerbefreiung zu tun. Lof Fahrzeuge sind steuerbefreit und deshalb zu erkennen an den grünen Kennzeichen. Möchte ich nur zulassungsfreie Anhänger max 25 km/h führen brauche ich wie der name bereits sagt keine zulassung. Folglich auch keine eigene Versicheurng. Ich brauche jedoch ein Wiederholungskennzeichen dass in Form und Farbe den amtlichen Kennzeichen entsprechen muss. Weiter brauche ich natürlich wie breits geschrieben eine ABE oder EBE oder Brief. Dass mann nichts braucht ist falsch.

Richtig ist:
Das Zulassungsverfahren hat sehr wohl was mit der Steuerbefreiung zu tun!
Ist das Zugfahrzeug Steuerbefreit(grüne Nummer) braucht der Anhänger im Lof Betrieb nicht zugelassen (also nicht versteuert werden, kein Tüv und keine Versicherung!)
Ist das Zugfahrzeug nicht Steuerbefreit(schwarze Nummer) muß jeder Anhänger (außer Bauwagen) zugelassen sein, egal was Du damit machst!
Jetzt verstanden?

Gruß Alffred

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Beitragvon Forstjunior » Mo Nov 12, 2007 21:41

@alffred
also irgendwie verstehst du irgendwie nicht richtig was andere schreiben.

Aber ich sag nur soviel dazu.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!
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Beitragvon DX85 » Mo Nov 12, 2007 22:56

@alffred:

Auszug aus §18 StVZO, betreffend Ausnahmeregelung vom Zulassungsverfahren:

a. Anhänger in land- oder fortswirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister für Verkehr nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;

Kommentar von unserem zuständigen Strassenverkehrsamt, Abteilung Zulassung:
'Natürlich gilt die Ausnahme auch bei nicht steuerbefreiten Zugmaschinen sofern der gegenwertige Einsatz des Anhängers im Strassenverkehr rein LoF ist. Sonst würde eine freiwillige Kurzzeitbesteuerung (z.B. Fahrt zu Schleppertreffen ohne Hänger, privater nicht LoF Einsatz mit zugelassenem Hänger...) sinnlos werden und den Landwirt unnötig einschränken. Die freiwillige Kurzzeitbesteuerung gilt ja mindestens einen Monat, in dieser Zeit dürfte dann ja der Landwirt sonst keinen zulassungsfreien Hänger ziehen, auch wenn er im LoF Einsatz ist. Folglich gilt diese Regelung auch für dauerhaft besteuerte LoF Zugmaschinen mit schwarzem Kennzeichen.'

Ich denke das Thema sollte damit durchgekaut sein. Wenn Du unser Strassenverkehrsamt über deren Mangel an Fachwissen belehren möchtest gebe ich Dir gerne Telefonnummer und Adresse. Ich glaube den netten Beamten jetzt einfach mal was sie so von sich geben. :wink:

Gruß Lars
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Beitragvon Forstjunior » Mo Nov 12, 2007 23:11

Danke Lars dass du unserem Rechtskundespezialisten Alffred mal die nötigen Geseztesstellen aufgezeigt hast. Vielleicht glaubt er jetzt....

Nur mittlerweile ist die StVZO ind die FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) umgestellt worden. Letztlich ist aber in diesem Bereich alles beim alten geblieben.
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