Moin,
um an Kränen eine Personenbeförderung zu machen brauchst Du einen Notablass nach ZH 1/461 (BGR 159), wenn eine Eigenbergung nicht möglich ist. Dazu gibt es die Abseileinrichtungen z.B. an Bühnen.
Dann ist ein Kran grundsätzlich kein Hebemittel für Personen. D.h. ohne Freigabe des Herstellers keine Kekse, oder Eigenabnahme mit der BG.
Allerdings sind sich die Kranhersteller da jetzt einig geworden und haben ein Positionspapier verfasst, was eine Personenbeförderung möglich macht unter folgenden Voraussetzungen:
- max. 50% der zulässigen Stranglast (für Krane mit Winde)
- max. 50% der zulässigen Tragfähigkeit in der jeweiligen Kurve
Dieses Papier ist auf der FEM Homepage einsehbar. Das betrifft allerdings alles Krane mit automatischer Lastmomentbegrenzung, welche eine Forstkran kaum hat.
OHNE AUTOMATISCHE LASTMOMENTBEGRENZUNG dürfte Dir niemand eine Freigabe erteilen.
Dieter

