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arelon flüssig

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22 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: arelon flüssig - Bürokratenterror

Beitragvon adefrankl » Mi Nov 25, 2015 12:53

Harald hat geschrieben:Na klasse. Schön, dass die Vorschriften darauf abzielen, den PSM-Einsatz zu minimieren. :roll:

Als rechtschaffender doitscher Bürger werde ich also quasi im Namen des Umweltschutzes genötigt, im Frühjahr noch meine Restbestände an Arelon Top auszubringen, auch wenn sich mir der Sinn einer Früjahrsbehandlung mit IPU nur bedingt erschließt (hat IPU noch eine nennenswerte Wirkung auf bestockten AFU?).
Und das letztendlich nur wegen einer Namensänderung. ......

Ich musste auch einmal einen Rest Terpal C in Weizen als Halmverkürzer ausbringen, nachdem die Zulassung ausgelaufen war. Anschließend waren zwar noch die enthaltenen Einzelwirkstoffe zugelassen, aber die Fertigmischung war verboten. Wobei es für die Analytik natürlich eine Herausforderung wäre festzustellen dass die Wirkstoffe auf dem Feld von einer Fertigmischung kommen und nicht einzeln aus-gebracht wurden (Zugelassene Anwendungsstadien unterscheiden sich).
Im Sinne des Umweltschutzes wäre es eigentlich eine längere Aufbrauchsfrist für Restmengen angebracht, wenn die enthaltenen Wirkstoffe weiter zugelassen sind. Denn alles andere führt dazu, dass die Mittel im Zweifel in einem Jahr auch ohne Bedarf ausgebracht werden, um einer Entsorgungsplicht zu entgehen um anschließend im nächsten Jahr den gleichen Wirkstoff mit anderen Etikett wieder kaufen zu müssen.
Die Geschichte von "Des Kaisers neue Kleider" würde heutzutage mit einer Hausdurchsuchung im Elternhaus des Kindes enden.
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Re: arelon flüssig

Beitragvon adefrankl » Mi Nov 25, 2015 13:03

holzwurm 2009 hat geschrieben:Oh sind aber viele Antworten

Dann werde ich es besser nicht in die schlagkartei eintragen

Was kann denn bei einer Strafe raus kommen ?

Wenn Mann es auf einer Fläche mit 2 % hangneigung ausgebracht hat

Leider hab ich das erst nach der Behandlung von einem Kollegen erfahren

Danke schonmal für die Antworten

Nun es steht ja die Frage noch aus (die aber hier nicht beantwortet werden muss), ob sich unterhalb überhaupt Gewässer befinden, oder ob da nicht doch noch ein bewachsener Streifen folgt (wiese etc.)
Ansonsten gilt es die Schlagkartei natürlich so zu führen, dass sich der eingetragene Mittelverbrauch mit dem Zukauf + Restmengen deckt. Da wird es sicher nicht einfach eine möglichst wahrhaftige und stimmige Aufzeichnung zu erstellen, deren Aussagen einen selbst nicht belasten.
Wobei man heute schon leicht passieren kann, dass man eine Auflage mal übersieht. So war meines Wissens Arelon Top noch im Frühjahr auf drainierten Flächen zugelassen, dies gilt aber nicht für Arelon Top.
Und zeitweise waren beide zeitgleich zugelassen. Und für nahezu jeden war eigentlich Arelon Top und Arelon Flüssig das gleiche. Wenigen dürfte bewusst gewesen sein, dass da unterschiedliche Vorschriften galten.
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Re: arelon flüssig

Beitragvon countryman » Mi Nov 25, 2015 14:29

also dass ein Prüfer schon solche Feinheiten dermaßen auf die Goldwaage gelegt hätte wäre mir neu.
Ein Lagerbuch mit Gegenüberstellung Beschaffung/Verbrauch muss auch nicht geführt werden. Wenn jemand eine Schlagkartei mit "Lagerbuch" Funktion führt, sollte er darauf achten dass Ausdrucke erstellt werden können die über die gesetzlichen Anforderungen an Dokumentation nicht allzuweit hinausgehen.
"IPU 500" Mittel sind mit zahllosen Bezeichnungen am Markt, es ist in der Praxis nicht möglich hier zu differenzieren wenn z.B. schon vom Handel im Laufe der Saison verschiedene Chargen geliefert werden.
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Re: arelon flüssig

Beitragvon Harald » Mi Nov 25, 2015 16:21

Nochmal gegoogelt:

Ich dachte bisher, zum Ablauf der Aufbrauchsfrist müsste das Mittel vollständig aufgebraucht oder entsorgt sein, sonst gäbe es bei der Vor-Ort-Kontrolle eine auf den Deckel.
Aber für Arelon Top und die meisten (NICHT ALLE!) anderen Mittel besteht keine Beseitigungspflicht nach Ablauf der Aufbrauchsfrist:
http://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzensc ... 8bodyText3


Es ist also zulässig, wenn nach dem 30.06.16 noch einen Kanister Arelon Top im PSM-Schrank steht. Das Zeugs darf nur nicht mehr verwendet werden. Niemals nicht.
Man kann sich also mit der Entsorgung Zeit bis in den Herbst lassen...
Ich fordere den sofortigen Rücktritt der Bauernverbandspräsidenten Joachim Ruckwied (DBV) und Walter Heidl (BBV).
Beide sind unfähig, die Bauern ihres Verbandes in der Öffentlichkeit zu vertreten.
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Re: arelon flüssig

Beitragvon adefrankl » Mi Nov 25, 2015 23:48

countryman hat geschrieben:also dass ein Prüfer schon solche Feinheiten dermaßen auf die Goldwaage gelegt hätte wäre mir neu.
Ein Lagerbuch mit Gegenüberstellung Beschaffung/Verbrauch muss auch nicht geführt werden. Wenn jemand eine Schlagkartei mit "Lagerbuch" Funktion führt, sollte er darauf achten dass Ausdrucke erstellt werden können die über die gesetzlichen Anforderungen an Dokumentation nicht allzuweit hinausgehen.
"IPU 500" Mittel sind mit zahllosen Bezeichnungen am Markt, es ist in der Praxis nicht möglich hier zu differenzieren wenn z.B. schon vom Handel im Laufe der Saison verschiedene Chargen geliefert werden.

Also ich hatte zum Glück bisher keine Prüfung, aber man weiß ja nie was kommt. Man sollte schon vorbeugend darauf achten, dass insbesondere die Papierform in Ordnung ist, denn die dürfte zunächst einmal geprüft werden. Immerhin wurde in einen Rundschreiben des Erzeugerrings ausdrücklich darauf hingewiesen, bei den Aufzeichnungen auf die genaue Mittelbezeichnung zu achten. Als Beispiel wurde Karate angeführt, da wäre Karate nicht ausreichend, sondern es müsste Karate Zeon heißen, ansonsten könnte es auch Karate Forst sein. Und das wäre ein Grund für eine Beanstandung.
Mit der Gegenüberstellung Beschaffung Verbrauch denke ich einfach an folgendes Szenario. Um zu überprüfen ob man alle Anwendungen korrekt eingetragen hat schaut sich ein Prüfer die Einkäufe an. Wenn dann da xx Liter IPU Mittel stehen ist die naheliegende Frage wo die jetzt sind. Und wenn da keine Anwendung zu finden ist und es auch nicht mehr auf Lager hat (und auch kein Diebstahl angezeigt wurde) dann könnte man in Erklärungsprobleme kommen. Natürlich sollte man den Behörden nicht mehr Daten als notwendig geben. Aber dennoch darauf achten, dass auch bei weiteren Nachforschungen keine Unstimmigkeiten zu Tage treten.
Natürlich geht das am besten, wenn man sich an die Vorgaben hält (auch wenn sie teilweise unsinnig sind).
Aber ich kann natürlich gut nachvollziehen, dass man sich bei einem Fehler diesen nicht auch noch aktenkundig macht. Da gilt es halt eine legale Version zu finden, die möglichst nah an der Realität ist. Solange man nichts macht was irgendwelche Umwelt oder Rückstandsprobleme verursacht oder sonst offensichtlich negativ auffällt (Glyphosat auf den Feldweg ...) dürften einzelne kleine Abweichungen der Praxis von der Papierform kein Grund für Sorgen sein.
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Re: arelon flüssig

Beitragvon marius » Do Nov 26, 2015 23:00

adefrankl hat geschrieben:Ansonsten gilt es die Schlagkartei natürlich so zu führen, dass sich der eingetragene Mittelverbrauch mit dem Zukauf + Restmengen deckt. Da wird es sicher nicht einfach eine möglichst wahrhaftige und stimmige Aufzeichnung zu erstellen, deren Aussagen einen selbst nicht belasten.
.


Nein. Keiner kann mir vorschreiben was ich zu kaufen habe. Ich kann die doppelte Menge an Spritzmittel einkaufen die ich eigentlich brauche, und die Restmengen davon kann ich später völlig legal an einer Sammelstelle wie Schadstoffmobil kostenlos entsorgen.
Wenn mir deshalb die Prämie gekürzt wird, sehen sich der Prüfer und ich vor Gericht wieder, daß ist sicher.
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Re: arelon flüssig

Beitragvon adefrankl » Fr Nov 27, 2015 12:19

marius hat geschrieben:
adefrankl hat geschrieben:Ansonsten gilt es die Schlagkartei natürlich so zu führen, dass sich der eingetragene Mittelverbrauch mit dem Zukauf + Restmengen deckt. Da wird es sicher nicht einfach eine möglichst wahrhaftige und stimmige Aufzeichnung zu erstellen, deren Aussagen einen selbst nicht belasten.
.


Nein. Keiner kann mir vorschreiben was ich zu kaufen habe. Ich kann die doppelte Menge an Spritzmittel einkaufen die ich eigentlich brauche, und die Restmengen davon kann ich später völlig legal an einer Sammelstelle wie Schadstoffmobil kostenlos entsorgen.
Wenn mir deshalb die Prämie gekürzt wird, sehen sich der Prüfer und ich vor Gericht wieder, daß ist sicher.

Klar kann man so sehen. Insbesondere wenn man einen guten Anwalt hat und Zeit und Nerven für eine entsprechende Auseinandersetzung.
Kern meiner Aussage ist, dass in Deutschland meist die Papierform viel entscheidender ist als das was man wirklich macht. Nehmen wir mal zwei fiktive Personen als Beispiel:
1. Person hält sich sauber an die Anwendungsvorschriften. Dokumentiert das ganze aber etwas schlampig und diese enthält einige formale Fehler (nicht ganz korrekter Mittelname, Aufwandmenge lag minimal über Zulassung durch Ausbringungstoleranzen .....)
2. Person scheißt im Prinzip auf Vorschriften. Achtet aber darauf, dass seine Dokumentation formal in Ordnung ist und kein Fehlverhalten offensichtlich wird.

Da würde ich behaupten, dass es weit wahrscheinlicher ist, dass Person 1 Sanktionen bekommt als Person 2.

Angeblich hat einmal eine Untersuchung in den USA gezeigt, dass man in der Lage war, für fast jede beliebige Person Straftatbestände aufgrund der bestehenden Gesetze zu konstruieren, die für mehrere Jahre Haft reichen
(Und amerikanische Bundesgerichte haben eine Verurteilungsquote, auf die Wahrscheinlich sogar der Volksgerichtshof im letzten Jahrhundert stolz gewesen wäre.)
Nun ganz so extrem dürfte es bei uns noch nicht sein, aber ich halte es für ratsam nicht unnötig da Aufmerksamkeit zu erzeugen, gerade wenn man noch eine gewisse Freiheit behalten möchte.
Ansonsten dürfte sehr leicht gesucht werden bis etwas gefunden wird oder notfalls wird dann etwas konstruiert.
Im obigen Beispiel könnte man z.b. mit dem Verdacht auf Steuerhinterziehung kommen. Die nicht ausgebrachten Mittel wären nicht etwa entsorgt, sondern schwarz verkauft worden.
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