Das wird aber völlig falsch gesehen. Eine höhere USt auf Lebensmittel hat zur Folge, da der Endpreis für den Kunden nicht steigen darf, diese zusätzlich aus den Erzeugern herausgepresst werden muss. Insofern totale Entwarnung bei den Sozialsystemen. So dumm sind unsere Politiker natürlich nicht!!!!
Bestes Beispiel hierfür ist die Erhöhung der sog. Vorsteuerpauschale (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG) von 9 % auf 10,7 Prozent.
Profiert davon haben nämlich nicht die Landwirte, sondern deren Abnehmer wie Metzger, Viehhändler und Molkereien, da bei gleichbleibenden Auszahlungspreis an den Bauern vom Finanzamt jetzt mehr zu holen ist
Beispiel:
Verkauf Vieh an Viehhändler für 1500 € brutto.
Abrechnung bisher netto 1376,15 und Umsatzsteuer 9 % = 123,85 €; Abrechnung neu netto 1355,01 und Umsatzsteuer 10,7 % = 144,99 €
Diese Umsatzsteuer holt sich der Viehhändler als Regelversteuerer vom Finanzamt.
Weiterverkauf des Vieh's durch Viehhändler um 1500 € brutto
Rechnung bisher und neu netto 1401,87 und Umsatzsteuer 7 % = 98,13 €
Verdienst Viehhändler mit Hilfe des Staates
bisher 123,85 € - 98,13 € = 25,72 €
neu 144,99 € - 98,13 € = 46,86 €.
Beim Landwirt kommt aber nach wie vor der gleiche Betrag an, der Abnehmer verdient ohne Arbeit aber mehr.
@traktorfahrer
Die Aussage
"Um wieder einmal zum Eingangsthema zurück zu kehren:
Wenn die 7% Klausel aufgegeben wird, werden bestimmt einige Unternehmer die mit §19 Umsatzsteuergesetz arbeiten, krachen gehen. Es wird zum einen nicht möglich sein die Steuern auf den Abgabepreis aufzuschlagen und zweitens wird eine komplett neue Buchführung mit Steuerbüro und dem preiswerten Lohnsteuerjahresausgleich fällig. Der Genickbruch für die Ehrlichen, die Grauzone geht komplett in die Schwarzarbeit."
kapier ich ehrlich gesagt nicht, da der mit § 19 UStG mit Umsatzsteuer überhaupt nichts am Hut hat.
Vielleicht könnest du mir das etwas näher erläutern.
@Kleinlandwirt:
Wer nach §19 oder sg. Kleinunternehmerregelung wirtschaftet ist Umsatz-/ Mehrwertsteuerbefreit, damit entfällt Vorsteuer. Den Jahresausgleich kann man relativ unkompliziert selber tätigen.
Wer Ausgangsumsätze (= Einnahmen mit normalerweise 19 % Umsatzsteuer) hat, für denjenigen ist die Kleinunternehmerregelung durchaus sinnvoll.
Wer dagegen Ausgangsumsätze mit dem ermäßigten Steuersatz (= 7 %) hat, für den ist der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung eigentlich der Verzicht auf bares Geld!
Als Landwirt kann ich beispielsweise (mal gekürzt um die Aufwendungen beim Einkauf von Futtermitteln, die je ebenfalls nur 7% haben) doppelt soviele Einnahmen als Ausgaben haben und krieg trotzdem vom Finanzamt noch eine Umsatzsteuererstattung.
Außerdem, was ist dabei, wenn in meinem Kassenbuch oder Exeltabelle noch 3 Spalten mehr sind. In den drei zusätzlichen Spalten (davon 2 Spalten für die beiden Umsatzsteuersätze 7% und 19%) steht dann zum einen die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer und der Nettobetrag.
Am Jahresende kommt ein Strich darunter und alles wird zusammengezählt.
Das Eintragen in die Anlage EÜR und in die Umsatzsteueerklärung dürfte ja nicht so schwierig sein.