Einer unserer Kunden hat folgendes Problem:
Er besitzt 2 Grundstücke (mit Haus drauf), die unmittelbar an eine Schlucht grenzen.
In dieser Schlucht fließt ein Bach, der zwar nur etwa 2 Monate im Jahr Wasser führt, aber trotzdem durch starke Erosion die Abbruchkante immer weiter an die Häuser wandern lässt.
der Hang wird immer steiler und rutscht in das Bachbett hinein.
Ein Gutachten hat nun ergeben, dass der Hang nicht mehr standsicher ist und unten am Bachbett mindestens eine 2,5m hohe Gabionenwand gebaut werden muss, um weitere Abspülungen zu verhindern.
Das Grundstück unseres Kunden geht fast bis ans Bachbett, Eigentümer des Bachbettes selbst ist die örtliche Forstgenossenschaft.
Es ist ein Gewässer 3. Ordnung in Niedersachsen.
Fragen:
- Wer ist für die Sicherung des Ufers zuständig?
- Was für Maßnahmen sind da grundsätzlich zulässig?
- Kann man bei einem nur 2 Monate Wasser führenden Bach überhaupt von einem "Gewässer" sprechen?
- Wenn unser Kunde die Hangsicherung selbst bezahlen müsste, was für Fördermöglichkeiten gibt es evtl.?
Vielen Dank für Eure Antworten


Ein Botaniker ist sowas wie ein Cowboy, der auf einem Pony reitet