servus mitanand
... ich präzisiere mich nochmals: der hof mit sog. betriebsleiterwohnung, incl. ggf. vorhandener weiterer vermieteter wohnungen und das vorhandene altenteilerhaus liegen sozusagen an einem ort 300 m außerhalb der (geschlossenen) ortschaft, was ja von der entfernung landwirtschaftlicher anwesen 300 m außerhalb der geschlossenen ortschaft z.b. bei aussiedelungsmaßnahmen fast schon die regel war.
... die maßnahme, die freie strecke zwischen aktuellem betrieb samt altenteilerhaus und der geschlossenen ortschaft mittels einer reihe zwischengeschalteter austragshäuser zu veredeln ist natürlich nur ein weiterführender aufheller >>> damit hier nicht alles so finster betrachtet wird.
grüße vom alpenrand
amwald 51