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Dan1983 hat geschrieben:Vater ist Vollerwerbslandwirt, ich arbeite Vollzeit in der Industrie, würde aber den Hof gerne später weiter führen.
Kann ich als Sohn ein Haus im Außenbereich bauen(300m entfernung)?
Oder kann das nur mein Vater als Altenteiler bauen?
Kennt sich damit jemand aus?
motorradbruder hat geschrieben:Einfach eine Bauvoranfrage machen, kost ned viel (50Euro) aber dann weißt Bescheid. Brauchst auch keinen Plan dazu. Ein Austragshaus deines Vaters sollte eigentlich genehmigt werden, aber normalerweise nur mit 120m² Wohnfläche, zumindest ist das in Bayern so. War bei mir im Frühjahr 2009 das Gleiche, hab mich dann aber mit den Herren freundlich unterhalten, dann sinds eben doch 200m² geworden. Mittlerweile steht das Haus fast fertig da.Wer dann im Endeffekt da einzieht, war denen egal.
.. Ein Austragshaus darf nur nicht vermietet oder verkauft werden, bleibt also immer beim Hof. Muß auch notariell VOR der Genehmigung des Bauantrages ins Grundbuch eingetragen werden.
Gruß Toni
automatix hat geschrieben:wobei natürlich der Punkt, daß die Hütte 300 m weit weg gebaut sein soll wohl das KO Kriterium ist - ich mein, das gehört ja dann optisch wohl eher nicht mehr zur Hofeinheit und dürfte so eher problematisch werden, das so durchzubekommen.
amwald 51 hat geschrieben:servus mitanandautomatix hat geschrieben:wobei natürlich der Punkt, daß die Hütte 300 m weit weg gebaut sein soll wohl das KO Kriterium ist - ich mein, das gehört ja dann optisch wohl eher nicht mehr zur Hofeinheit und dürfte so eher problematisch werden, das so durchzubekommen.
... ich hab die 300 m so verstanden: der hof liegt 300 m außerhalb des ortsbreiches.
... und .... mit ein paar altenteilerhäusern so im laufe der nächsten generationen laßt sich das land dazwischen allmählich der fruchtfolge bauland annähern.![]()
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grüße vom alpenrand
amwald 51
schimmel hat geschrieben:... hääääh? Mit der restriktiven Handhabung des Bauens im Außenbereich will der Gesetzgeber eine Zersiedlung der freien Landschaft verhindern. Das Zugeständnis an die Landwirtschaft zur Errichtung eines Altenteilerhauses sollte man nicht überreizen. Rein rechtlich ist es so, dass ein vermietetes Altenteilerhaus seine Privilegierung verliert und im Ernstfall abgerissen gehört .......ist schon vorgekommen....
Reini
amwald 51 hat geschrieben:servus mitanand
... ich präzisiere mich nochmals: der hof mit sog. betriebsleiterwohnung, incl. ggf. vorhandener weiterer vermieteter wohnungen und das vorhandene altenteilerhaus liegen sozusagen an einem ort 300 m außerhalb der (geschlossenen) ortschaft, was ja von der entfernung landwirtschaftlicher anwesen 300 m außerhalb der geschlossenen ortschaft z.b. bei aussiedelungsmaßnahmen fast schon die regel war.
... die maßnahme, die freie strecke zwischen aktuellem betrieb samt altenteilerhaus und der geschlossenen ortschaft mittels einer reihe zwischengeschalteter austragshäuser zu veredeln ist natürlich nur ein weiterführender aufheller >>> damit hier nicht alles so finster betrachtet wird.![]()
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grüße vom alpenrand
amwald 51
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