Es geht doch primär darum ob der Bereich der befahren wird eine „öffentliche Verkehrsfläche“ ist, oder nicht. Wenn öffentlich dann gilt sie STVO.
Am besten beschreibt es die BG der RCI:
„ Drei Bedingungen für den nicht öffentlichen Verkehrsraum müssen erfüllt sein.
1 Beschränkungswille
Die Verfügungsberechtigten müssen Personen- und Fahrzeugverkehr zeitlich befristet oder auch dauerhaft ausschließen.
2 Beschränkungsvorkehrung
Beschränkungsvorkehrungen können Ampeln und Schranken in Verbindung mit Verbotstafeln sein. Warn- oder Verbotsschilder allein reichen nicht aus. Bei einem fest umrissenen Besucherkreis des Firmengeländes besteht die Möglichkeit, personenbezogene Erlaubnisausweise auszugeben.
3 Beschränkungskontrollen
Beschränkungen müssen überwacht werden. Bei der Nutzung von Schranken, Ampeln usw. ist eine Einzelfallsteuerung erforderlich, bei der der Zugang durch Einzelsteuerung erlaubt oder verwehrt wird. Bei Beschränkungsvorkehrungen durch Erlaubnisausweise sind diese regelmäßig zu kontrollieren.
Konsequenzen
Wenn das Werksgelände öffentlich oder teilöffentlich ist, gelten hier die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) 2,die Fahrerlaubnisverordnung (FEV) 3 und das Pflichtversicherungsgesetz.
https://www.bgrci.de/praxishandbuch-bau ... rsflaechen
Hier nochmal ein paar Einzelentscheidungen mit Gerichtsurteilen.
https://verkehrslexikon.de/TexteA/Strassen02.php
