
Ein Betretungsrecht mit Hund ?
Das Recht hat nur ein Jäger im Rahmen der Jagdtätigkeit in seinem Revier.
Der TE ist kein Jäger!
Aktuelle Zeit: Mo Feb 17, 2025 2:37
Fuchse hat geschrieben:Nö Stamo machst dich schon wieder nass eiei![]()
Ein Betretungsrecht mit Hund ?
Das Recht hat nur ein Jäger im Rahmen der Jagdtätigkeit in seinem Revier.
Der TE ist kein Jäger!
Fuchse hat geschrieben:Nö Stamo machst dich schon wieder nass eiei![]()
Ein Betretungsrecht mit Hund ?
Das Recht hat nur ein Jäger im Rahmen der Jagdtätigkeit in seinem Revier.
Der TE ist kein Jäger!
Fuchse hat geschrieben:Fuchse hat geschrieben:Nö Stamo machst dich schon wieder nass eiei![]()
Ein Betretungsrecht mit Hund ?
Das Recht hat nur ein Jäger im Rahmen der Jagdtätigkeit in seinem Revier.
Der TE ist kein Jäger!
Massive Leseschwäche des Schaffiggers aus dem nehmenden Land!
@ all: Schaffigger ist ab heute ein Begriff im LT hier.
Wo dürfen Sie in der Regel Hunde ausführen?
-auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Nutzzeit (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG),
Niedersächsisches Gesetz
über den Wald und die Landschaftsordnung
(NWaldLG)
Vom 21. März 2002
§ 23
Recht zum Betreten
(1) 1 Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen. 2 Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(2) Nicht betreten werden dürfen
1.
Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
2.
Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
3.
Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.
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