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Brennholz sägen im Wohngebiet; eure Erfahrungen ??

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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25 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: Brennholz sägen im Wohngebiet; eure Erfahrungen ??

Beitragvon HarryS » Mo Jun 10, 2013 10:20

Hallo Heizer,

ich wohne auch in einem Wohngebiet und säge meinen Brennholzvorrat für den Winter.

Meistens wird das Anfang September erledigt. Da säge ich 15-17 RM Buche von Freitag Mittag bis Samstag Abend. Auf meinen Anhänger bekomme ich ca. 3 RM Brennholz.

Nach dem Sägen wird das Holz aufgeschichtet und die nächste Fuhre wird vom Holzplatz geholt und wieder gesägt. Sollte das meine Nachbarn nerven, ist das nicht mein Problem. Ich möchte im Winter auch eine warme Stube.

Es gibt meiner Meinung nach kein Gesetz das es verbietet sein Brennholz zu sägen!

Grüssle HarryS
Holzauge sei wachsam!
HarryS
 
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Re: Brennholz sägen im Wohngebiet; eure Erfahrungen ??

Beitragvon neuer heizer » Mo Jun 10, 2013 17:37

Hallo und danke für die vielen Antworten !

Ich bin bisher lediglich beim Holz aufsetzen (wenn 4-5 Ster geschüttet im Hof lagen) manchmal etwas "komisch" von Passanten
angeschaut worden. Mit Holz heizen will halt nicht jeder, warm haben aber schon. Wenn ich manchmal die Verbräuche von
Ölheizern höre (alte EFH + 3000-4000 l Öl) frierts mich schon vor dem Winter.

Ich heize zwar nur mit einem Ofen dazu, aber das macht sich trotzdem bemerkbar. Ich brauche für mein REH von 1984
je nach Winter 1300-1500 qm3 Erdgas.

Gruß vom Heizer
neuer heizer
 
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Re: Brennholz sägen im Wohngebiet; eure Erfahrungen ??

Beitragvon Execout » Mo Jun 10, 2013 17:54

@neuer heizer:
Ruf mal bei Deiner Gemeinde an oder schau auf die Homepage... Viele Städte/Gemeinden haben eine eigene Satzung, die u.a. auch die "RUHEZEITEN" regelt! Hier ist z.B. generell wochentags zwischen 13.00 - 15.00 Uhr ruhestörender Lärm (Kraischsäge, Rasenmähen etc.) verboten! Wir halten uns auch dran, auch Holz hacken ist nicht!
Ich will nämlich auch, daß sich die "Kameltreiber" ggü. dran halten, also geh ich mit gutem Beispiel voran...

Und, wenns abends mal länger mit der Arbeit dauern sollte, einfach die Nachbarn zum "Schnatgang"/Feierabendbier einladen... Vllt. helfen die Nachbarn dann auch einfach mal mit (hier beruht das auf Gegenseitigkeit - ich hüte derzeit auch 2 Häuser ein - Blumen füttern & Fische gießen... :D :wink: )..
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Re: Brennholz sägen im Wohngebiet; eure Erfahrungen ??

Beitragvon harley2001 » Mo Jun 10, 2013 18:27

Ford8210 hat geschrieben:Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem Samstag um einen Werktag. An einem Werktag darf in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr durch jedermann Arbeiten durchgeführt werden. In Hessen gibt es zwar keine Lärmschutzverordnung mehr, in der die Mittagszeit geregelt war, aber dennoch sollte sich der Privatmann auch heute noch an die Mittagsruhe zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr halten. Während der restlichen Zeit können alle Arbeiten durchgeführt werden, wenn dabei die erforderliche Lärmbelästigung der Anwohner nicht überschritten wird. Also: Sägen ja, aber dann mit einem scharfen Blatt und nicht mit einem Blatt, daß so stumpf ist, daß man damit noch nicht einmal eine Bratwurst durchschneiden kann.
Ansonsten kommt es immer auf die nachbarschaftlichen Beziehungen an. Gibt es dort Querulanten, oder komme ich mit allen zumindest einigermaßen gut aus? Muß aber jeder für sich selbst entscheiden.


So einfach ist das nicht. Arbeiten mit bestimmten Geräten, wie Benzinlaubbläser, Rasenmäher, Motorsensen, Kreis und Motorsägen...usw, sind nur in bestimmten Zeitfenstern in Wohngebieten gestattet. Steht in der aktuellen Lärmschutzverordnung. Bin mir jetzt nicht mehr sicher, ob die Geräte oben alle dazugehören, aber könnt ihr ja nachlesen :wink:
Ich mag verdammen was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.
Voltaire
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Re: Brennholz sägen im Wohngebiet; eure Erfahrungen ??

Beitragvon Execout » Mo Jun 10, 2013 22:07

@Harley... idR gehören diese Geräte dazu... wie gesagt - idR ist von 13 - 15 Uhr der Betriebs solcher Geräte (auch Bohrmaschinen draußen etc...) untersagt...

Lieber besser einmal zuviel fragen, als hinterher die Jungs von der "Wach- & Schließgesellschaft" aufm Hof haben.... Dann ist SOFORT Ruhe... :lol: :lol: :lol:
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Re: Brennholz sägen im Wohngebiet; eure Erfahrungen ??

Beitragvon Badener » Di Jun 11, 2013 6:46

Tach Herr Förster auch ein Bier :wink: :lol:

Ne mal im ernst bei uns steht folgendes drin:
§ 5
Haus- und Gartenarbeiten
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht ausgeführt werden.

Von Mittagsruhezeiten ist nicht die Rede....

Gruß
Zu fällen einen schönen Baum, braucht es eine halbe Stunde kaum.
Zu wachsen bis man ihn bewundert, braucht er - bedenke es - ein Jahrhundert.

"Froh schlägt das Herz im Reisekittel, vorausgesetzt man hat die Mittel."
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Re: Brennholz sägen im Wohngebiet; eure Erfahrungen ??

Beitragvon Ford8210 » Di Jun 11, 2013 7:38

In Hessen gibt es keine LärmVo mehr. Diese wurde 2005 aufgehoben. Somit gilt hier nur noch das allgemeine Owi-Recht. Dennoch sind in Hessen die verantwortlichen Gefahrenabwehrbehörden und die Polizei angehalten, sich an den Vorgaben des § 3 der ehemaligen LärmVO zu orientieren. Dieser besagt:

§ 3 Schutz der Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe

(1) Vom 1. Mai bis zum 31. August ist es in der Zeit von 21 bis 7 Uhr, in den übrigen Monaten in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere beeinträchtigt werden.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt in Wohnhäusern, in deren unmittelbarer Nähe, in Wohngebieten und deren unmittelbarer Nähe auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr. Ausgenommen von dem Verbot sind Leistungen, die in Ausübung eines zugelassenen Gewerbes erbracht werden.

(3) An Sonn- und Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere beeinträchtigt werden.

(4) Die Verbote der Abs. 1 bis 3 gelten nicht

für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Notständen,
für Gewerbetreibende innerhalb von Baugebieten, die nach dem geltenden Bauplanungsrecht ausschließlich für Betriebe dieser Art vorgesehen sind,
für sonstige Gewerbebetriebe und für landwirtschaftliche Betriebe, soweit Arbeiten dieser Art zu den vorgenannten Verbotszeiten nicht aufschiebbar sind und der Grundsatz des § 2 beachtet wird.


Im Umkehrschluß bedeutet dies aber auch, daß ich auch nachts, sonntags und in der Mittagszeit Holz sägen darf, so lange keiner dadurch beeinträchtigt wird, also sich nicht daran stört. Und dabei ist es egal, wie das Arbeitsgerät heißt. Ob Laubsauger, Kompressor, Motorsense, Motorsäge oder sonstiges. Übrigens: Gewerbliche Arbeiten sind hiervon nicht betroffen. Die dürfen nämlich auch ungeachtet irgendwelchen persönlichen Empfindlichkeiten während der Mittagszeit ohne Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden. Also auch der Gärtner, der beim Nachbarn um 14.00 Uhr den Rasen mäht.
Ich bin nur verantwortlich für das was ich sage, nicht für das, was du denkst.
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Re: Brennholz sägen im Wohngebiet; eure Erfahrungen ??

Beitragvon hano 1963 » Do Jun 13, 2013 21:21

Hallo,
stöbere seit langem mal wieder mal im LT,habe zum Thema folgendes gefunden
Auszug aus der Verordnung (entspricht dem amtlichen Text):

32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.:
(Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) BGBl. 2002 Teil I Nr. 63 S.3478, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002. In der Fassung vom 1.5.2004 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten ( BGBl. 2004 Teil I Nr. 1 S.2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004)

§ 7 Betrieb in Wohngebieten

(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien

Geräte und Maschinen nach dem Anhang (=siehe auszugsweise Veröffentlichung unten) dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,
Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 (= siehe * Markierungen in Tabelle unten) an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr.1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens ABI. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr.1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Gerate und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.

Sonstiges, Grenzwerte, die bisherigen Regeln:

Erst oberhalb eines Lärmpegels von 44 dB an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten und 50 dB an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen sowie nachts kann von einer erheblichen Belästigung durch Lärm gesprochen werden. Bis zu diesem Pegel ist eine Lärmentwicklung in der Regel hinzunehmen. (LG Berlin ZMR 99, 763). Es gibt aber auch besonders lästige und störende Geräusche, insbesondere wenn die Lärmentwicklung überraschend und stoßweise erfolgt. Eine solche Lärmquelle ist wesentlich störender, als der stetige Lärm an einer stark befahrenen Straße. Es ist also auch eine starke Belästigung durch Lärm möglich, wenn die vorgenannten Schallpegel nicht erreicht werden. Es kommt auf mehr auf die subjektive Lästigkeit des Lärms an. (LG Karlsruhe DWW 1987, 234).

Bislang durften üblicherweise Rasenmäher, die während ihres Betriebes nicht lauter als 88 dB werden, Werktags von 7.00 bis 22.00 Uhr eingesetzt werden, jetzt müssen die Geräte um 20:00 Uhr abgestellt sein. Die neue Verordnung erfasst insgesamt 57 Gerätearten und gilt damit für praktisch für alle motorbetriebenen Geräte. Ausnahmen gibt es nur für Geräte, die das Umweltsiegel der Europäischen Union tragen. Auch Baumaschinen dürfen nur noch bis 20.00 Uhr betrieben werden (bisher 22.00Uhr). Für den Betrieb solcher Geräte in Innenräumen gilt weiterhin 22:00 Uhr als äußerste zeitliche Grenze.

Zwischen alten und neuen Geräten wird nicht unterschieden. Eine Nachrüstpflicht für Altgeräte besteht nicht. Die Hersteller von neuen Geräten müssen künftig ein Hinweisschild auf dem Gerät anbringen, welches unter anderem angibt, zu welchen Uhrzeiten sie in einem Wohngebiet im Freien genutzt werden dürfen. Überdies müssen neu hergestellte Geräte gewisse Geräuschgrenzwerte einhalten.

Verstöße gegen die Verordnung sind eine Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeld bestraft.


Nachstehende Geräte und Maschinen (Auszug!) fallen nach § 1 in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Gerät/Maschine:
Hubarbeitsbuhne mit Verbrennungsmotor
Freischneider ( weitere zeiliche Einschränkung beachten - s.o. ) *
Baustellenbandsägemaschine
Baustellenkreissägemaschine
Tragbare Motorkettensäge
Explosionsstampfer
Kompressor (< 350 kW)
Beton- und Mörtelmischer
Förderband
Fahrzeugkühlaggregat
Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen
Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)
Baggerlader (< 500 kW)
Altglassammelbehälter
Grader (< 500 kW)
Grastrimmer/Graskantenschneider ( weitere zeiliche Einschränkung beachten - s.o. )*
Heckenschere
Hochdruckspülfahrzeug
Hochdruckwasserstrahlmaschine
Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel < 500 kW
Rasenmäher mit Ausnahme von
- land- und forstwirtschaftlichen Geräten
- Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
Laubbläser ( weitere zeiliche Einschränkung beachten - s.o. ) *
Laubsammler ( weitere zeiliche Einschränkung beachten - s.o. ) *
Rollbarer Müllbehälter
Motorhacke < 3 kW
Kraftstromerzeuger
Kehrmaschine
Müllsammelfahrzeug
Straßenfräse
Vertikutierer
Schredder/Zerkleinerer
Schneefräse selbstfahrend, (ausgenommen Anbaugeräte)
Grabenfräse
Transportbetonmischer
Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb)

Quelle: Mietrechtlexikon, Bundesanzeiger


Ich denke mal,das ist ziemlich aktuell ,auch wenn man verschiedene Gemeindesatzungen betrachtet,welche die Problematik Lärmschutz behandeln, so sieht man, dass sie sich am o.g. Gesetz orientieren und dies im gleichen Text weitergeben.
Ich bin aber auch der Meinung, dass ein freundliches Wort mit dem Nachbarn mehr bewirken kann, als manches Gesetz.
Gruß Hano 1963
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Re: Brennholz sägen im Wohngebiet; eure Erfahrungen ??

Beitragvon kärnten » Do Jun 13, 2013 21:42

Wenn es sich irgendwie vermeiden lässt, dann würde ich die Nachbarn von dem Krach verschonen. Wie Du mir, so ich Dir ist keine gute Idee und schafft nur Konfliktsituationen.
Bei 8 Meter kann der Aufwand nicht so gross sein. Die paar Holzprügel sind geschwind verladen.
Also nutze Deinen zweiten Sägeplatz, sofern der nicht neben dem Landtheater liegt, bzw. in unmittelbarer Nähe zum deutschen Reichstag wo Angela ihr Büro hat und über die Zukunft des Euros entscheidet.
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Re: Brennholz sägen im Wohngebiet; eure Erfahrungen ??

Beitragvon chilliesser » Di Aug 18, 2015 10:18

Hallo.
Ich habe einen Kamin im Einfamilienhaus.
Holzverbrauch zur Gasheizungsunterstützung und für die
Gemütlichkeit 4-6rm. Dieses Holz kaufe ich im Wald, arbeite es dort auf
und stapele es zu Hause fast unsichtbar auf. Im reinen! Wohngebiet mit 20 Wohneinheitenen
haben 5 keinen Kamin. Also kennen wir Abläufe, die Kaminholz betreffen.
Nun hat ein Nachbar 40rm Buchenholz mit Schwerlattransporter anliefern lassen.
Sechs Wochen hat er dann daran rumgehobelt.
Ein weiterer Nachbar hat zwei 40rm Transporter auffahren lassen. Alles liegt auf einem
Grundstück mit drei Garagen. Ganze Baumstammhaufen ca. 3m hoch und 10m lang.
Gespatenes Holz ca. 60 rm aufgestapelt direkt an der Grundstücksgrenze.
Haufenweise Sägespäne und Spaltrückstände. Dazu noch Haufen Knüppelholz
und tonnenweise Pflastersteine.
Das Grundstück ist unkrautverwuchert. Die Bankette ist zerfurcht.
Ein Gullideckel geplatzt (vermutlich hat sich der Kran dort abgestützt.
Das hat doch mit Eigenbedarf nichts mehr zu tun.
Das Grundstück ist ungesichert (Kinder!)
Dann machen sie auch noch im Sommer die Arbeit.
Holz für den Eigenbedarf macht man von Okt.-März(nur so eine Idee, ist nicht so schweißtreibend.
Ich habe nichts gegen Holz und Kamine, auch nichts gegen das Holzgewerbe.
Aber so kann ich das nicht hin nehmen.
Wenn Ihr in unser Wohngebiet einfahrt, und diesen Müllhaufen seht,
werdet Ihr mich verstehen.
Sagt mir bitte, was ich dagegn tun kann (es gibt überall mal Leute , denen Andere
egal sind).

Vielen Dank
chilliesser
 
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