Der Vorgarten eines Hauses, auch wenn es im Wald stehen sollte, wird wohl in aller Regel keine forstwirtschaftliche Nutzfläche aber dafür eine gärtnerisch genutzte Fläche sein. Der § 39, Absatz 5, Satz 2 des BNatSchG gibt dafür die Ausnahme vor.
Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
Diese Ausnahme kann aber durch die Baumschutzsatzungen der Kommunen eingeschränkt werden.
Gruß Yogi