Verkaufs doch einfach schwarz so wie fast alle anderen Landwirte auch. Da sparst Du Dir den ganzen Scheiß und hast zudem noch mehr von Deinem hart verdienten Geld.
Brain, du bist echt... wäh, lol. [Rohana]
Solange Du Menschen, Schweine und Kühe nicht unterscheiden kannst, halt Dich einfach raus. [SHierling]
Dem ham`s wirklich ins Hirn geschissn. Der heißt nicht nur so... [Oberpfälzer]
Eigentlich wars ja satirisch gemeint.
Aber jetzt wo du es sagst... hmmm. Wenn Vater Staat uns bescheißt, hat man dann nicht auch die moralische Pflicht zurückzubescheißen?
Die Bauern sind auch nicht mehr das was sie mal waren. Früher gabs Bauernaufstände und Bürgerkrieg, wenn die Obrigkeit zu frech zugelangt hat. Heutzutage kein Arsch mehr in der Hose. Traurig.
Brain, du bist echt... wäh, lol. [Rohana]
Solange Du Menschen, Schweine und Kühe nicht unterscheiden kannst, halt Dich einfach raus. [SHierling]
Dem ham`s wirklich ins Hirn geschissn. Der heißt nicht nur so... [Oberpfälzer]
brainfart, gutes Beispiel. Aber die Geschichte lehrt auch, dass die Bauernkrieger nach anfänglichen Erfolgen, von ihren besser organisierten Gegner vernichtend geschlagen wurden. Das Elend war dann hinterher immer noch grösser als vorher. Ein Schelm wer da an Paralellen in der Gegenwart denkt!!!!
Wenn Vater Staat uns bescheißt, hat man dann nicht auch die moralische Pflicht zurückzubescheißen?
muss dich leider enttäuschen. Vater Staat hat sich vor langem das Bescheissungsmonopol unter den Nagel gerissen und wie's aussieht gibt er's nicht mehr her.
Schöne Grüße aus Ungarn
Wolfgang
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"none comes into the world with a saddle on his back; neither does one come booted and spurred to ride him."
Aber jetzt zur Rechnungsstellung -wenn Ihr als Landwirt eine schreibt-
Soweit bei euch § 24 (1) UStG anwendbar ist, Rechnung mit Ausweis von 5,5 % USt möglich (braucht Ihr auch nicht ans Finanzamt abführen)
ansonsten Rechnung mit Ausweis von 7 % USt, da Brennholz in der Anlage 2 unter der Nr. 48 enthalten ist.
Wenn auf die Anwendung vom § 24 (1) UStG verzichtet worden ist, dann ist die Anwendung von § 19 UStG zu prüfen.
Aber welchen Sinn sollte es machen, auf die Anwendung von § 24 UStG zu verzichten, wenn ich dann nicht auch auf die Anwendung von § 19 (1) UStG verzichte (soweit der Jahresumsatz nicht von Haus aus über 17.500 € ist und § 19 UStG sowieso nicht zur Anwendung kommen könnte). Dann muss man nämlich sämtliche Rechnungen ohne USt-Ausweis schreiben, da dies ansonsten eine unberechtigt ausgewiesene USt ist und diese ist an das Finanzamt abzuführen!!.
Dein Vorgänger hat einen erstklassigen Beitrag geschrieben, in dem alles fachlich notwendige detailgenau erklärt ist.
Ich habe es glaube ich schon einmal geschrieben. In der Landwirtschaft besteht in steuerlichen und betriebwirtschaftlichen Fragestellungen ein erheblicher allgemeiner Informationsbedarf, da einfach ein gewisses Basiswissen nicht vorhanden ist.
Dies ist aber auch notwendig um mit einem Berater klarzukommen.