Särs liebe PV-Freunde,
ich habe gerade eine Erinnerung des Finanzamtes für meine PV-Anlagen auf dem Tisch.
Die Einnahmenüberschussrechnung für 2022 wäre fällig und soll bis 10.1.202 eingereicht werden.
Vermutlich mittels Elster Online als Gewinnermittlung PV-Anlage in Form der Anlage EÜR bzw. AVEÜR.
Ich dachte eigentlich, dass mit der neuen Vorschrift des §3 Nr.72 Einkommenssteuergesetz rückwirkend
ab dem Veranlagungszeitraum 2022 eine gesetzliche Steuerbefreiung für Anlagen kleiner 30kWp eingeführt wurde.
Ich zitiere mal aus diesem Schreiben:
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach
dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Absatz 4 Satz 27 EStG).
Diese Regelung gilt auch in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs.
Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung (z. B. nach dem
Zu- und Abflussprinzip bei Einnahmenüberschussrechnung
Wieso fordert dann das Finanzamt noch eine Gewinnermittlung für das Jahr 2022 ?
Wer hat Steuer-Ahnung und kann das bitte auf Richtigkeit prüfen ?
Danke für Eure Tipps
Gruß
Wini
