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Einnahmenüberschussrechung 2022

Umwandlung von Sonnenenergie in Strom.
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Einnahmenüberschussrechung 2022

Beitragvon Wini » So Nov 26, 2023 18:19

Särs liebe PV-Freunde,

ich habe gerade eine Erinnerung des Finanzamtes für meine PV-Anlagen auf dem Tisch.
Die Einnahmenüberschussrechnung für 2022 wäre fällig und soll bis 10.1.202 eingereicht werden.
Vermutlich mittels Elster Online als Gewinnermittlung PV-Anlage in Form der Anlage EÜR bzw. AVEÜR.

Ich dachte eigentlich, dass mit der neuen Vorschrift des §3 Nr.72 Einkommenssteuergesetz rückwirkend
ab dem Veranlagungszeitraum 2022 eine gesetzliche Steuerbefreiung für Anlagen kleiner 30kWp eingeführt wurde.

Ich zitiere mal aus diesem Schreiben:
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach
dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Absatz 4 Satz 27 EStG).
Diese Regelung gilt auch in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs.
Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung (z. B. nach dem
Zu- und Abflussprinzip bei Einnahmenüberschussrechnung

Wieso fordert dann das Finanzamt noch eine Gewinnermittlung für das Jahr 2022 ?

Wer hat Steuer-Ahnung und kann das bitte auf Richtigkeit prüfen ?

Danke für Eure Tipps
Gruß
Wini
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Re: Einnahmenüberschussrechung 2022

Beitragvon allgaier81 » So Nov 26, 2023 20:01

Moin, wann ist deine Anlage in Betrieb gegangen?
Nur weil es eine Umsatzsteuerbefreiung gibt heisst das ja nicht automatisch, daß du keine EÜR machen musst. Nur eben ohne Steueranteil.
Es gibt dazu sehr viele Youtube Videos, ich empfehle Steuerberater Mücke.
Gruß, allgaier
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Re: Einnahmenüberschussrechung 2022

Beitragvon rundumadum » So Nov 26, 2023 23:08

Die PV-Anlagen müssen auch aschreibungstechnisch weiter geführt werden. Einfach garnichts mehr machen ist nicht...
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Steuerberater!

Beitragvon adefrankl » Mo Nov 27, 2023 10:55

Wini hat geschrieben:Särs liebe PV-Freunde,

ich habe gerade eine Erinnerung des Finanzamtes für meine PV-Anlagen auf dem Tisch.
Die Einnahmenüberschussrechnung für 2022 wäre fällig und soll bis 10.1.202 eingereicht werden.
Vermutlich mittels Elster Online als Gewinnermittlung PV-Anlage in Form der Anlage EÜR bzw. AVEÜR.

Ich dachte eigentlich, dass mit der neuen Vorschrift des §3 Nr.72 Einkommenssteuergesetz rückwirkend
ab dem Veranlagungszeitraum 2022 eine gesetzliche Steuerbefreiung für Anlagen kleiner 30kWp eingeführt wurde.

Ich zitiere mal aus diesem Schreiben:
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach
dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Absatz 4 Satz 27 EStG).
Diese Regelung gilt auch in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs.
Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung (z. B. nach dem
Zu- und Abflussprinzip bei Einnahmenüberschussrechnung

Wieso fordert dann das Finanzamt noch eine Gewinnermittlung für das Jahr 2022 ?

Wer hat Steuer-Ahnung und kann das bitte auf Richtigkeit prüfen ?

Danke für Eure Tipps
Gruß
Wini

Das ist doch eine Frage für den Steuerberater. Da gibt es einfach zu viele Sonderfälle, als dass das hier jemand sicher beurteilen kann.
So hat mich der Steuerberater darauf hingewiesen, dass ich die PV Anlage nicht auf meinen Namen, sondern auf eine GbR mit meiner Frau anmelden soll. Denn anders wäre diese wieder umsatzsteuerpflichtig, da ich schon durch die Landwirtschaft umsatzsteuerpflichtig bin. Hatte ich so zuvor nirgends gelesen. Im Zweifel gibt es dazu auch noch keine Urteile, so dass es da noch Interpretationsmöglichkeiten gibt. Daher unbedingt mit einem Steuerberater abklären, wie man da am Besten durch das Steuerdickicht kommt.
Die Geschichte von "Des Kaisers neue Kleider" würde heutzutage mit einer Hausdurchsuchung im Elternhaus des Kindes enden.
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Re: Einnahmenüberschussrechung 2022

Beitragvon Höffti » Mo Nov 27, 2023 16:48

Wini hat geschrieben:Särs liebe PV-Freunde,

ich habe gerade eine Erinnerung des Finanzamtes für meine PV-Anlagen auf dem Tisch.
Die Einnahmenüberschussrechnung für 2022 wäre fällig und soll bis 10.1.202 eingereicht werden.
Vermutlich mittels Elster Online als Gewinnermittlung PV-Anlage in Form der Anlage EÜR bzw. AVEÜR.

Ich dachte eigentlich, dass mit der neuen Vorschrift des §3 Nr.72 Einkommenssteuergesetz rückwirkend
ab dem Veranlagungszeitraum 2022 eine gesetzliche Steuerbefreiung für Anlagen kleiner 30kWp eingeführt wurde.

Ich zitiere mal aus diesem Schreiben:
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach
dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Absatz 4 Satz 27 EStG).
Diese Regelung gilt auch in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs.
Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung (z. B. nach dem
Zu- und Abflussprinzip bei Einnahmenüberschussrechnung

Wieso fordert dann das Finanzamt noch eine Gewinnermittlung für das Jahr 2022 ?

Wer hat Steuer-Ahnung und kann das bitte auf Richtigkeit prüfen ?

Danke für Eure Tipps
Gruß
Wini


Särs lieber Freund des strahlungsrichen Wetters.

Hast Du denn schon mal beim Finanzamt Deine Frage angebracht? Die Leute dort sind meist sehr kompetent und geben da auch Auskunft, denke ich.
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Re: Einnahmenüberschussrechung 2022

Beitragvon waldiwo » Mo Nov 27, 2023 18:58

Du musst dem Finanzamt mitteilen, dass du diese "Vereinfachungs Regel" anwenden willst und ab wann. Nur einfach keine Einnahmenüberschussrechnung mehr abgeben reicht nicht.
Auch musst du es dem Netzbetreiber mitteilen, dass er dir die Einspeisung ohne Umsatzsteuer vergütet.

Dann bist du raus aus dem Ganzen.


servus
Waldemar
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Re: Einnahmenüberschussrechung 2022

Beitragvon weissnich » Mi Dez 13, 2023 22:42

einnahmeüberschussrechnung ist einkommensteuer.. hat mit umsatzsteuer nichts zu tun

das ist eigentlich einfach.. das unternehemn existiert.. das es eine pv anlage ist weiss der computer garnicht der die eür anmahnt.. ein anruf bei fa löst das problem und nein anlagen unter 30kwp werden für 2022 nicht mehr einkommenstechnisch behandelt.. also auch keine abschreibung
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Re: Einnahmenüberschussrechung 2022

Beitragvon fedorow » So Dez 17, 2023 3:53

und nein anlagen unter 30kwp werden für 2022 nicht mehr einkommenstechnisch behandelt..

Würde ich nicht sagen. Das muss der Finanzbeamte immer individuell prüfen. Auf welchem Grundstück und auf welchem Objekt liegt welche Anlage mit wieviel kwp ?
Man legt die Daten vom Markstammdatenregister vor. Mit der jeweiligen Anlagengröße und dem Standort also Adresse von jeder Anlage.
Kommt dann drauf an wie der das mit den Gebäuden sieht. Sind es mehrere Gewerbeeinheiten auf dem Grundstück wären nur 15 kwp je Anlage und je Gewerbeeinheit frei. Gewerbe also auch Landwirtschaft.
Ebenso wie bei einem Mehrfamilienhaus nur max eine 15 kwp Anlage je Wohneinheit frei wäre.
fedorow
 
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