DWEWT hat geschrieben:T5060 hat geschrieben:Ist ein Hof oder Gut nicht inder Höferolle eingetragen, unterliegt er BGB und GrundstücksVerkG.
Das ist so nicht richtig. Nicht jeder Hof der in die Höferolle eingetragen ist, kann automatisch privilegiert vererbt werden. Viele Höfe erfüllen bei der Übertragung gar nicht mehr den Charakter eines Hofes. Da schauen mittlerweile auch die FAe wesentlich genauer hin.
Der Begriff "Landgut" wird ist vom Bundesgerichtshof in Anlehnung an § 2049 BGB definiert. In der Definition heisst es: "Landgut" setzt eine Besitzung voraus, "die eine zum selbstständigen und dauerhaften Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist...". Daraus wird gefolgert, dass ein Landgut eine gewisse Größe erreichen muss, um dem Betreiber ein auskömmliches Einkommen zu garantieren. Quelle: Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Auflage 2012.
Landgüter können, müssen aber nicht in die Höferolle eingetragen werden/eingetragen sein. Die privilegierte Vererbung ist kein Automatismus!
Die Def. um den §2049 BGB haben wir ständig beim §35 BauGB. WÖHRMANN ist da auch nicht eindeutig. BGH und BVerWG sagen "dauerhaft einen Beitrag zum Familieneinkommen leisten", heisst also wir haben eine Grenze die irgendwo zwischen 10 - 25 ha liegt. Wobei wir wieder beim "Jedermanns"-Begriff sind, was heisst das besonders gute oder schlechte Unternehmerleistungen in der Bewertung auszublenden sind. Nach ständiger Rechtssprechung ist aber keine Hofstelle mehr erforderlich, um eine positive Entscheidung nach §2049 BGB zu erlangen. Ein ellenlanges Thema.
Das ReichserbhofG war so ganz im Geschmack der "grünen Partei" (Quelle: Wiki) :
Das Erbhoffeststellungsverfahren war 1939 abgeschlossen. Die Erbhöfe wurden von Amts wegen in die Erbhöferolle eingetragen. Von den 3.198.563 land- und forstwirtschaftlichen Betrieben waren jetzt 689.625 Erbhöfe. Das war jeder fünfte Hof (21,56 %). Die Erbhöfe umfassten 38 Prozent der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsfläche des Reichs. Für den Erbhof galt nunmehr zwangsweise das Anerbenrecht, unabhängig davon, ob er in einem Anerben- oder Realteilungsgebiet lag. Der Boden wurde unveräußerliches Gut und bekam dadurch den Charakter einer res extra commercium. Diese Neuordnung ging auf Vorstellungen des 19. Jahrhunderts zurück, dass der bäuerliche Grundbesitz aus dem „kapitalistischen Markt“ herausgelöst werden müsse. Mit diesen Vorstellungen war eine mythisierende Definition des Bauern als „Lebensquell der Nordischen Rasse“ verbunden, wie es der führende nationalsozialistische Agrarideologe und Minister für Landwirtschaft und Ernährung Walther Darré schon 1928 formuliert hatte
Ein Erbhof sollte laut dem Gesetz mindestens die Größe einer Ackernahrung besitzen (§ 2) und höchstens 125 Hektar groß sein (§ 3). Der Erbhofeigentümer wurde per Gesetz als Bauer, alle anderen als Landwirte bezeichnet (§ 11). Paragraph 13 besagte: „[…] Bauer kann nur sein, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes ist. Deutschen oder stammesgleichen Blutes ist nicht, wer unter seinen Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hat […]“ Als stammesgleiches Blut galten nach einem Kommentar von Wilhelm Saure jedoch Romanen oder Slawen. Während diese Bestimmung der Ausgrenzung „nicht-arischer“ Bevölkerungsgruppen diente, ermöglichten die Bestimmungen, dass der Hofbesitzer „bauernfähig“ und „ehrbar“ sein müsse, einem Inhaber bei Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder Verschwendung die Wirtschaftsfähigkeit abzusprechen und ein „Abmeierungsverfahren“ einzuleiten.