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Erbe und Erbrecht nach Höfeordnung in Niedersachsen

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26 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: Erbe und Erbrecht nach Höfeordnung in Niedersachsen

Beitragvon T5060 » Fr Jun 19, 2020 20:10

DWEWT hat geschrieben:
T5060 hat geschrieben:Ist ein Hof oder Gut nicht inder Höferolle eingetragen, unterliegt er BGB und GrundstücksVerkG.



Das ist so nicht richtig. Nicht jeder Hof der in die Höferolle eingetragen ist, kann automatisch privilegiert vererbt werden. Viele Höfe erfüllen bei der Übertragung gar nicht mehr den Charakter eines Hofes. Da schauen mittlerweile auch die FAe wesentlich genauer hin.
Der Begriff "Landgut" wird ist vom Bundesgerichtshof in Anlehnung an § 2049 BGB definiert. In der Definition heisst es: "Landgut" setzt eine Besitzung voraus, "die eine zum selbstständigen und dauerhaften Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist...". Daraus wird gefolgert, dass ein Landgut eine gewisse Größe erreichen muss, um dem Betreiber ein auskömmliches Einkommen zu garantieren. Quelle: Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Auflage 2012.
Landgüter können, müssen aber nicht in die Höferolle eingetragen werden/eingetragen sein. Die privilegierte Vererbung ist kein Automatismus!


Die Def. um den §2049 BGB haben wir ständig beim §35 BauGB. WÖHRMANN ist da auch nicht eindeutig. BGH und BVerWG sagen "dauerhaft einen Beitrag zum Familieneinkommen leisten", heisst also wir haben eine Grenze die irgendwo zwischen 10 - 25 ha liegt. Wobei wir wieder beim "Jedermanns"-Begriff sind, was heisst das besonders gute oder schlechte Unternehmerleistungen in der Bewertung auszublenden sind. Nach ständiger Rechtssprechung ist aber keine Hofstelle mehr erforderlich, um eine positive Entscheidung nach §2049 BGB zu erlangen. Ein ellenlanges Thema.

Das ReichserbhofG war so ganz im Geschmack der "grünen Partei" (Quelle: Wiki) :
Das Erbhoffeststellungsverfahren war 1939 abgeschlossen. Die Erbhöfe wurden von Amts wegen in die Erbhöferolle eingetragen. Von den 3.198.563 land- und forstwirtschaftlichen Betrieben waren jetzt 689.625 Erbhöfe. Das war jeder fünfte Hof (21,56 %). Die Erbhöfe umfassten 38 Prozent der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsfläche des Reichs. Für den Erbhof galt nunmehr zwangsweise das Anerbenrecht, unabhängig davon, ob er in einem Anerben- oder Realteilungsgebiet lag. Der Boden wurde unveräußerliches Gut und bekam dadurch den Charakter einer res extra commercium. Diese Neuordnung ging auf Vorstellungen des 19. Jahrhunderts zurück, dass der bäuerliche Grundbesitz aus dem „kapitalistischen Markt“ herausgelöst werden müsse. Mit diesen Vorstellungen war eine mythisierende Definition des Bauern als „Lebensquell der Nordischen Rasse“ verbunden, wie es der führende nationalsozialistische Agrarideologe und Minister für Landwirtschaft und Ernährung Walther Darré schon 1928 formuliert hatte


Ein Erbhof sollte laut dem Gesetz mindestens die Größe einer Ackernahrung besitzen (§ 2) und höchstens 125 Hektar groß sein (§ 3). Der Erbhofeigentümer wurde per Gesetz als Bauer, alle anderen als Landwirte bezeichnet (§ 11). Paragraph 13 besagte: „[…] Bauer kann nur sein, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes ist. Deutschen oder stammesgleichen Blutes ist nicht, wer unter seinen Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hat […]“ Als stammesgleiches Blut galten nach einem Kommentar von Wilhelm Saure jedoch Romanen oder Slawen. Während diese Bestimmung der Ausgrenzung „nicht-arischer“ Bevölkerungsgruppen diente, ermöglichten die Bestimmungen, dass der Hofbesitzer „bauernfähig“ und „ehrbar“ sein müsse, einem Inhaber bei Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder Verschwendung die Wirtschaftsfähigkeit abzusprechen und ein „Abmeierungsverfahren“ einzuleiten.
[ :klee: Ein Botaniker ist sowas wie ein Cowboy, der auf einem Pony reitet :-) :klee: ]
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Re: Erbe und Erbrecht nach Höfeordnung in Niedersachsen

Beitragvon DWEWT » Fr Jun 19, 2020 20:43

Das Reichserbhofgesetz spielt heute GsD keine Rolle mehr.
Eine Höfeordnung bzw. -rolle, haben wir in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern gibt es sie nur in Brandenburg und dort erst seit 2018 wieder. MV hatte ebenfalls Pläne zur Wiedereinführung einer Höfeordnung, ist damit allerdings im Landesparlament gescheitert.
Für die Definition "Landgut" gibt es offiziell keine Untergrenze in Bezug auf die Größe des Flächeneigentums. In Abhängigkeit von den ldw. Strukturen der Bundesländer reichen die Mindesgrößen für eine nachhaltige Bewirtschaftung von 30 bis 100 ha.
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Re: Erbe und Erbrecht nach Höfeordnung in Niedersachsen

Beitragvon T5060 » Fr Jun 19, 2020 22:07

DWEWT hat geschrieben:Das Reichserbhofgesetz spielt heute GsD keine Rolle mehr.


Diese nationalsozialistische Scheisse steht aber zu wesentlichen Teilen heute wieder in den Programmen von NABU, SPD, Grünen und kommunalen Schwarzköpfen.

... und es gibt Erben die machen aus 10 ha eine Goldgrube und es gibt Erben, die bekommen mit 100 ha nichts gebacken
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Re: Erbe und Erbrecht nach Höfeordnung in Niedersachsen

Beitragvon bauer hans » Fr Jun 19, 2020 22:31

CarpeDiem hat geschrieben:
bauer hans hat geschrieben:1966 bis 1968 wurde bis zum BGH geklagt


da müssen ja riesige Prozesskosten und RAGebühren angefallen sein??

der mit in die ehe gebrachte hof meiner mutter war dabei drauf gegangen,obwohl ihre familie gar nix damit zu tun hatte.
aber ich kann froh sein,dass sies nicht geschafft hatten,alles auf den kopp zu hauen.
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Re: Erbe und Erbrecht nach Höfeordnung in Niedersachsen

Beitragvon DWEWT » Sa Jun 20, 2020 6:55

T5060 hat geschrieben:
... und es gibt Erben die machen aus 10 ha eine Goldgrube und es gibt Erben, die bekommen mit 100 ha nichts gebacken


:!:
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Re: Erbe und Erbrecht nach Höfeordnung in Niedersachsen

Beitragvon Peterpan » Sa Jun 20, 2020 7:24

Sowas ist natürlich schon nicht die gute Art wenn bei sowas ganze Höfe draufgehen. Aber es geht halt um viel, und jeder will es haben. Eine Teilverantwortung hat dann auf jedenfalls auch der, der kein öde kein genaues Testament gemacht hat was zu Streit führt...nunja.

Je mehr ich mich in das Thema einlese, je mehr Fragen tauchen auf.WIe sehr ihr zB. folgenden Absatz der Höfeo:

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

Um das ganze auf meinem Fallbeispiel abzustellen: läuft es so, das dann bei den Geschwistern (falls keiner offensichtlich wirtschaftsfähig ist) zuerst der älteste genommen wird (bei jüngsten natürlich andersrum) und dann tritt dieser Passus in kraft weil der berufene Erbe ja zunächst ausscheidet. Frage: geht es dann erst bei den anderen Geschwistern weiter oder wird direkt an der Stelle weitergeschaut, zB. dem ältesten Neffen oder Nichte des ausgeschiedenen?

Es ist schon interessant was für Konstellationen dort alles entstehen können :wink:

Die nächste Frage: ich stelle mir grade vor wie so etwas vor Gericht landet und jeder sagt ich bin wirtschaftsfähig. Soweit so gut. Alle haben beruflich nichts mit Landwirtschaft zu tun, haben aber hier und da mal mit angepackt. Jetzt ist dort jemand pfiffig und lernt schnell soviel er kann, denn die Verhandlung/Prüfung ist erst viel später. Wie will das Gericht das dann beurteilen, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls wirtschaftsfähig war? Das ist dann ja ein ganz heißes Thema...
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Re: Erbe und Erbrecht nach Höfeordnung in Niedersachsen

Beitragvon bauer hans » Sa Jun 20, 2020 7:51

Peterpan hat geschrieben:
Die nächste Frage: ich stelle mir grade vor wie so etwas vor Gericht landet und jeder sagt ich bin wirtschaftsfähig. Soweit so gut. Alle haben beruflich nichts mit Landwirtschaft zu tun, haben aber hier und da mal mit angepackt. Jetzt ist dort jemand pfiffig und lernt schnell soviel er kann, denn die Verhandlung/Prüfung ist erst viel später. Wie will das Gericht das dann beurteilen, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls wirtschaftsfähig war? Das ist dann ja ein ganz heißes Thema...

das landwirtschaftsgericht lässt durch die lwk prüfen,ob der aspirant wirtschaftsfähig ist.
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Re: Erbe und Erbrecht nach Höfeordnung in Niedersachsen

Beitragvon Peterpan » Sa Jun 20, 2020 8:36

bauer hans hat geschrieben:
Peterpan hat geschrieben:
Die nächste Frage: ich stelle mir grade vor wie so etwas vor Gericht landet und jeder sagt ich bin wirtschaftsfähig. Soweit so gut. Alle haben beruflich nichts mit Landwirtschaft zu tun, haben aber hier und da mal mit angepackt. Jetzt ist dort jemand pfiffig und lernt schnell soviel er kann, denn die Verhandlung/Prüfung ist erst viel später. Wie will das Gericht das dann beurteilen, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls wirtschaftsfähig war? Das ist dann ja ein ganz heißes Thema...

das landwirtschaftsgericht lässt durch die lwk prüfen,ob der aspirant wirtschaftsfähig ist.


Schon klar, nur wie diferenzieren ob das Wissen auch schon im Erbfall vorhanden war, und nicht erst hinterher angeeignet wurde. Weil ebend vorher keine Landwirtschaftlichen Schulungen, Ausbildungen etc. gemacht worden sind. Falls eine solche Prüfung zB erst nach 2 Jahren gemacht wird, dann kann sich ein nicht ganz beschränkter Mensch ja schon so einiges anlesen denke ich, zum Nachteil des eventuell wirklich wirtschaftsfähigen.

Ich hatte Urteile gelesen wo dies dann zB Nachgewiesen wurde weil der Anwärter zB schon seit 10 Jahren einen Betrieb im Nebenerwerb bewirtschaftet. Dort würde ich dann auch nicht mehr groß anzweifeln das der genug weiß, er führt ja immerhin schon einen kleinen Betrieb.

Die Frage ist nur wie es bei jemandem ist wo all diese Sachen nicht zutreffen, der aber ab und zu mal mit angepackt hat auf dem Hof, aber schon lange woanders wohnt und einem anderen Beruf nachgeht.
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Re: Erbe und Erbrecht nach Höfeordnung in Niedersachsen

Beitragvon CarpeDiem » Sa Jun 20, 2020 10:43

Der Kern der Geschichte besteht doch darin, dass hier aus einer Erbengemeinschaft heraus, versucht wird mit diesem der Höfeordnung entlehnten Begriff der "Wirtschaftsfähigkeit" ein Landgut zum billigen Ertragswert zu bekommen und die Miterben mit einem Almosen abzuspeisen.

Wenn die Sache durchgeht, würde ich als benachteiligter Miterbe den Erbfall anfechten, mit der Begründung , dass diese Höfeordnung mehrfach gegen geltendes Recht verstösst. Deshalb glaube ich nicht, dass in dem vorliegenden Fall ein Gericht sich mit solchen windigen Dingen wie der Wirtschaftsfähigkeit befasst und damit materiellen Schaden bei den (fast) leer ausgehenden Miterben verursacht.
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Re: Erbe und Erbrecht nach Höfeordnung in Niedersachsen

Beitragvon Peterpan » Sa Jun 20, 2020 11:17

CarpeDiem hat geschrieben:Der Kern der Geschichte besteht doch darin, dass hier aus einer Erbengemeinschaft heraus, versucht wird mit diesem der Höfeordnung entlehnten Begriff der "Wirtschaftsfähigkeit" ein Landgut zum billigen Ertragswert zu bekommen und die Miterben mit einem Almosen abzuspeisen.

Wenn die Sache durchgeht, würde ich als benachteiligter Miterbe den Erbfall anfechten, mit der Begründung , dass diese Höfeordnung mehrfach gegen geltendes Recht verstösst. Deshalb glaube ich nicht, dass in dem vorliegenden Fall ein Gericht sich mit solchen windigen Dingen wie der Wirtschaftsfähigkeit befasst und damit materiellen Schaden bei den (fast) leer ausgehenden Miterben verursacht.


In der Höfeordnung gibt es nur einen Erben und keine Erbengemeinschaft, zudem soll nach möglichkeit an einen Wirtschaftsfähigen vererbt werden. Das ist ja der ganze Sinn an der Höfeo. Auch soll der Erbe nicht so belastet werden das er den Betrieb nicht ordentlich weiterführen kann, denn Buchwerte sind ja noch längst nicht Kontostände...bei Barvermögen etc. bin ich voll bei dir. Beim Hof bin ich für die Höfeo, zumindest größtenteils.
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Re: Erbe und Erbrecht nach Höfeordnung in Niedersachsen

Beitragvon T5060 » Sa Jun 20, 2020 13:06

CarpeDiem hat geschrieben:Der Kern der Geschichte besteht doch darin, dass hier aus einer Erbengemeinschaft heraus, versucht wird mit diesem der Höfeordnung entlehnten Begriff der "Wirtschaftsfähigkeit" ein Landgut zum billigen Ertragswert zu bekommen und die Miterben mit einem Almosen abzuspeisen.

Wenn die Sache durchgeht, würde ich als benachteiligter Miterbe den Erbfall anfechten, mit der Begründung , dass diese Höfeordnung mehrfach gegen geltendes Recht verstösst. Deshalb glaube ich nicht, dass in dem vorliegenden Fall ein Gericht sich mit solchen windigen Dingen wie der Wirtschaftsfähigkeit befasst und damit materiellen Schaden bei den (fast) leer ausgehenden Miterben verursacht.


Das geht auch mit dem Grundstücksverkehrsgesetz durch setzen. Das ganze geht nicht ohne einen Sachverständigen der genau den Hof auf die Bedingungen der HöfeO beschreibt und einen Anwalt der das ganze dann um bzw. durchsetzt. Da können wir uns hier die Köpfe heiss reden wie wir wollen. Hier werden nur unfragmentiert, Fragmente besprochen.
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