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Moderator: Falke
(44) Leseholz
Das Sammeln von Leseholz bedarf im Privat- und Körperschaftswald der Erlaubnis des Waldbesitzers. Im Staatswald ist es jedermann gestattet, sich im Rahmen der Leseholzordnung unentgeltlich Lese-holz für den Eigenbedarf anzueignen. Zum Leseholz zählen im Staatswald: • von selbst zu Boden gefallenes, dürres oder angefaultes Holz unter 10 Zentimeter Durchmesser, das nicht für den Verkauf bestimmt ist, • das nach der Aufarbeitung zurückgelassene, nicht für den Verkauf bestimmte Holz und Reisig unter 10 Zentimeter Durchmesser.• die am Boden liegenden Rinden und Zapfen.
Es ist beim Leseholzsammeln verboten,• Motorsägen sowie Handsägen mit über 60 Zentimeter Blattlänge zu verwenden.• stehendes Holz zu fällen, zu entwurzeln oder abzubrechen.• Bäume zum Zweck der Holz- und Zapfengewinnung zu besteigen.• die Rinde und Wurzeln an stehenden Bäumen abzuhacken.• Stöcke auszugrabenDie Abfuhr von Leseholz darf nur mit Fahrzeugen erfolgen, die mit Menschenkraft bewegt werden.
Die Abfuhr von Leseholz darf nur mit Fahrzeugen erfolgen, die mit Menschenkraft bewegt werden.
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