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Fahrerkarte beim Brennholzausliefern

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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32 Beiträge • Seite 1 von 3 • 1, 2, 3
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Fahrerkarte beim Brennholzausliefern

Beitragvon Fritz100 » So Okt 07, 2012 18:47

Hallo
Wer kennt sich von euch aus mit einer Fahrerkarte für ein Digitales Fahrtenschreibegerät. Ich habe mir einen 6,5to LKW zum Brennholzausliefern gekauft. Der LKW wird im Umkreis von ca 150 km bewegt, der Brennholzhandel ist gewerblich. Brauche ich eine Fahrerkarte oder nicht? Wo kann ich mich danach erkundigen.
M.f.G. Fritz
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Re: Fahrerkarte beim Brennholzausliefern

Beitragvon dappschaaf » So Okt 07, 2012 19:11

Hallo,

meiner Meinung nach spricht nichts dafür keine benutzen zu müssen.
Du bist über 3,5t, ausgestattet mit einem entsprechendem Gerät also gehörst du dazu.

Was aber "schlimmer" für dich zutreffen könnte ist die Geschichte mit den 5 Modulen...
Ich glaube ab 2013 rum gilt dass.
Wobei du aber eigentlich Brennholzhandel betreibst und kein Kraftfahrer von Beruf bist.
Genaueres wissen hier sicherlich andere

Gruß
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Re: Fahrerkarte beim Brennholzausliefern

Beitragvon henrymaske » So Okt 07, 2012 19:18

Hallo Fritz,

hast eine PN.

Gruß Rolf
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Re: Fahrerkarte beim Brennholzausliefern

Beitragvon marder1 » So Okt 07, 2012 19:20

Bei gewerblichen Einsatz des Fahrzeugs benötigst du immer eine Fahrerkarte/Fahrtenschreiber(Scheibe) bei Fahrzeugen über 3,5t, wie es bei Privatfahrzeugen ist weiß ich nicht genau. Auskunft bekommst du bei deiner zuständigen Führerscheinstelle oder am besten in einer LKW Werkstatt, meine Karte hat 50€ gekostet und ein Lichtbild.

Glaube das mein Fahrlehrer meinte, dass man die Module nicht benötigt wenn mein sein eigenes Produkt transportiert. Wenn du aber etwas für einen Dritten beförderst benötigst du die Module. Am besten in einer Fahrschule erkundigen.
Ein Pessimist ist ein Optimist mit Erfahrung!
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Re: Fahrerkarte beim Brennholzausliefern

Beitragvon hano 1963 » So Okt 07, 2012 19:42

Hallo Fritz,
ich denke, bei Dir trifft die sogenannte Handwerkerreglung zu, da das Fahren nicht Deine Hauptaufgabe ist und das zu transportierende Gut aus Deiner Herstellung ist und Du als Person auch an der Herstellung beteiligt bist.
Ist alles ein bisschen kompliziert, genaue Auskunft bekommst Du auf den Seiten des Bundesamtes für Güterverkehr
Gruß Hano 1963
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Re: Fahrerkarte beim Brennholzausliefern

Beitragvon abu_Moritz » So Okt 07, 2012 19:48

hano 1963 hat geschrieben:Hallo Fritz,
ich denke, bei Dir trifft die sogenannte Handwerkerreglung zu,...



die gilt aber glaube ich nur bis 50km Umkreis
Gruß Jo


abu Moritz = "Vater von Moritz"

wir sind ganz normale Menschen, haben nur ein paar mehr Kettensägen...
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Re: Fahrerkarte beim Brennholzausliefern

Beitragvon LKW-Stefan » So Okt 07, 2012 20:31

die Handwerkerregelung gilt nur in einem Umkreis von 50 bzw. in speziellen Fällen bis 100km Umkreis um den Betriebssitz.
Es gibt da noch ein kleines Schlupfloch namens "Urproduktion", d.h. wenn du rein dein eigenes Holz aus deinem Wald
verkaufst würdest du auch keine Karte benötigen. Das wär dann wie in der Landwirtschaft wenn der Bauer seine Erzeugnisse
vom Acker verkauft.
Kaufst du allerdings Stammholz und verarbeitest es als Brennholz und lieferst es aus, brauchst du ab 3,5to
einen Fahrtenschreiber im LKW.
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Re: Fahrerkarte beim Brennholzausliefern

Beitragvon Maeks » So Okt 07, 2012 21:45

Äm die Fahrerkarte kostet 37,-€ und ist bei der Dekra oder beim TÜV erhältlich. Was man aber dazu braucht ist ein Lichtbild, sowie den EU-Führerschein. Die Fahrerkarte ist 5 Jahre gültig und muß dann mit einer Erneuerungskarte wieder verlängert werden.

Gruß Maeks
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Re: Fahrerkarte beim Brennholzausliefern

Beitragvon Fadenfisch » So Okt 07, 2012 21:48

Und nicht die Tachoprüfung alle 2 Jahre vergessen..... :wink:
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Re: Fahrerkarte beim Brennholzausliefern

Beitragvon brennholzprofi » Mo Okt 08, 2012 0:03

Hallo,
es gilt die Handwerkerregelung . Hier muss die eigentliche Arbeit nicht im Fahren sondern im Arbeiten (zBspl. Baustelle) liegen.
Das Ganze gilt aber nur bis 100km Umkreis...1x mehr gefahren muss ab dann immer das Kontrollgerät genutzt werden.
Von der Gartenbau BG gibt´s ein Infoblatt.
Ciao Patric
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Re: Fahrerkarte beim Brennholzausliefern

Beitragvon Welfenprinz » Mo Okt 08, 2012 4:32

Maeks hat geschrieben:Äm die Fahrerkarte kostet 37,-€ und ist bei der Dekra oder beim TÜV erhältlich. Was man aber dazu braucht ist ein Lichtbild, sowie den EU-Führerschein. Die Fahrerkarte ist 5 Jahre gültig und muß dann mit einer Erneuerungskarte wieder verlängert werden.

Gruß Maeks



letzten Montag hat sie 42 € gekostet und ist bei der Führerscheinstelle der REgion hannover erhältlich. :)
ist wohl regional unterschiedlich
Norden, Süden, Westen, Osten, schöne Welt, doch voller Pfosten.
Pfosten, die die Zäune halten, Zäune, die die Menschen spalten.
Hoffnung bleibt, dass diese Pfosten eines Tages mal verrosten.
http://pulseofeurope.eu
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Re: Fahrerkarte beim Brennholzausliefern

Beitragvon Unimog 411 » Mo Okt 08, 2012 8:19

Hallo Zusammen,

das Thema ist recht kompliziert, weil hier mehrere Gesetze und Verordnungen zusammen wirken.

Gesetze und Verordnungen
- Fahrpersonal-Verordnung (FPersV)
- Verordnung (EG) 561/2006
- Güterkraftverkehrsgesetz GüKG
- Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG)

Begriffbestimmung
Das Gerät, wo die Fahrerkarte rein kommt, ist ein digitales EG-Kontrollgerät. Daneben gibt es noch das analoge EG-Kontrollgerät mit den Scheiben (Besitzstand).
Der Fahrtschreiber kommt aus der StVZO und hat nichts mit den o.g. Verordnungen zu tun!


Die FPersV deckt den Bereich von 2,8 bis 3,5 t zGM Fahrzeug einschließlich Anhänger ab. Hier genügt aber eine handschriftliche Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten.

Ab 3,5 t zGM Fahrzeug einschließlich Anhänger greift die Verordnung (EG) 561/2006.
Ausnahmen findet man unter Artikel 3 und Artikel 13.

Wie schon geschrieben wäre die einfachste Lösung, dass der Brennholzhandel im Bezug zu einen lof-Betrieb stattfindet. D.h. nur Holz aus den eigenen/gepachteten Wald verarbeitet wird - allerdings ist hier auch bei 100 km Umkreis schluss.
Verordnung (EG) 561/2006 hat geschrieben: Artikel 13
...
b) Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts-
oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung
im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen
Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom
Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer
angemietet werden;
c) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für
land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt
werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu
100 km vom Standort des Unternehmens, das das
Fahrzeug besitzt, anmietet oder least;
...

Die sog. "Handwerker-Regel" greift m.E. bei Brennholz nicht, weil das Brennholz kein Material zur Ausübung des Berufs ist, sondern ein Fertigprodukt. Zudem auch nur in 50 km Umkreis.


Zur Berufkraftfahrer-Qualifikation
Diese kommt in den Fall von Fritz auch zur Anwendung, da es sich bei den Brennholztransport um einen gewerbsmässigen Güterkraftverkehr mit einen Fahrzeug handelt, das die Fahrerlaubnis C1 benötigt (BKrFQG § 1, Abs. 1)

Bei einen Transport von selbsthergestellten Güter (Brennholz) handelt es sich um Werkverkehr, dieser ist aber auch Güterkraftverkehr nach den GüKG § 1 Abs. 2.

Auch hier wäre wieder der lof-Betrieb ausgenommen
GüKG hat geschrieben:§ 2 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
...
7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
a)für eigene Zwecke,
b)für andere Betriebe dieser Art
aa)im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
bb)im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,
...
Also kein Güterkraftverkehr, somit auch keine Berufkraftfahrer-Qualifikation erforderlich

Am besten mal bei Bundesamt für Güterverkehr (BAG) nachfragen.

Gruss Unimog 411
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Re: Fahrerkarte beim Brennholzausliefern

Beitragvon Maeks » Mo Okt 08, 2012 17:59

Welfenprinz hat geschrieben:
Maeks hat geschrieben:Äm die Fahrerkarte kostet 37,-€ und ist bei der Dekra oder beim TÜV erhältlich. Was man aber dazu braucht ist ein Lichtbild, sowie den EU-Führerschein. Die Fahrerkarte ist 5 Jahre gültig und muß dann mit einer Erneuerungskarte wieder verlängert werden.

Gruß Maeks



letzten Montag hat sie 42 € gekostet und ist bei der Führerscheinstelle der REgion hannover erhältlich. :)
ist wohl regional unterschiedlich


Den Preis habe ich bei Dekra und TÜV gefunden. Wenn andere Behörden, mehr verlangen ist es ihr Bier. Ach ja was ich noch vergessen habe ist das es bei Dekra ein Expresszuschlag gibt, wo man die Karte schon nach 3 Tagen bekommt. Der Expresszuschlag kostet sogar nichts extra. Normal braucht die Karte 7 Tage.

Gruß Maeks
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Re: Fahrerkarte beim Brennholzausliefern

Beitragvon WaldbauerSchosi » Mo Okt 08, 2012 18:43

Warum gibt´s dann einen Zuschlag wenn nicht´s aufgeschlagen wird ?
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Re: Fahrerkarte beim Brennholzausliefern

Beitragvon Maeks » Mo Okt 08, 2012 18:58

Das weiß ich auch nicht. Aber es war so als ich damals meine Fahrerkarte bei der Dekra beantragt habe. Meine karte braucht nur 3 Tage und kostetete nur 37.-€ Nur ist sie mitlerweile abgelaufen. Aber ich hab erst vor 2 Wochen bei der Dekra nachgefragt weil ich evtl. wieder eine neu Karte brauch. Es is leider so, warum weiß ich nicht. Das mit dem Expresszuschlag wissen nur die wenigsten. Beim TÜV gibts sowas leider nicht. Ich hab das ganze damals vom Disponenten meines Arbeitgebers erfahren.

Gruß Maeks
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