ich hab mal eine Frage an euch. Werde aus den Gesetzestexten leider nicht schlau
Ich soll für jemanden einen Baum fällen.
- Privatgrundstück
- Baum hat eine Krankheit aber aktuell keine Bedrohung
Laut Bundesnaturschutzgesetz § 39 gilt ja ein generelles Fällverbot für Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Bei unserem Landratsamt hab ich folgenden Text gefunden:
Seit 1. März 2010 gelten hier neue Regelungen:
Nach dem § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz dürfen in der Zeit zwischen dem 01.03. und 30.09. eines jeden Jahres Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder Röhrichtbestände nicht gerodet, abgeschnitten oder auf andere Weise zerstört werden.
Hab noch eine Ausnahmeregelung gefunden die auf mich zutreffen würde (siehe Anhang)
Diese Regelung finde ich aber in keinem Gesetzestext.
Kennt sich jemand von euch aus? Ich habe leider keine Zeit den Baum im Februar zu fällen.
Gruß Fabi
