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Fendt Farmer auf Grünes kennzeichen zulassen

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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16 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
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Fendt Farmer auf Grünes kennzeichen zulassen

Beitragvon Fendt Power » Di Jun 10, 2008 17:40

Hallo, :lol:
Da ich nur den "T" Führerschein habe, darf ich den Trecker (20km/h), wenn ich ihn mir Schwarzen kennzeichen Zulassen würde nicht fahren. Da bräuchte man ein "Be" Führerschen für. Die einziege mögligkeit währe ein grünes Kennzeichen. Das bekomme ich aber nicht, weil ich kein Landwirt und auch kein Forstwirtschaftlichen Betrieb habe oder bin. Nun suche ich ein Landwirt oder eine Person die mir den Trecker eventuell auf Grüner Nr. anmelden oder Zulassen kann :oops: . Fals interesse besteht oder jemand noch eine andere lösung weiß freue ich mich auf eure Antworten!!! :oops: :lol:
Danke schon mal im voraus
Mfg. Sven
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Beitragvon DerMitDemClaasTanzt » Di Jun 10, 2008 18:01

Das ist mir neu.

Die Klasse L bedeutet doch Schlepper bis 30km/h , selbstfahrende Arbeitsgeräte bis 20km/h.

Einen BE Führerschein benötigt man lediglich beim PKW+Anhänger....war das nicht eher so, das Klasse T nur mit grüner Nummer in Verbindung stehtweil man sonst CE machen muss...da ist aber noch L + S drinn welche damit nix zu tun haben.
Zuletzt geändert von DerMitDemClaasTanzt am Di Jun 10, 2008 18:09, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon Variokutscher » Di Jun 10, 2008 18:08

Die Führerscheinklassen L,M,T sind für die LOF- Maschinen. Diese LOF- Maschinen dürfen aber nur dann mit den Führerscheinen gefahren werden, wenn sie eine grüne Nummer haben.
Bestes Beispiel: Viele Gemeindebauhöfe haben einen Fendt GT 380 im Fuhrpark. Der Schlepper hat als Komunenfahrzeug eine schwarze Nummer. Somit dafst du diesen Schlepper mit der Klasse T nicht fahren weil keine grüne Nummer.
LG Variokutscher

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Beitragvon DerMitDemClaasTanzt » Di Jun 10, 2008 18:13

M- ist aber Motorroller... :wink:

Nen 380er darfste ja auch nur mit T fahren weil der Ü32 ist. Mit schwarzer Nummer CE. Aber Klasse L ist soweit ich weis nicht davon betroffen, sonst würde ja fast jeder 2. Mensch ohne Genehmigung fahren.
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Beitragvon Variokutscher » Di Jun 10, 2008 18:22

Sorry Klasse M war ja der frühere 5 er. Mit güner Nummer gibts ja auch keine Probleme. Klasse L bis 32 Km/h und Klasse T ab 40 Km/h Und bei Schwarzer Nummer gilt dann der B bis 3,5 to. und ab 3,5 to die Klasse C1 bzw. CE.
Schau die mal deinen Schein an, steht alles hinten drauf.
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Beitragvon Variokutscher » Di Jun 10, 2008 18:28

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende.

Landschaftspflege, Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes.

Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.

Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetrieblich Maschinenverwendung.

Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.

Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.

siehe KFZ-Auskunft.de
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Beitragvon Variokutscher » Di Jun 10, 2008 18:31

Beinhaltet M,S,L
ab 16/18 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Klasse L:
Beinhaltet M,S,L
ab 16 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und , sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs – Zulassungs – Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.




Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Führerscheinklassen beschränkt werden.

Beim Abschleppen eines eines liegengebliebenen Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
Soll jedoch ein PKW von Punkt A nach Punkt B geschleppt werden, ohne dass ein Notfall vorliegt, ist nach den alten Führerscheinklassen die Klasse II erforderlich, da es sich dabei um ein mehr als 3-achsiges Gespann handelt. Nach den neuen Führerscheinklassen wird die Klasse BE benötigt, da das zulässige Gesamtgewicht des "Anhängers" bzw. des abgeschleppten Fahrzeugs 750kg überschreitet.

Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben.

Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Füherscheinklasse geführt werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

Außerdem berechtigen
Fahrerlaubnisse der Klassen A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und M.

Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M.

Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M und L.

Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1.

Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.

Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.

Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1.

Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.

Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1E, BE, sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.

Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M und L.

Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen.
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende.

Landschaftspflege, Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes.

Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.

Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetrieblich Maschinenverwendung.

Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.

Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.



Sorry vorhin fehlten die Hälfte
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Beitragvon DerMitDemClaasTanzt » Di Jun 10, 2008 19:29

Na, wenn das tatsächlich so ist...in der Fahrschule habe ich weder beim Trecker- noch beim Autoführerschein etwas davon gehört. Und war bei 2 Fahrschulen.

Gut... wo Klasse T vorhanden ist wirste wohl bei einem Lohnunternehmen oder Landwirt fahren, d.h. du meldest den auf grüne Nummer an, wenn die Post vom Finanzamt kommt, trägst du in das Formular ein , das Du für den Landwirt XY mit deinem Schlepper landwirtschaftliche Arbeiten durchführst, Weiden schleppen, Pflegearbeiten und kannst dir vom Landwirt ja ne Unterschrift druntersetzen lassen.
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Beitragvon Fendt Power » Mi Jun 11, 2008 17:38

Achso, denn weiß ich besscheid.
Und wie ist es mit einem "H" Kennzeichen. Darf man den Trecker dann mit T oder L frührerschein fahren.
Und was für voraussetzungen muss der Trecker erfüllen um ein "H" kennzeichen zu bekommen. Trecker ist Bj. 1961 und im orgi. zustand.
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Beitragvon DX85 » Mi Jun 11, 2008 17:47

@ Fendt Power: Was hast Du denn mit dem Schlepper vor? Die Kennzeichenfarbe hat nichts mit dem Führerschein zu tun. Benutz mal die Suchfunktion, das wurde hier schon bis zum Erbrechen beschrieben.
L & T gelten für LoF Fahrzeuge wenn sie auch für LoF Zwecke eingesetzt werden. Das heißt bei Privaten Spaßfahrten egal ob Kennzeichen schwarz, grün oder pink gelten die Scheine nicht. Dann gilt B(E) bzw C(E).

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.....
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Beitragvon MF-133 » Mi Jun 11, 2008 20:52

Lof Fahrten beginnen oder enden bei einem Bauernhof. Für die sonstige Benutzung besteht kein Versicherungsschutz.
Das schwarze H-Kennzeichen löst die Führerscheinfrage nicht.
Gerade als Neuling in Sachen Führerschein sollte man nichts anbrennen lassen. Sonst ist der Lappen schneller wieder weg, als man ihn hat, inklusive Sperre zum Erwerb des Autoführerscheins.
Die Lösung: eine Bauerntochter angraben. Die darf ganz legal mit dem Schlepper zur Disco und sonst wohin. MFG
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Beitragvon 6320Premium » Mi Jun 11, 2008 21:04

MF-133 hat geschrieben:Die Lösung: eine Bauerntochter angraben. Die darf ganz legal mit dem Schlepper zur Disco und sonst wohin. MFG


Nein das darf die ganz sicher nicht! Wenn er ein schwarzes Kennzeichen "kauft" muss er ganz normal Steuern zahlen, aber er darf dann zb für seinen Nachbarn Gras wenden... Aber nicht für die Gewerbliche BGA Kacke fahren

Aber diese Aufteilung ist doch der größte Nonses den es gibt...

Wenn ich dem Prüfer bei der Fahrprüfung bewiesen hab das ich fahren kann warum darf ich denn nicht auch für gewerbliche Zwecke ans Steuer ? Ob ich die Gülle aus ner BGA sauge oder aus nem Kuhstall kommt doch die selbe fahrt bei raus.....
Mfg
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Beitragvon Farmer237 » Mi Jun 11, 2008 21:24

DX85 hat geschrieben:Die Kennzeichenfarbe hat nichts mit dem Führerschein zu tun. Benutz mal die Suchfunktion, das wurde hier schon bis zum Erbrechen beschrieben.
[/quote]

Nicht ganz richtig!Wenn du ein grünes Kennzeichen hast und der Schlepper läuft max 32 und du hast den L oder einen Schlepper der max 60 läuft und du hast den T,dann bist du vorerst mal mit allem aus dem schneider,DENN,wenn sie dir ans Bein pissen wollen das du ohne Führerschein gefahren bist(Schlepper nicht LoF mäßig genutzt) dann MÜSSEN sie dir im gleichen Atemzug auch unterstellen und beweisen das du STEUERHINTERZIEHUNG begehst(->weil grünes KZ steuerbefreit weil Schlepper LoF mäßig genut!)und das ist recht schwer!

Anderer Fall schwarzes Kennzeichen,dein Schlepper läuft max 32,du hast den L und die Klasse B,dein Schlepper hat ein Zlgg von 3.5t-> du bist auf der sicheren Seite falls du bei Aldi parkend von der Rennleitung mal kontrolliert wirst,hast du nicht den B oder dein Schlepper hat ein höheres Zlgg als 3,5t dann wirds eng für dich,denn dann wird man dich in jedem Fall wegen fahren ohne Fahrerlaubnis belangen,solltest du aber die Klasse C haben so kann dir nichts passieren,ebenso verhält es sich auch mit dem T,ist dein Schlepper nicht schneller als 60 und nicht schwerer als 3,5t und du hast auch noch die Klasse B,so passiert dir nichts wenn du angehalten wirst,ist er schwerer als 3,5t und du wirst erwischt wie du nicht im Sinne der Klasse T unterwegs bist und hast nicht die Klasse C dann wirds wieder eng für dich!Wer dies sie befolgt ist 100% auf der sicheren Seite,der Rest bewegt sich in einer Grauzone!Wer es nicht auf anhieb versteht der lese es sich nochmals durch,ich hab mich mal mit Freunden zusammengesetz von denen einige Juristen,Versicherungvertreter,Polzisten,ein Fahrlehrer und jemand der einen kennt der auf der Führerscheinstelle arbeitet!Manch einer von denen hat das ganze noch enger gesehen,sind aber im großen und ganzen der Meinung die ich hier festgehalten haben 8)

Noch interessanter wird das ganze beim Thema Anhänger! :wink: ->Daher auch nur die Rede von B und C und nicht BE und CE
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Beitragvon DX85 » Mi Jun 11, 2008 22:56

Soweit alles korrekt, trotzdem ist die Kennzeichenfarbe wurscht.

Schön ists auch bei Fahrzeugen mit grünem Kennzeichen die trotzdem voll versteuert werden.
Da macht die Rennleitung nen nettes Gesicht, weil Du nen Minibagger von einer Baustelle zur anderen transportierst, die Dich anhalten wegen grünem Kennzeichen am Schlepper und Du dann den Steuerbescheid vorzeigen kannst. :wink:
Beim nächsten Mal mach ich nen Foto von den Grün-Weißen... Können dann meine Enkel noch drüber lachen....
Anhänger ist in diesem Fall natürlich separat zugelassen und versichert, Folgekennzeichen ist in diesem Fall ja nicht erlaubt.


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Beitragvon MF-133 » Do Jun 12, 2008 9:04

Die Bauerntochter darf mitm Traktor zur Disco, ein sei denn, sie arbeitet als Go Go Girl. Dann ist die Fahrt nämlich keine LoF Fahrt, weil sie zur Arbeit fährt. Wenn sie hinfährt, um sich zu erholen, ist die Fahrt betriebsrelevant, und damit eine LoF Fahrt. DAS IST DEUTSCHLAND!
PS: In anderen Ländern werden Schlepper gar nicht zugelassen.
Noch Fragen? MFG
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