Werner_Forstmog hat geschrieben: Bist du dir da sicher ?
Mir wurde gesagt man ist als Forstbetrieb nicht priviligiert
Baugesetzbuch
§ 35
Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
.................... usw.