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Forstwirtschaftl. Betrieb Anmelden für Grünes Kennzeichen?

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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27 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Beitragvon Unimog 411 » Mo Sep 08, 2008 20:26

Hallo DX85,

laut FZV §9 haben nur steuerbefreite Fahrzeuge grüne Kennzeichen
2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Abs. 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind:

Fahrzeuge von Behörden,

Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,

Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,

Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,

Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,

besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und

Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19.

Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger gemäß § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. Das grüne Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1. Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.

Bei Dir ist es ja eine Ausnahme, weil Du freiwillig die Steuern zahlst. Vorher war Dein Schlepper bestimmt Steuerfrei und hat jetzt halt die grünen KZ behalten.

Zu den zulassungsfreien lof-Anhänger habe ich auch nichst anderes geschrieben wie Du.
Aber auch Bauwagen, Anhänger für Feuerlöschzwecke, Wohn- und Packwagen im Schaustellergewerbe brauchen nur ein Wiederholungskennzeichnen, also nicht nur lof-Anhänger.
Bei Privatleuten ist es also nicht so einfach - da hast Du recht.

Gruss Lutz
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Beitragvon DX85 » Di Sep 09, 2008 8:29

Stimmt schon. Bauwagen sind aber irgendwie eh ein Sonderfall, dienen ja nicht wirklich dem ständigen Transport von Gütern.

Das mit dem grünen Kennzeichen ist schon lusitg. Meldest bei uns einen Schlepper an bekommt der grundsätzlich (da im Brief vermerkt) ein grünes Kennzeichen. Der Fragebogen vom FA kommt ja erst hinterher. Frage ist, besteht rechtlich ein Zwang das Kennzeichen hinterher (wenn dann doch versteuert) zu tauschen?

Unser Schlepper lief jetzt drei Jahre grün trotz Versteuerung und ist seit letztem Monat wieder steuerbefreit. Für die 'freiwillige' Versteuerung (da zeitweise nicht LoF Einsätze) hab ichs nicht eingesehen neue Schilder zu holen.

Ich denke mal früher hat das eh kaum jemanden (vor allem nicht die grün-weisse Rennleitung) interessiert. Seitdem aber (jedenfalls hier...) jeder zweite Depp meint er müßte für 3Rm Brennholz im Jahr nen Schlepper usw anschaffen und dürfte damit steuerfrei sein Holz holen sind die schon wachsamer geworden. Zusätzlich fährt hier jeder Brennholzselbstwerber mit ein Forstbetriebsschild im Auto rum. :roll:

Lars
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Beitragvon Unimog 411 » Di Sep 09, 2008 20:09

DX85 hat geschrieben:...Das mit dem grünen Kennzeichen ist schon lusitg. Meldest bei uns einen Schlepper an bekommt der grundsätzlich (da im Brief vermerkt) ein grünes Kennzeichen. Der Fragebogen vom FA kommt ja erst hinterher. Frage ist, besteht rechtlich ein Zwang das Kennzeichen hinterher (wenn dann doch versteuert) zu tauschen?...


Hallo Lars,
ich denke schon, da die Fahrzeug-Zulassungsverordnung hier klar schwarze Kennzeichnen vorschreibt und nur bei steuerbefreiten Fahrzeugen grüne KZ zulässt.
Es gibt aber die Möglichkeit steuerfreie Fahrzeuge für einen begrenzten Zeitraum zu Versteuern, damit sie anderswertig Eingesetzt werden können, so wie in Deinen Fall. Leider finde ich keine Vorschrift hierüber, stand aber so in einen alten UNIMOG-Ratgeber drin.
Damit handelt es sich ja immer noch um ein steuerbefreites Fahrzeug und damit grüne KZ. Würde auch keinen Sinn mache für z.B. drei Monate andere Kennzeichen zu montieren.


Bei uns haben auch einige Holz-Selbstwerber einen kleinen Traktor und fahren nicht zugelassenene Anhänger, weil sie der Meinung: die Landwirte fahren doch auch so.
Ich hoffe nur, dass mir soeiner nicht irgendwann in einen Unimog fahrt und ich auf den Kosten sitzen bleibe, weil keine Versicherung zahlen will.

Ich fahre mit schwarzen KZ auch bei meinen 7,5 t Anhänger, der mich ca. 285,00 Euro Steuern kostet, dafür darf ich alles transportieren und auch auf Kraftfahrzeugstrassen fahren.

Gruss Lutz
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Beitragvon günter » Di Sep 09, 2008 20:16

ups jetz blicke ich nicht mehr durch :oops: :oops: :oops:

also ich war der meinung: da ich mom keinen land und forstwirtschaftliche betriebangemeldet habe, aber ich im nebenerwerb einen holzhandel betreibe muß ich meinen schlepper auf schwaz anmelden... alle rechnungen die mit den schlepper zu tun haben mache ich ja auch steuerlich geltent...

nur eben mit meinen anhänger habe ich so meine bedenken da er noch auf den nummernschiler läuft auf den mein schlepper vorher auf grün gelaufen ist,sprich er läuft auf grüne nummern die eigentlich gar nicht mehr gibt....


kann ich jetzt meinen anhänger mit einen schwarzen folgekennzeichen fahren oder nicht? geschw.<25km/h


gruss günter
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Beitragvon abu_Moritz » Di Sep 09, 2008 20:23

günter hat geschrieben:kann ich jetzt meinen anhänger mit einen schwarzen folgekennzeichen fahren oder nicht? geschw.<25km/h


gruss günter


gibt keine schwarzen folgekennzeichen, nur grüne hinter LoF....
Gruß Jo


abu Moritz = "Vater von Moritz"

wir sind ganz normale Menschen, haben nur ein paar mehr Kettensägen...
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Beitragvon Unimog 411 » Di Sep 09, 2008 20:46

abu_Moritz hat geschrieben:gibt keine schwarzen folgekennzeichen, nur grüne hinter LoF....


nicht ganz richtig. Es gibt durchaus auch schwarze Wiederholungskennzeichnen z. B. beim Bauwagen oder hast Du schonmal eine Baufirma mit grünen KZ am LKW gesehen?

Anderes Beispiel (was das ganze noch komplizierter Macht)
Ein Landwirt hat ein Schlepper mit schwarzen KZ, weil er für den Strassenbau oder sowas Gewebliches arbeitet. In der Erntezeit nutzt er aber zusätzliche zulassungfreie Anhänger, die bekommen dann das WiederholungsKZ vom "schwarzen" Schlepper. Natürlich darf er diese Anhänger dann nur in seinen Betrieb einsetzen und nicht für gewebliche Tätigkeiten.

Gruss Lutz
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Beitragvon DX85 » Mi Sep 10, 2008 2:08

@Unimog 411: 10points, endlich mal einer der das System verstanden hat. Danke.
Der in Deinem Beispiel genannte Landwirt dürfte diese Hänger aber eigentlich auch im Einsatz für andere LoF Betriebe verwenden. Also nicht nur für sich selbst. Die Frage ist da nur die Entlohnung. Darf er das gegen Entgeld (im Sinne eines LU) oder nur für Lau (im Sinne Bauer hilft Bauer). ???

@Günter: Holz das nicht aus Deinem Wald stammt, also zugekauft ist, darf mit Deinem Anhänger nicht transportiert werden. Egal ob Schlepper versteuert. Als Brennholzhändler ohne eigene LW hast Du keine Berechtigung für eine zulassungsfreien Anhänger mit 25 Km/h Begrenzung.
Lass Dich nicht erwischen. Zulassungsfreie Anhänger mit 25 Km/h Begrenzung gibt es nur für Landwirte.

Lars
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Beitragvon Eicherfahrer » Mi Sep 10, 2008 8:06

Hallo Unimog!
das mit dem schwarzen kennzeichen als Folgekennzeichen höre ich zum ersten Mal. Sicher kannst du mir sagen woher du die Erkenntnis hast, ich meine einen Gesetzestext oder ähnliches. Ich denke es wäre eher umgekehrt, solange der Landwirt im Strassen bau fährt, zahlt er KFZ-Steuer und behält das grüne Kennzeichen.
Gruß
vom Eicherfahrer
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Beitragvon MANKarl » Mi Sep 10, 2008 9:09

So jetzt will ich noch mal meinen Senf dazugeben.
Mein Schlepper (20 km Höchstgeschwindigkeit) läuft auf schwarze Nummer, da kein Land und keine Landwirtschaft. Hatte mich für schwarze nummer statt Olteimer kennzeichen entschieden, da ich so mit dem Schlepper machen (fahren)kann was und wie ich will.
An meinem Hänger habe ich ein selbst gemaltes Nachfolge Kennzeichen in schwarz. Fahrte eigentlich nur damit im Wald um mein Holz zu holen und muß auch keine öffentliche Straßen nutzen um in den Wald zu gelangen, allerdings auch mal durch den Wald zum Steinbruch um für mich Schotter zu holen und da muß ich halt mal so 1 km öffentliche Straßen benutzen.
Bin zwar bei diesen Aktionen schon immer mal wieder von der grün-weißen Rennleitung überholt worden, aber noch nie angehalten worden.
Entweder wars ihnen nicht aufgefallen, oder sie hatten keine Zeit oder Lust mich anzuhalten.
Darum halte ich das weiter so wie mir das mein befreundeter Landwirt sagte:"Frag nicht so viel und fahr).
Versichert ist der Hänger auf jeden Fall über das ziehende Fahrzeug. Dies wurde mir auch schriftlich von meiner Versicherung bestätigt.
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Beitragvon Unimog 411 » Mi Sep 10, 2008 21:26

Eicherfahrer hat geschrieben:Hallo Unimog!
das mit dem schwarzen kennzeichen als Folgekennzeichen höre ich zum ersten Mal. Sicher kannst du mir sagen woher du die Erkenntnis hast, ich meine einen Gesetzestext oder ähnliches. Ich denke es wäre eher umgekehrt, solange der Landwirt im Strassen bau fährt, zahlt er KFZ-Steuer und behält das grüne Kennzeichen.
Gruß
vom Eicherfahrer


Hallo Eicherfahrer

hier der Text aus der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
    8 ) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
also hier im § 10 ist nicht die Rede von irgendeine besonderen Farbe


Das sind die entsprechenden Anhäger

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
    2 ) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

    folgende Kraftfahrzeugarten:
    ...
    2. folgende Arten von Anhängern:

    a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

    b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

    c)fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

    d) Arbeitsmaschinen,

    e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden, §4 beachten

    f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen, §4 beachten

    g) Anhänger für Feuerlöschzwecke,
    ...
    Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
blaue Bemerkung von mir.

Anhänger c) und d) werden ja überwiegend von Baufirmen benutzt und deren Fahrzeuge haben schwarze KZ.

Das mit meinen Beispiel war vielleicht nicht so glücklich, wie Du schon schreibst, wenn nur ein paar Monate "gewerblich" gefahren wird, behält der Schlepper die grünen KZ, so wie bei Lars.
Hier ein besseres Beispiel: Ein Forstwirt nutzt einen Unimog zum Rücken und liefert hiermit auch gleichzeitig das Brennholz zu seinen Kunden (wichtig: auf das ganze Jahr verteilt). Also wird der Unimog voll besteuert. Die Anhänger zum Transport des Holzes aus den Wald zu seinen Hof kann er mit zulassungsfreien Anhänger (Wiederholungs-KZ, 25 km/h)) bewerkstelligen.

@Lars
jetzt habe ich doch noch den Gesetzestext gefunden, wegen der verübergehenden Besteuerung.
KraftStG § 5 Dauer der Steuerpflicht
    2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

Über den Zeitraum habe ich noch nichst gefunden - kann mir aber vorstellen nicht länger als insgesamt 6 Monate, eher kürzer.
Ansonsten bleibt das Fahrzeug Steuerbefreit, also grünes KZ, auch wenn vorübergehend Steuern gezahlt werden.

Gruss Lutz
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Beitragvon bronco » Do Sep 11, 2008 9:11

Moin zusammen,

wenn ich das alles hier so lese, wage ich zu behaupten, dass 99% der Betroffenen diese Gesetzeslage nicht verstehen.
Für mich ist das alles einen Riesenkuddelmuddel und jeder legt es so aus, wie er es gerne hätte. Und die Jungs von der Rennleitung wissen, denke ich, am wenigsten über diese Steuergesetze.
Ich kann nur sagen: ARMES DEUTSCHLAND! Diese Steuergesetze zum grünen Nummernschild sind ja nicht die einzigen Gesetze die so kompliziert sind.
Aber so sind wir Deutschen halt: Wir benötigen für alles Regeln, Richtlinien, Gesetze, und das auch noch für jede pieselige Ausnahme!

Gruß aus dem Sauerland

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Beitragvon nightfighter » Do Sep 11, 2008 12:13

Naja kompliziert will ich das jetzt nicht mal nennen, eigentlich ists doch sogar recht einfach.

- Grün ist nicht gleich Steuerbefreit
- Steuerbefreiung nur bei Land-/Forstwirtschaftlicher Tätigkeit, bzw beiTätigkeiten die auf Kraft 49 aufgelistet sind:

http://www.fm.nrw.de/allgemein_fa/servi ... g_ausf.pdf

- Folgekennzeichen von herkömmlichen Anhängern nur im LoF Bereich zulässig
- Auch wenn ein Schlepper nicht steuerbefreit ist, etwa wegen gelegentlicher Transportarbeiten die nicht unter LoF fallen, kann dieser zwischenzeitlich im LoF Bereich tätig sein und in dieser Zeit auch unter LoF "Auflagen" genutzt werden.

@ Lars:
Solange die Sachen irgendwas mit LoF "Güterbeförderung", silofahren, etc. zu tun haben kann man steuerbefreit fahren. Allerdings nur halt im Sinne von Land- und Forstwirtschaftlichen Dingen, auch gegen Entgeld, wie z.b. Maschinenring / Lohnunternehmen / Winterdienst.

Steuerfrei bleibt die ganze Geschichte allerdings nur, solange man keine außerlandwirtschaftlichen Tätigkeiten damit durchführt, wie z.b. transport von Gütern aus nicht LoF erzeugung. Ausnahme siehe oben.
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