laut FZV §9 haben nur steuerbefreite Fahrzeuge grüne Kennzeichen
2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Abs. 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind:
Fahrzeuge von Behörden,
Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,
Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,
Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19.
Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger gemäß § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. Das grüne Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1. Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.
Bei Dir ist es ja eine Ausnahme, weil Du freiwillig die Steuern zahlst. Vorher war Dein Schlepper bestimmt Steuerfrei und hat jetzt halt die grünen KZ behalten.
Zu den zulassungsfreien lof-Anhänger habe ich auch nichst anderes geschrieben wie Du.
Aber auch Bauwagen, Anhänger für Feuerlöschzwecke, Wohn- und Packwagen im Schaustellergewerbe brauchen nur ein Wiederholungskennzeichnen, also nicht nur lof-Anhänger.
Bei Privatleuten ist es also nicht so einfach - da hast Du recht.
Gruss Lutz