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Forstwirtschaftl. Betrieb Anmelden für Grünes Kennzeichen?

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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27 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
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Forstwirtschaftl. Betrieb Anmelden für Grünes Kennzeichen?

Beitragvon Belarus MTS 52 » Sa Sep 06, 2008 17:08

Hallo,
mein Bruder hat einen Belarus MTS 52 ( 4800KG) und einen THK 5
Anhänger.Haben leider Schwarze Kennzeichen.
Nun habe ich beim Finanzamt angerufen wegen grüner Schilder:
-Land und Wald haben wir nicht...
-kennen auch keinen Bauern oder so...
-H-Kennzeichen geht auch nicht...

Das Einzigste einen Forstwirtschaftlichen Betrieb anmelden und als lohnunternehmer arbeiten. Er ist ja selbstständig Zimmerer: Montage von Carports, Treppen,.....fenster Türen..

Kann man so einfach einen Forstwirtschaftlichen Betrieb mit aufmachen?
So als Verdienst für den Winter ? z.B. Brennholzrücken und Verkaufen?

Kettensägenführerschein ist auch vorhanden sowie Bekleidung.

Wer kennt sich da aus? :idea:
Belarus MTS 52
 
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Beitragvon sweety » Sa Sep 06, 2008 17:30

Servuß,

einen forstwirtschaftlichen Betrieb kannst du ohne weiteres aufmachen, was du dann genau machst kannst du selbst entscheiden.

Allerdings ist Voraussetzung für das grüne Kennzeichen, dass du als Lohnunternehmer Land-und/oder Forstwirtschaftliche Dienstleistungen ausführt.
Das von dir aufgeführte Brennholzrücken , Aufarbeiten und Verkaufen ist jedoch eine gewerbliche Tätigkeit und somit hast du dann keinen Anspruch auf ein grünes Kennzeichen und die Steuerbefreiung!

Desweiteren musst du mit grünem Kennzeichen aufpassen, zu welchen Arbeiten du deinen Traktor benutzt, da kanns ratz fatz sein, dass du ne Steuerhinterziehung begehst wenn du den Traktor auch Privat für irgendwelche Arbeiten nutzt.

Gruß
sweety
 
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Beitragvon Belarus MTS 52 » Sa Sep 06, 2008 17:46

Oh danke,
Naja das mit den Forstwirtschaftlichen betrieb hat mir ja die Dame vom Finanzamt geraten.Ich habe ihr ja erklärt das mein Bruder für Kunden Holz fahren und machen will.Da meinte sie, mit seinem jetzigen betrieb ( Zimmerei....) nicht aber wenn er beim Gewerbeamt ein Forstwirtschaftlichen Betrieb anmeldet dann ja. Die Frau weiß ja auch worum es geht. :wink:
Sie hat mich ja gefragt ob ich nicht bischen Land oder so hab und einfach Hobbylandwirt mach.

Mir gehts hier ja nur um die Vorraussetzungen für einen Forstwirtschaftlichen Betrieb.
Belarus MTS 52
 
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Beitragvon MF-133 » Sa Sep 06, 2008 17:53

Ein forstwirtschaftlicher Betrieb ist nicht dasselbe wie ein forstlicher Lohnunternehmer und auch nicht dasselbe wie jemand, der "irgendwie" Holz verarbeitet.

Ein forstwirtschaftlicher Betrieb erntet Rohholz aus EIGENEM oder gepachtetem Wald zur Weiterverarbeitung. Quasi ein Bauer, der nicht Weizen anbaut sondern Bäume.

Per Definition sind LoF Transporte solche, die bei einem Bauernhof beginnen oder enden. Alles andere nicht.
Keine grüne Nummer ohne Fläche oder ausschließliche Nutzung der Maschinen für einen Bauern.
Alles andere ist Steuerhinterziehung.
Auch wenn das normale Rechtsempfinden hier ein paar Fragenzeichen hinmachen möchte. MFG
MF-133
 
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Beitragvon haldjo » Sa Sep 06, 2008 18:08

Es sei denn du hast ne selbstfahrende Arbeitsmaschine die land oder forstwirtschaftlich eingesetzt wird, da bekommst du auch ne grüne nummer.
aber das trifft bei nem normalen schlepper eigentlich nicht zu.
Auf ins Holz!
haldjo
 
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Beitragvon Marco + Janine » Sa Sep 06, 2008 18:29

Hallo,
mein Schlepper läuft auch auf schwarzen Nummern,
da kann dir keiner ein Strick draus drehen.

Meine Arbeit erstreckt sich von rücken, Brennholz für mich und
zum Verkauf
bis zum Stöcke ziehen oder
Äste hacken im Garten beim Kunden.

Mit grünen Nr. könnte ich halt nur noch rücken.
Sägen, genug für den dritten Weltkrieg.
Akku-Sägen, ein wink für die Grünen.
wenn die Flut kommt, können wir das mit dem Baumklettern
oder notfalls haben wir ja unsern Hubsteiger.
Schlepper, genug um ihn nicht mit meiner Frau teilen zu müssen :lol:
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Beitragvon Eicherfahrer » Sa Sep 06, 2008 18:46

Ich hatte das selbe Problem, leider gibt es, meines Wissens nur eine Lösung, Land pachten oder kaufen. Für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine gibt es überhaupt kein Kennzeichen, wenn doch darfst du keinen Anhänger ziehen. Ich gehe davon aus, dass es für den Hänger keine Papiere gibt, dann darfst du ihn mit schwarzem Kennzeichen am Schlepper nicht mitführen, das geht nur mit grünem Kennzeichen am Schlepper. Wenn der Anhänger doch zugelassen ist, also ein eigenes Kennzeichen hat, ist doch alles in Butter, so teuer ist doch die Steuer auch nicht und an den Kosten für die Versicherung ändert sich nichts .
Gruß
vom Eicherfahrer
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Beitragvon abu_Moritz » Sa Sep 06, 2008 18:53

haldjo hat geschrieben:Es sei denn du hast ne selbstfahrende Arbeitsmaschine die land oder forstwirtschaftlich eingesetzt wird, da bekommst du auch ne grüne nummer.
aber das trifft bei nem normalen schlepper eigentlich nicht zu.

die Seilwinde darf nicht verbolzt sein, sondern muss mit dem Fahrzeug verschraubt sein, dann ist es eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, ganz ohne Kennzeichen, leider darfst aber keinen Anhänger an die Winde Hängen.
Gruß Jo


abu Moritz = "Vater von Moritz"

wir sind ganz normale Menschen, haben nur ein paar mehr Kettensägen...
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Beitragvon Belarus MTS 52 » Sa Sep 06, 2008 20:10

Danke,
Ja versteh jetzt was ihr meint. Allerdings fahr ich hauptsächlich mit Anhänger. Der auch Papiere hat. Steuern Traktor 300€ und Anhänger ca 100€(weiß ich jetzt nicht genau) Naja Versicherung traktor 100€. Also alles zusammen schon Kosten.....Naja kommen wohl nicht drum rum.Also bleibt alles normal angemeldet über die jetzige Firma als holztransporte.und dann schauen wegen Land oder Wald.
Danke Martin
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Beitragvon DX85 » Sa Sep 06, 2008 20:27

Nebenbei solltest Du auch bedenken das Du bei Anmeldung eines LuF Betriebes auch Beiträge zur Berufsgenossenschaft zahlen mußt. Mußt Du der Steuerersparnis ja gegenrechnen.
Ein forstwirtschaftliches Lohnunternehmen (z.B. für Holzrückearbeiten) berechtigt selbstverständlich zur grünen Nummer und Steuerbefreiung für den Schlepper (ist im Formular vom Finanzamt sogar extra aufgeführt...), nicht jedoch für einen Anhänger, dieser muß dann doch angemeldet werden. Lohnt sich also für Dich irgendwie nicht direkt.
Zahl die Steuern, soviel ists ja nicht (BG Beitrag abgezogen) und Du kannst damit wenigstens machen was Du willst.

Lars
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Beitragvon Isler » So Sep 07, 2008 6:37

dafür bist du ja selbst versichert
Heizung Live

http://solstat.dkt204.de/
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Beitragvon günter » So Sep 07, 2008 15:19

hi all,

hab da auch mal ne frage dazu:

meinen schlepper habe ich auf schwarze nummern laufen, weil ich ja auch rep und so mit abschreiben kann beim nebenerwerb, das mit dem anhänger ist so ne sache, der läuft noch mit grünen nummern die ich vor dem ummelden hatte, ist schon älter da gibt es schon lange keinerlei papiere dazu, ich fahre damit zwar kein holz aus, aber vom wald zu meinem holzplatz, was passiert wenn die trachtler mich mal anhalten weis ich auch noch nicht :cry:

muß ich erst mal auf unwissent dann machen, ich kann ja nicht hergehen und ein nummern schild malen wie es mit den grünen schildern gemacht wurde, ein folge nrschild wie bei grün gibt es ja nicht oder irre ich mich da?


gruss günter
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Beitragvon spool » Mo Sep 08, 2008 11:06

Die Steuer richtet sich nach der Nutzlast des Fahrzeuges (= Zulässiges Gesamtgewicht - Leergewicht). Einfachster Weg, das zulässige Gesamtgewicht vom TÜV runtersetzen lassen.
In den Bemerkungen steht meistens drin, das sich das zGG bei Betrieb mit Anbauteilen oder mit Hänger auf xxx erhöht. Dieser Wert zählt dabei nicht, sondern nur der Eintrag in Ziffer 15 (Fahrzeugschein alt).

Mit der grünen Nummer kann ich auch Anhänger mit grüner Nummer fahren (natürlich auch mit schwarzer). Da dürfen ohne Klasse 2 auch 2achsige, bzw. sogar 2 2achsige Anhänger gefahren werden. Die Anhänger müssen lediglich eine Betriebserlaubnis haben und ein Folgekennzeichen eines auf den Halter zugelassenen Fahrzeuges.
Das Fahrzeug darf allerdings nur für den beantragten Zweck eingesetzt werden, ansonsten wird es steuerpflichtig.

Beim schwarzen Kennzeichen darf lediglich 1 1achsiger Anhänger, der zugelassen ist, mitgeführt werden. Dafür darf ich allerdings alles transportieren, was ich möchte. Aus diesem Grund heben viele Versicherungen für Schlepper mit schwarzen Kennzeichen wesentlich höhere Beiträge, da sie sie als ganz normale Zugmaschine ansehen.

Hier schützt auch Unwissenheit nicht vor Strafe ....
es sein denn einer drückt beide Augen und noch 4 Hühneraugen zu und sieht nix.
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Beitragvon Unimog 411 » Mo Sep 08, 2008 18:17

Hallo Zusammen,

ich lese hier schon eine Weile mit, weil mich Land- und Forstwirtschaft sehr Interessiert. Als Hobby habe ich zwei UNIMOG und deswegen habe ich mich auch ein wenig schlau gelesen, was ich alles fahren darf oder auch nicht.

Hier im Beitrag werden, wie so oft, viele verschiedene Sache durcheinander gewürfelt. Nämlich Steuerrecht und Verkehrsrecht.

Es soll jetzt keine Belehrung sein -bitte auch nicht so verstehen-, vielmehr hoffe ich ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen. :wink:

Also zum Grünen Kennzeichen (KZ)
Das grüne KZ sagt lediglich aus, dass dieses Fahrzeug Steuerbefreit ist und das kann mehrere Ursachen haben

KraftStG § 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von

1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind;
...
2. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,

zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder
Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
...


Hier die Fahrzeuge aus Punkt 1
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
...
2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
...
2. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
...
c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
...
h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.


abu_Moritz hat geschrieben:
haldjo hat geschrieben:Es sei denn du hast ne selbstfahrende Arbeitsmaschine die land oder forstwirtschaftlich eingesetzt wird, da bekommst du auch ne grüne nummer.
aber das trifft bei nem normalen schlepper eigentlich nicht zu.

die Seilwinde darf nicht verbolzt sein, sondern muss mit dem Fahrzeug verschraubt sein, dann ist es eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, ganz ohne Kennzeichen, leider darfst aber keinen Anhänger an die Winde Hängen.

Diese Aussage ist richtig, allerdings bekommen alle Arbeitsmaschinen ein grünes KZ, wenn sie schneller als 20 km/h fahren können.
Und Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger ziehen - Ausnahme: der Anhänger transportiert Material, welches die Arbeitsmaschine benötigt.
Z.B. ein Autokran + Anhänger mit Rüstholz und Anschlagmittel oder für dieses Forum besser Mähdrescher + Schneidwerksanhänger.

günter hat geschrieben:...muß ich erst mal auf unwissent dann machen, ich kann ja nicht hergehen und ein nummern schild malen wie es mit den grünen schildern gemacht wurde, ein folge nrschild wie bei grün gibt es ja nicht oder irre ich mich da?...

Solange der Anhänger berechtigt Zulassungsfrei ist genügt ein Wiederholungskennzeichen.
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
...
8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
...



spool hat geschrieben:Die Steuer richtet sich nach der Nutzlast des Fahrzeuges (= Zulässiges Gesamtgewicht - Leergewicht)...

Die Steuer richtet sich bei LKW, Zugmaschinen und Anhänger nach dem zul. Gesamtgewicht.


spool hat geschrieben:...Mit der grünen Nummer kann ich auch Anhänger mit grüner Nummer fahren (natürlich auch mit schwarzer). Da dürfen ohne Klasse 2 auch 2achsige, bzw. sogar 2 2achsige Anhänger gefahren werden...
...Beim schwarzen Kennzeichen darf lediglich 1 1achsiger Anhänger, der zugelassen ist, mitgeführt werden...

@spool
da bringst Du was mit den Führerschein durcheinander. Deine Bemerkung ist richtig, wenn man noch die alte Klasse 3 besitzt, hier dürften nur 3-achsige Züge gefahren werden, also 7,5 t Zugfahrzeug + 1-Achser (Tandemachse > 1m) = max 18,5 t Gesamtgewicht.
Züge mit zulassungfreier Anhänger bilden im Sinne des Gesetzes kein Zug, deshalb dürfte man damals auch 2-Achs-Anhänger fahren. Z.B. lof-Anhänger oder Bauwagen ect. Mit der Farbe des KZ hat das nichts zu tun.

Zwei Anhänger sind nur bei Zugmaschinen erlaubt, vorausgesetzt man Besitzt den richtigen Führerschein:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§32a Mitführen von Anhängern
Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen 2 Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden.


Gruss Lutz
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Beitragvon DX85 » Mo Sep 08, 2008 19:56

Soweit ganz nett, wichtig ist aber: grünes Kennzeichen bedeutet nicht zwangsläufig steuerbefreit. Haben selbst einen Schlepper mit grünem Kennzeichen der (freiwillig) dauerhaft voll versteuert ist.

Berechtigung für Folgekennzeichen: landwirtschaftlicher Betrieb (wie oben ja bereits beschrieben). Hat nichts direkt mit dem Anhänger selber zu tun.
Nur im LoF Einsatz ist also ein Folgekennzeichen erlaubt, selbstverständlich gilt dann: gültige BA und 25 Km/h Begrenzung.
Selbst LUs in der Landwirtschaft müssen (genaugenommen) Anhänger ab 6 Km/h zulassen. Für Privatpersonen (soll heissen nicht-Landwirte) sowieso keine 25 Km/h Anhänger mit Folgekennzeichen !!!

Aktuelle Version des §3 der FZV (wurde ja schon auszugsweise zitiert)

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) 1Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. 2Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. 3Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) 1Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:

a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,

2.
folgende Arten von Anhängern:

a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für Feuerlöschzwecke,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

2Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.


Wie immer zu empfehlen, das Standardwerk das (fast) alle Fragen klärt: Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Strassenverkehr
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