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Frage zu Posch Spalter und Winde

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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16 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Beitragvon Holzteufele » So Feb 22, 2009 18:05

Zur Frage von drex111:
Anhänger / Anhängelast hinter Lof-Anbaugerät - hier bei uns in der Regel ein Polderschild/Winde oder Holzspalter.
Vgl. §42 StVZO Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
--Generell wird ein Lof-Anbaugerät behandelt wie ein Anh.
--Aus dem Merkblatt 22 zu §42 Pkt 3.3.3: .......Darüber hinaus muss darauf geachtet werden, dass seine zul Stützlast am Kupplungspunkt nicht überschritten wird. Bei der überwiegenden Zahl der ZweiachsAnh sind jedoch die Anhängekupplung u die sie tragenden Rahmenteile nur für Zugkräfte, jedoch nicht für die Aufnahme von Stützlasten ausgelegt. Enthält die BE oder, im Falle von nicht BEpflichtigen Anh (Arbeitsgeräte bis 3 t zul Gesamtgewicht), die Betriebsanleitung des ZweiachsAnh keinen Hinweis auf eine zul. Stützlast an der Anhängevorrichtung, so ist das Mitführen eines EinachsAnh unzulässig.

So und nun klettern wir noch einen Paragraph weiter
StVZO § 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, hier ins Merkblatt 14 für Lof Zgm mit Starrdeichselanh.
wir zitieren aus 4.4:.....Die Stützlast von Ackerschiene u Dreipunktanbau ist durch Vorschriften bzw Normen nicht beschränkt. Die Verwendung von Ackerschiene u Dreipunktanbau iVm TransportAnh ist grundsätzlich nicht zul; die Verwendung dieser Verbindungseinrichtungen ist ausschließlich für Arbeitsgeräte vorgesehen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich (zB
bei Verwendung der Kupplungskugel nach DIN 74058 auf der Ackerschiene oder Verwendung des Dreipunktanbaues bei SpezialAnh für den Arbeitsgerätetransport).


:oops: :oops:
Fassen wir zusammen:
1.) In jeder Bedienungsanleitung von den Winden/Spaltern etc. die eine AHK haben steht daß die AHK nicht im Bereich der StVZO zu verwenden ist.
2.) ist die verwendete AHK meistens ohne Bauartzulassung - oder habt Ihr schon mal ein Prüfzeichen auf der Billig-AHK gesehen (ist im Geltungsbereich der StVZO erforderlich!
3.) Sollten die oberen beiden Pkte erfüllt sein fehlt uns immer noch die Freigabe für den 3-Pkt....

Trotzdem zuckeln Sie alle auf der Straße rum - keiner sagt was - bis was passiert - und dann triffts den Fahrer denn unwissenheit ....
:cry:

So, und zu guter letzt zum Frontanbau:
hier steigen wir in den §30 StVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge ein, tauche ins Merkblatt 11 für Anbaugeräte:
Punkt 4.7.1:
Beim Anbringen von Anbaugeräten sind die Vorschriften über die zul Abmessungen u das Sichtfeld zu beachten. Zur Beurteilung des Sichtfeldes bei Kfz mit Anbaugerät werden hilfsweise die Prüfverfahren u Anforderungen entspr Punkt 2 der Rili zur Beurteilung des Sichtfeldes selbstfahrender Arbeitsmaschinen (VkBl 1995 S 274) herangezogen.
Punkt 4.7.2
Werden die nach § 32 höchstzul Abmessungen überschritten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 durch die nach Landesrecht zust Behörde sowie die Erlaubnis nach § 29 Abs 3 StVO erforderlich.
Punkt 4.7.3
Der Abstand zwischen den senkrechten Querebenen, die das Vorderende des Frontanbaugeräts u die Mitte des Lenkrads – bei Fahrzeugen ohne Lenkrad die Mitte des in Mittelstellung befindlichen Führersitzes – berühren, darf nicht mehr als 3,5 m betragen. Wird dieses Maß in Einzelfällen überschritten, muss durch geeignete betriebliche Maßnahmen die an Hofausfahrten, Straßeneinmündungen u -kreuzungen auftretende Sichtfeldeinschränkung ggf ausgeglichen werden. Dies kann zB dadurch geschehen, dass eine Begleitperson dem FzFührer die für das sichere Führen erforderlichen Hinweise gibt.
Punkt 4.8
Verkehrsgefährdende Fahrzeugteile (§ 30c Abs 1) Kein Teil darf so über das Fz hinausragen, dass es den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdet; besonders dürfen Teile bei Unfällen den Schaden nicht vergrößern. Soweit sich das Hinausragen der Teile nicht vermeiden lässt, sind sie abzudecken. Ist dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so sind sie durch Tafeln oder Folien kenntlich zu machen (s Beispielkatalog über die Absicherung verkehrsgefährdender Teile an
Fz der Land- u Forstwirtschaft, VkBl 1985 S 436 ff). Teile, die in einer Höhe von mehr als 2 m über der Fahrbahn angebracht sind, gelten nicht als verkehrsgefährdend.
Punkt 4.9
Achslasten und Gesamtgewicht (§ 34) Durch den Anbau von Geräten dürfen die zul Achslasten u das zul Gesamtgewicht des Fz nicht überschritten werden
Punkt 4.11
Lenkeinrichtungen (§ 38 ) Auch nach Anbringung von Anbaugeräten muss eine leichte u sichere Lenkbarkeit gewährleistet bleiben.
Punkt 4.12
Bremsen (§ 41) Beim Betrieb von Fz mit Anbaugeräten ist unter allen Fahrbahnverhältnissen auf eine genügende Belastung der gebremsten Achse(n) zu achten. Die für diese Fz vorgeschriebenen Bremswirkungen müssen auch mit Anbaugerät erreicht werden.
Punkt 4.16
Amtliche Kennzeichen (§ 60) Durch Anbaugeräte dürfen die amtlichen Kennzeichen des Fz nicht verdeckt werden, andernfalls sind sie einschließlich Kennzeichenbeleuchtung ungestempelt zu wiederholen.

Also zusammengefasst - vorn darf der Spalter/Winde dran - allerdings müssen die Kanten abgedeckt werden -vgl. Mähdrescherbalken etc.
Kritisch ist meistens das Sichtfeld...


---Ich hoffe das war nicht zu trockener Paragraphenstoff... :lol:
Holzteufele
 
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