Nick hat geschrieben:Eine Wiese die gemäht wird liegt nicht brach.
Mfg
Darf man das eigentlich, eine Wiese brach liegen lassen? Muss man das beantragen? Ich entschuldige mich, für die primitive Frage
Aktuelle Zeit: Mi Jan 14, 2026 16:39
Nick hat geschrieben:Eine Wiese die gemäht wird liegt nicht brach.
Mfg
Manfred hat geschrieben:nach dem beliebtem Motto, dass Eigentum verpflichte.
2.1 Extensive Mähnutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume
Die Einstufung der Antragsflächen in die nachstehenden Wiesenlebensräume wird durch die uNB vorgenommen:
A)
Wiesenbrüterlebensräume
B)
Artenreiche Wiesen
C)
Nass- und Feuchtwiesen
D)
Magerrasen und Heiden
E)
Streuwiesen
F)
Streuobstwiesen
G)
Sonderlebensräume einschl. Biberlebensräume und Gewässerrandstreifen
() Mind. einmalige Mahd und Abfuhr des Mähgutes in jedem Verpflichtungsjahr (Sonderregelung für Wiesen im Erschwernisausgleich, s. u.). Altgrasstreifen bzw. -flächen sind zulässig auf bis zu 20 % der Förderfläche. Ein Mulchen der Fläche ist beim ersten Schnitt nicht zulässig.
Erschwernisausgleich (EA): Auf Nass- und Feuchtwiesen (Wiesenlebensraum C), auf Streuwiesen (Wiesenlebensraum E) sowie auf Magerrasen und Heiden (Wiesenlebensraum D), die nach § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG geschützt sind, erfolgt eine Zuwendung nach dem Erschwernisausgleich (F22-F26). Dabei sind die Mahd und die Abfuhr des Mähgutes bis spätestens 14.03. des Folgejahres durchzuführen und bis dahin (14.03.) schriftlich an das AELF zu melden, nur dann ist eine Zuwendung möglich (Meldepflicht entfällt bei F26, da hier die vollständige Mahd und Abfuhr jährlich durchzuführen ist). Auf Antrag kann der Mahderfüllungstermin von der uNB nach hinten verschoben werden. Eine Ausnahme von der jährlichen Erfüllung der vollständigen Mahdverpflichtung ist in max. 3 Jahren des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums bei Neuverpflichtungen (NVP) bzw. max. 2 Jahren des dreijährigen Verpflichtungszeitraums bei Anschlussverpflichtungen (AVP) möglich. Zum Erhalt von Direktzahlungen muss die Mahd vollständig, d. h. auf ganzer Fläche (Ausnahme: Altgrasstreifen/-flächen, s. o.), in mind. jedem zweiten der fünf Verpflichtungsjahre spätestens am 15.11. erfolgen. D. h. Bewirtschaftung und Nicht-Bewirtschaftung müssen während des Förderzeitraums jährlich abwechselnd erfolgen. Für nicht gemähte (Teil-) Förderflächen, die 20 % der Gesamtfläche des Feldstücks überschreiten, wird die Zuwendung im jeweiligen Jahr nicht ausgezahlt.
() Ein naturschutzfachlich erforderlicher Schnittzeitpunkt ist einzuhalten. Die Mahd von Problempflanzen, z. B. Neophyten, ist nach Zustimmung der uNB vor dem vereinbarten Schnittzeitpunkt bzw. bei H26 während der Bewirtschaftungsruhe vom 15.06.-31.08. möglich.
Verzicht auf Grünlandumbruch, auch nicht zur Narbenerneuerung. Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung der uNB möglich.
Bei den Schnittzeitpunktterminen 01.08. (H24 bzw. F24) und 01.09. (H25 bzw. F25) ist auf den Einsatz jeglicher Düngung sowie auf den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel zu verzichten. Der Einsatz von chem. Pflanzenschutzmitteln zur Einzelpflanzenbekämpfung ist mit vorheriger Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde möglich.
Förderfähige NC 441, 442, 451, 452, 454, 455, 458, 592, 822 (nur bei H28 oder der Kombination von H28 mit H27), 958.
Höhe der Zuwendung:
Schnittzeitpunkt
ab 01.06. - H21 230 €/ha
Schnittzeitpunkt
ab 15.06. - H22/F22 320 €/ha
Schnittzeitpunkt
ab 01.07. - H23/F23 350 €/ha
Schnittzeitpunkt
ab 01.08. - H24/F24 375 €/ha
Schnittzeitpunkt
ab 01.09. - H25/F25 425 €/ha
Mahd
bis einschl. 14.06., Bewirtschaftungsruhe vom 15.06. bis einschl. 31.08. (aus artenschutzrechtlichen Gründen, z. B. bei Brut gefährdeter Vogelarten auf der Förderfläche, oder wegen Nichtmähbarkeit aufgrund von z. B. Hochwasser sind nach Zustimmung der uNB Ausnahmen möglich). H26/F26 390 €/ha
Tinyburli hat geschrieben:Ich würde da mal die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt anrufen, ob Du das Programm Schnittzeitpunkt 01.07 und Düngeverzicht drauf bekommen kannst. Dafür gibts fürs ha so 500,- insgesamt.
Ich weiß allerdings nicht, ob Du dafür Bauer sein mußt und ob das da eine Bagatellgrenze gibt.2.1 Extensive Mähnutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume
Die Einstufung der Antragsflächen in die nachstehenden Wiesenlebensräume wird durch die uNB vorgenommen:
A)
Wiesenbrüterlebensräume
B)
Artenreiche Wiesen
C)
Nass- und Feuchtwiesen
D)
Magerrasen und Heiden
E)
Streuwiesen
F)
Streuobstwiesen
G)
Sonderlebensräume einschl. Biberlebensräume und Gewässerrandstreifen
() Mind. einmalige Mahd und Abfuhr des Mähgutes in jedem Verpflichtungsjahr (Sonderregelung für Wiesen im Erschwernisausgleich, s. u.). Altgrasstreifen bzw. -flächen sind zulässig auf bis zu 20 % der Förderfläche. Ein Mulchen der Fläche ist beim ersten Schnitt nicht zulässig.
Erschwernisausgleich (EA): Auf Nass- und Feuchtwiesen (Wiesenlebensraum C), auf Streuwiesen (Wiesenlebensraum E) sowie auf Magerrasen und Heiden (Wiesenlebensraum D), die nach § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG geschützt sind, erfolgt eine Zuwendung nach dem Erschwernisausgleich (F22-F26). Dabei sind die Mahd und die Abfuhr des Mähgutes bis spätestens 14.03. des Folgejahres durchzuführen und bis dahin (14.03.) schriftlich an das AELF zu melden, nur dann ist eine Zuwendung möglich (Meldepflicht entfällt bei F26, da hier die vollständige Mahd und Abfuhr jährlich durchzuführen ist). Auf Antrag kann der Mahderfüllungstermin von der uNB nach hinten verschoben werden. Eine Ausnahme von der jährlichen Erfüllung der vollständigen Mahdverpflichtung ist in max. 3 Jahren des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums bei Neuverpflichtungen (NVP) bzw. max. 2 Jahren des dreijährigen Verpflichtungszeitraums bei Anschlussverpflichtungen (AVP) möglich. Zum Erhalt von Direktzahlungen muss die Mahd vollständig, d. h. auf ganzer Fläche (Ausnahme: Altgrasstreifen/-flächen, s. o.), in mind. jedem zweiten der fünf Verpflichtungsjahre spätestens am 15.11. erfolgen. D. h. Bewirtschaftung und Nicht-Bewirtschaftung müssen während des Förderzeitraums jährlich abwechselnd erfolgen. Für nicht gemähte (Teil-) Förderflächen, die 20 % der Gesamtfläche des Feldstücks überschreiten, wird die Zuwendung im jeweiligen Jahr nicht ausgezahlt.
() Ein naturschutzfachlich erforderlicher Schnittzeitpunkt ist einzuhalten. Die Mahd von Problempflanzen, z. B. Neophyten, ist nach Zustimmung der uNB vor dem vereinbarten Schnittzeitpunkt bzw. bei H26 während der Bewirtschaftungsruhe vom 15.06.-31.08. möglich.
Verzicht auf Grünlandumbruch, auch nicht zur Narbenerneuerung. Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung der uNB möglich.
Bei den Schnittzeitpunktterminen 01.08. (H24 bzw. F24) und 01.09. (H25 bzw. F25) ist auf den Einsatz jeglicher Düngung sowie auf den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel zu verzichten. Der Einsatz von chem. Pflanzenschutzmitteln zur Einzelpflanzenbekämpfung ist mit vorheriger Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde möglich.
Förderfähige NC 441, 442, 451, 452, 454, 455, 458, 592, 822 (nur bei H28 oder der Kombination von H28 mit H27), 958.
Höhe der Zuwendung:
Schnittzeitpunkt
ab 01.06. - H21 230 €/ha
Schnittzeitpunkt
ab 15.06. - H22/F22 320 €/ha
Schnittzeitpunkt
ab 01.07. - H23/F23 350 €/ha
Schnittzeitpunkt
ab 01.08. - H24/F24 375 €/ha
Schnittzeitpunkt
ab 01.09. - H25/F25 425 €/ha
Mahd
bis einschl. 14.06., Bewirtschaftungsruhe vom 15.06. bis einschl. 31.08. (aus artenschutzrechtlichen Gründen, z. B. bei Brut gefährdeter Vogelarten auf der Förderfläche, oder wegen Nichtmähbarkeit aufgrund von z. B. Hochwasser sind nach Zustimmung der uNB Ausnahmen möglich). H26/F26 390 €/ha
Gänseblümchen0815 hat geschrieben:@ Badener
Mein Gott, bist Du unromantisch![]()
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