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Führerschein für Schmalspurschlepper

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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Führerschein für Schmalspurschlepper

Beitragvon chris88 » Do Apr 26, 2007 15:13

Gute Tag,

wir besitzen einen Schmalspurschlepper Fendt 270V (gesamtgewicht 3500kg Höchstgeschwindikeit 40km/h). darf ich diesen schlepper samt spritze, welche allerding nur für 25km/h zugelassen ist fahren. Zurzeit besitze ich nur die Klasse B.

Gruß

Christoph
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Beitragvon fendt-majo » Do Apr 26, 2007 15:21

würd sagen nein,weil du ja nur schlepper bis maximal 32 km/h mit B fahren darfst
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Beitragvon Fendtman » Do Apr 26, 2007 15:24

Nein darfst du nicht fahren da du nur Fahrzeuge mit einer Bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 32kmh fahren darfst.

Egal ob mit oder ohne Spritze.
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Beitragvon Mähdrescher » Do Apr 26, 2007 15:45

richtig, darfst du nich
DEUTZ-DEUTZ-DEUTZ

http://www.tractorpulling-vinnen.de

suche Freundin, bitte melden ;)
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Beitragvon nightfighter » Do Apr 26, 2007 16:58

darfst du nicht aber wann hast du deinen lappen gemacht? vor 1998 ? dann kannst du dir klasse T eintragen lassen, wenn du nachweisen kannst das du sie brauchst. andernfalls wirst du nicht um die normale führerscheinprüfung oder eine drosselung des treckers rumkommen
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Beitragvon Fendt 270V » Do Apr 26, 2007 17:48

Ich kann den anderen nicht so ganz zustimmen. Der genannte Traktor hat ein Leergewicht von etwa 2,2t wenn ich nun davon ausgege das deine Spritzte ein Gesamtgewicht von etwa 1,3t hat dürftest du das Gespann mit nun einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500kg mit dem Führerschein der Klasse B fahren, wenn deine Spritzte mehr als 1300kg wiegen sollte, dann benötigst du BE oder am allerbesten T. Denn der Fendt zählt zu den Fahrzeugen bis 3,5t und fällt somit unter Klasse B und T und die beschreibung von B lautet: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg (Schmalspurtraktor) und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)
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Beitragvon idefix1980 » Do Apr 26, 2007 18:02

@ nightfighter:

wie läuft das genau mit dem Nachtragen der Klasse T?
gibts da ein genaues Datum oder zählt da der "alte" (rosa) Führerschein?
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Beitragvon Ðânîê£99 » Do Apr 26, 2007 18:06

Ich habe gerade meine Fahrschulprüfung bestanden. Du musst die Führerscheinklasse T haben, sonst darfst du mit dem Trecker gar nicht fahren und dann ist es scheiß egal wie viel Tonnen du hinter dir hast.

@ Fendt das gilt nur, wenn du einem Anhänger hinter einem Auto hast.
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Beitragvon fendt-majo » Do Apr 26, 2007 18:12

genau der meinung bin ich auch,weil der schlepper mit 40 eingetragen is und er nur bis 32 fahrn darf
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Beitragvon idefix1980 » Do Apr 26, 2007 18:25

nach dem was ich gerade im internet gelesen habe, hat Ðânîê£99 recht!

der Fendt 270V fällt unter Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen und somit unter die Klasse T

Klasse T:

Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h.

@ nightfighter:

ich glaube, dass man die Klasse T nachtragen lassen kann, wenn man die "alte" Klasse 3 gemacht hat. Ist das richtig?
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Beitragvon chris88 » Do Apr 26, 2007 19:12

und was blüt einem wenn man trotzdem von den grünen angehalten wird und hat nur L.????
Bekommt man den autolabben abgenommen?
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Beitragvon nightfighter » Do Apr 26, 2007 19:18

den T kann man nachtragen beim straßenverkehrsamt wenn man noch den rosa lappen also klasse drei hat, den es ja seit dem 1.1.98 nicht mehr gibt. einfach hingehen und nen schreiben vom land/forstwirt aufn tisch legen (sofern man keine eigene LW / FW hat) andernfalls z.B. abrechnung von der BG mitnehmen dann geht das.

wenn man mit nem 40er/50er schlepper erwischt wird und hat nur den L dann ist der lappen futsch. das heißt dann "fahren ohne fahrerlaubnis"
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Beitragvon Fendt 270V » Do Apr 26, 2007 19:27

@Ðânîê£99:

Ist ein Traktor kein KFZ? und es heißt einen Anhänger hinter einem KFZ, nicht ein Anhänger hinter einem Auto.
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Beitragvon idefix1980 » Do Apr 26, 2007 19:29

@ nightfighter:

bist du dir sicher mit dem Datum? also 1.1.1998?

War es nicht der 1.1.1999?!

edit: laut wikipedia: 1. Januar 1999

@ chris88:


nightfighter hat recht! ist eine Straftat § 21 StVG

§ 21 StVG
Fahren ohne Fahrerlaubnis


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.

ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.

als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer
1.

eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.

vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.

vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1.

das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.

als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.

in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Zuletzt geändert von idefix1980 am Do Apr 26, 2007 19:36, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon idefix1980 » Do Apr 26, 2007 19:32

@ Fendt 270V:

nein, Traktoren sind keine Kraftfahrzeuge!

Traktoren fallen unter Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
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