erstmal ein kleiner Hinweis zu den Begrifflichkeiten, die leider immer wieder von allen Beteiligen verwechselt werden.
Der Führerschein, ist "nur" das Dokument (Urkunde), welches die Erteilung der einzelnen Fahrerlaubnisklassen bescheinigt.
Der Führerschein ist ja seit dem 19. Januar 2013 nur noch für 15 Jahre gültig und muss dann neu ausgestellt werden (ähnlich des Personalausweises).
Das betrifft alle Führerscheininhaber (z.B. auch die, die nur Kl. L haben). Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine behalten ihre Gültigkeit bis zum 19. Januar 2033 (FEV § 24a Gültigkeit von Führerscheinen.
Unabhängig davon haben einige Fahrerlaubnisklassen eine weitaus kürzere Gültigkeitsdauer (z.B. CE nur 5 Jahre bzw. alte Kl. 2 bis zum 50. Lebensjahr).
So gesehen haben alle mit solchen Fahrerlaubnisklassen, sowieso alle 5 Jahre einen neuen Führerschein.
Die Gebühren sind "eigentlich" bundesweit Einheitlich - eigentlich, weil hier einige Fahrerlaubnisbehörden den vollen Rahmen in anspruch nehmen und andere nur die Grundgebühr (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)-Anlage 1
Beispiel Verlängerung:
- Gebühren-Nr. 202.1, 33,20 Euro
- evtl. kommt noch dazu Gebühren-Nr. 201, 5,10 Euro
Das günstigste ist die erstmalige Umschreibung von alte Klassen auf die neuen Klassen mit 23,00 Euro (Geb.-Nr. 202.5) - (gleichzeitig eines der wenigen Sachen, die durch den Euro günstiger geworden ist, zuvor 52,00 DM, wenn ich mich richtig erinnere)
Hinzu kommen die Kosten für Lichtbild und wenn erförderlich ärztliche Untersuchung und Module.
Die ärztliche Untersuchung ist, wie schon erwähnt, bei einen Arbeitsmediziner, der beide Untersuchungen machen darf, meistens günstiger. Einfach mal beim Gesundheitsamt nachfragen, wer Arbeitsmediziner ist
038Magnum hat geschrieben:...
Zum Thema "Schein verlieren":
das gibt es in der altbekannten Variante nicht mehr. Wenn du den Schein nicht verlängerst, "ruht" das Ganze quasi. Wenn du nun irgendwann den Schein wieder "aktivieren" willst, musst du die Untersuchungen machen. Grundsätzlich verfallen kann der Schein nicht mehr. ...
Hallo 038Magnum,
da "Ruht" leider nichts. Wird die Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig verlängert, wird das ganze als Neuerteilung gewertet (aus vorangegangenem Verzicht).
FEV-§ 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Hier gab es zuvor mal eine 24 Monate First, wo die Fahrerlaubnisbehörde eine neue Prüfung verlangen müsste, diese First gibt es jetzt nicht mehr, allerdings kann die Behörde nach wie vor eine Fahrerlaubnisprüfung verlängen, wenn nicht rechtzeitig verlänger wird.
Erfahrungsmäss haben sich bei den Fahrerlaubnisbehörde folgende Firsten eingependelt ... wo eine neue Prüfung verlang wird:
CE = 5 bis 7 Jahre
BE = 10 bis 15 Jahre
Also wenn man irgendwann wieder CE benötigt, sollte man nicht allzulange warten.
