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Garantie bei gebrauchtem Schlepper.

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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23 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
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Garantie bei gebrauchtem Schlepper.

Beitragvon Holzfreund » Fr Mär 28, 2008 9:48

Hallo zusammen, ich bin im begriff mir einen Deutz 6206 A bei einem Händler zu kaufen.

Da ich ein Privatmann bin möchte ich Euch mal Fragen:

Wie sieht das mit dem EU-Garantierecht aus?

Worauf muß ich achten?

Danke für Eure Hilfe
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Beitragvon Takar » Fr Mär 28, 2008 10:06

Hallo

Ein Händler ist verpflichtet dir einen verkehrstüchtigen Schlepper zu verkaufen, mit Tüv und Straßenzulassung.

Somit ist das Deine Garantie das der Schlepper I.O. ist.

Ansonsten sind für gebraucht Maschinen die Werksgarantien bereits abgelaufen und es beteht KEIN Anspruch darauf.

Wenn Du eine volle Garantie möchtest dann kauf Dir einen neuen Schlepper.

Frank

P.S. Alles andere ist individuelle Verhandlungssache mit dem Verkäufer und muß im Kaufvertrag "extra" erwähnt werden.
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Beitragvon Gast » Fr Mär 28, 2008 10:08

Ich hätte gedacht, die Gebrauchtmaschinengarantie gilt zumindest ein Jahr lang. Nur bei "Verkäufen im Kundenauftrag" besteht diese nicht, ich bin mir aber nicht sicher.
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Beitragvon Fendtman » Fr Mär 28, 2008 10:09

Hm der Händler wird dir kaum einen Schlepper diesen alters mit Garantie geben ...

meist heist es dann - verkauft im Kundenauftrag oder - verkauft als Bastlerfahrzeug oder Ersatzteilträger.

Ist aber auch verständlich das es so gemacht wird.

Ist auch unfair das es z.b. heißt auf Neufahrzeuge 2 Jahre Garantie ist vorschrift - kauft ein Landwirt einen Schlepper bekommt man deswegen auch nur 1 Jahr Garantie ...
Versucht der Fendt nach links zu schwenken ... hilft nur eines .... gegenlenken ! :)

Stau ist nur hinten doof - vorne gehts.
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Beitragvon Holzfreund » Fr Mär 28, 2008 10:10

Was sagt den das EU-Garantierecht ?

Bei PKW muß ich doch sogar als Privatmann eine Garantie geben wenn ich meinen PKW nicht ausdrücklich als "Bastelfahrzeug" verkaufe.
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Beitragvon MF-133 » Fr Mär 28, 2008 10:13

Bei gewerblicher Nutzung handeln die Geschäftspartner die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen untereinander aus. Darfst Du den Schlepper auf grüne Nummer zulassen? Dann bist Du Landwirt und Gewerbetreibender. Auf eine Übernahmegarantie von 14 Tagen würde ich bestehen).

Bei Privatkunden (Kein Bauer, keine grüne Nummer) muss der Händler 1 Jahr Gewährleistung geben, es sei denn, er erklärt das Fahrzeug zu "Bastlerware" oder verkauft "im Auftrag". Und für Verschleißteile (Kupplung?) gilt die Gewährleistungspflicht vermutlich nicht.

In jedem Fall müssen alle Mängel, die die bestimmungsgemäße Benutzung verhindern, genannt werden.

Kritisch wird es bei alten Schleppern bei der Frage "Was ist bestimmungsgemäße Benutzung"?
Wenn ein Schlepper, sagen wir 6000 h drauf hat und beim Verkauf schön läuft, ist nicht zu erwarten, dass der Motor nach 100 h schon verreckt.
Auf der anderen Seite kann der Käufer von einem 30 Jahre alten Schlepper nicht erwarten, dass die Maschine auf Dauer so problemlos läuft wie ein neuer. Auf jeden Fall einen kundigen Beobachter zum Kauf mitnehmen und den Schlepper ausgiebigst testen. MFG
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Beitragvon hans g » Fr Mär 28, 2008 10:14

der händler ist gesetzlich zu einem jahr gewährleistung verpflichtet---beim verkauf an einen landwirt gibts mittlerweile ne garantieversicherung (ähnlich wie beim gebrauchtauto)
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Beitragvon Takar » Fr Mär 28, 2008 10:24

hans g hat geschrieben:der händler ist gesetzlich zu einem jahr gewährleistung verpflichtet---beim verkauf an einen landwirt gibts mittlerweile ne garantieversicherung (ähnlich wie beim gebrauchtauto)


Hallo

Das stimmt nicht.

Ein Händler gibt keine Garantien, sondern das Werk (Hersteller).

Bei älteren Gebrauchtschleppern, ist diese Werksgarantie bereits abgelaufen und somit erledigt.

Alles andere, muß gesondert im Kaufvertrag aufgefürt werden, solch gesonderten Abmachungen haben meist eine Aufpreis zur folge.

Sowohl eine geforderte Händlergarantie als auch eine Garantieversicherung, muß der Kunde bezahlen, alles Verhandlungssache zwischen Verkäufer und Käufer.

Frank
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Beitragvon heavyfarmer » Fr Mär 28, 2008 10:36

@ takar

Nein, du hast unrecht. :P

Von Werksgarantie ist nicht die Rede, hat da nichts mit zu tun.

mfg
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Beitragvon Holzfreund » Fr Mär 28, 2008 10:46

Was fällt den bei so einem "alten Schlepper" in die Garantie?

Wie gesagt ich habe ein "schwarzes Nummernschild" und bin Privatmann

.
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Beitragvon Kleiner Kobold » Fr Mär 28, 2008 11:02

Wie heavyfarmer schon sagt ist "Garantie" ein falscher Begriff, Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers/Werks (meist für neuwertige Produkte). Im vorliegenden Fall müsste der Verkäufer also freiwillig eine zusätzliche Garantie mit dir vereinbaren, daß er bspw. 1 Jahr lang alle auftretenden Schäden am Traktor kostenlos repariert - wird er kaum tun!
Wie geschrieben ist es natürlich zusätzlich denkbar, daß eine Versicherung diese Garantieleistung übernimmt. Auch hierfür wirst du aber extra bezahlen müssen. Je nach Alter des Traktors wird sich das kaum rentieren bzw. keine Versicherung wird dieses Risiko übernehmen wollen. Wie alt ist der Schlepper eigentlich?

Was du eigentlich meintest ist die Gewährleistung bzw. genauer die Mängelhaftung, die gesetzlich geregelt ist. Beim Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Privatmann von einem Geschäftsmann eine bewegliche Sache kauft, die er nicht gewerblich einsetzen will - so deute ich deinen Sachverhalt - hat der Käufer grundsätzlich Anspruch darauf, daß die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Rechtsmängel implizieren, daß kein anderer Besitz oder Mietrechte am Traktor hat - das ist hier nicht relevant.

Unter Sachmängel fallen aber bspw. Schäden an Getriebe, Motor etc., also alles das, was für dich interessant ist.
Beim Verbrauchsgüterkauf (wie ich ihn hier annehme) gilt hierbei, daß 6 Monate nach dem Kauf der Verkäufer nachweisen muss, daß die Ursache eines eventuellen Schadens nicht schon beim Verkauf gegeben war. D.h. für dich, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Kauf der Motor verreckt oder aufgrund von Verschleiss, Alter, Abnutzung etc. ein Getriebeschaden auftritt, dann müsste der Verkäufer nachweisen, daß zum Zeitpunkt des Verkaufs keinerlei Ursachen für diesen Schaden gegeben waren. Dies ist bei alten Traktoren wohl eher unmöglich.

Wie man sich nun denken kann, wird dein Verkäufer keinesfalls dieses Risiko übernehmen wollen und daher bemüht sein, jegliche Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Wie bereits gesagt wäre dies einfach, wenn du Landwirt oder Gewerbetreibender wärst, da der Verbrauchsgüterkauf nur Geschäfte mit Privatleuten betrifft.
In deinem Fall wird der Verkäufer dir den Traktor also wahrscheinlich ausdrücklich als defekt verkaufen. Im Kaufvertrag wird bspw. formuliert sein "Motor, Achse und Getriebe defekt". Dies bedeutet natürlich nicht unbedingt, daß dies auch tatsächlich so ist. Der Verkäufer MUSS dir aber den Traktor als defekt verkaufen, da er nur so die Mängelhaftung ausschließen kann - ein defekter Traktor kann ja nicht mehr kaputt gehen..

Du musst also auf folgendes achten: Schau dir den Traktor mit jemandem an, der was davon versteht. Und rede mal mit dem Verkäufer..was für ein Mensch ist der? Wenn der Traktor wider Erwarten nach ein paar Wochen einen großen Defekt hat, dann muss man sich halt einig werden - der Verkäufer ist ja auch an einem guten Ruf interessiert!
Viele Grüße,
Frank
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Beitragvon Holzfreund » Fr Mär 28, 2008 11:35

sorry
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Beitragvon Holzfreund » Fr Mär 28, 2008 11:36

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Beitragvon Holzfreund » Fr Mär 28, 2008 11:37

Holzfreund hat geschrieben:
Holzfreund hat geschrieben:Danke für die vielen Antworten.

Wie alt ist der Schlepper eigentlich?


Bj. 1976
Laufzeit 8000 h
9500€

Der Händler war bis zu dem Zeitpunkt für mich O.K bis ich ein Schnitt von ca. 20 cm Länge und 7 mm Tiefe im Hinterreifen gefunden habe.
Den habe er nicht gesehen, so seine Aussage.
Obwohl er Felgen und Motorblock neu angestrichen hat.

Jetzt stehe ich zur Verhandlung für hinten 2 neue Reifen.
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Beitragvon MF-133 » Fr Mär 28, 2008 11:39

Neue wirst Du nicht kriegen, das wäre schon seeehr kulant, sondern "nur" den Restwert des eines beschädigten Reifens. Vorausgesetzt, der Schnitt behindert die Benutzung oder ist akut sicherheitsgefährdend. Besonders schwer wirds, wenn im Kaufvertrag drin steht: "gekauft wie gesehen" oder so. Viel Erfolg beim Verhandeln. MFG
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