Hallo allerseits,
Ich habe folgendes TÜV-Abnahmeproblem:
Habe mir einen Gabelstaplerhubmast in die Heckdreipunkt meines Schleppers gebaut. An diesen Hubmast habe ich
a) eine Anhängekupplung zum Mitführen eines Einachsanhängers (umgebauter Mengele Heuwagen als Brennholztransportanhänger)
b) K50 Kugelkopf zum Mitführen eines PKW-Anhängers
montiert.
Ich möchte mit diesem Gespann "Schlepper-Hubmast-Anhänger" in den Wald fahren, dort den Anhänger abkoppeln, mit dem Hubmast einige Scheitholzbündel auf den Anhänger laden, danach Anhänger ankoppeln und zurück über öffentliche Straßen zu meinem Holzplatz fahren, dort Scheitholzbündel abladen.
Zeichnungen und Bilder von dem Hubmast mit angekoppeltem Anhänger nach a) und b) habe ich dem TÜV_Hessen zur Diskussion um die Abnahmefähigkeit vorgelegt.
Fazit: abgelehnt.
Begündung: Heckanbaugeräte sind Arbeitsgeräte und damit nicht Bestandteil der Zug-und Anhängevorrichtung des Schleppers, Heckanbaugeräte dürfen nicht zum Ziehen von Anhängern benutzt werden. (Das ist nicht der O-Ton des TÜV-Prüfers gewesen, sinngemäß ist es so bei mir angekommen)
Nach einigen Recherchen habe ich Infos erhalten, dass nach §§42_43_StVZO Heckanbaugeräte sehrwohl mit Anhängekupplungen ausgerüstet sein dürfen.
Frage an euch: wie komme ich weiter, wie gehe ich auf den TÜV-Prüfer erneut zu, ohne ihm auf die Füße zu treten?
Wie kann ich erfolgreich argumentieren? Dem Prüfer die o.a.§§ zu nenne und auf Abnahme zu pochen, halte ich für eher ungeschickt.
Ich würde mir gerne eine externe, dritte Meinung einholen, kann jemand aus diesem Forum die Situation beurteilen, vielleicht habe ich auch etwas ganz Wesentliches übersehen, pics und Zeichnungen sind vorhanden.
Macht es Sinn, an einen externen Gutachter zu gehen, akzeptiert der TÜV dieses Gutachten?
Bisher liegt mir vom TÜV kein schriftlicher Ablehnungsbescheid vor, es war lediglich eine mündliche Voranfrage, es ist noch nichts amtlich besiegelt.
Viele Dank für Euren support.
Pedro