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Grenzsteine ausmessen

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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16 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
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Grenzsteine ausmessen

Beitragvon manas » Mo Apr 09, 2012 6:45

Guten Morgen!
Wie kann ich ohne Vermessungsbüro im Wald eine gerade Linie zwischen 2 Grenzsteinen ziehen, wenn ein Grenzstein von einem Baum verdeckt wird?
Erschwerend kommt dazu, dass die Grenzsteine auch ohne Baum zueinander nicht einsehbar wären da durch Hanglage bei 95 Meter Entfernung der Höhenunterschied 30 Meter ausmacht.


L.G. und noch ein schönes Osterfest!

Fred
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Re: Grenzsteine ausmessen

Beitragvon Falke » Mo Apr 09, 2012 7:33

Mit (Kataster-)Karte und (genauem) Kompass !

Adi
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Re: Grenzsteine ausmessen

Beitragvon manas » Mo Apr 09, 2012 9:21

Hallo Adi!
Auf der Katasterkarte ( www.doris.at ) kann ich natürlich die Linie einziehen aber in der Natur?
Es geht immerhin um eine Baumreihe Fichten 50 jähriger Bestand auf einer Länge von 95 metern.

L.G.
Fred
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Re: Grenzsteine ausmessen

Beitragvon Falke » Mo Apr 09, 2012 9:58

Na ja, bei einem Baum als optischem Hindernis geht's noch, bei einer Baumreihe wird es natürlich schwierig.

Ich mach' das so, dass ich mich an einen Grenzstein stelle und mit dem Winkel zum nächsten Grenzstein aus
der Karte über den Kompass das erste Hindernis (meist ein Baum) anpeile, mich dann "hinter" diesen Baum
stelle und von dort das nächste Ziel anpeile. Als Absicherung das Ganze dann vom anderen Grenzstein rück-
wärts zum ersten. Auf 100 Meter Länge ist so eine Genauigkeit von einem Meter leicht zu erreichen.

Bei Geländekuppen o.ä. Zwischenmarkierungen (z.B. Pflöcke) setzen.

Das Ergebnis kann freilich nur eine "Diskussionsbasis" für eine Grenzbegehung mit dem Grundstücksnachbarn
sein. Mit einem einsichtigen Nachbarn kann man dann gut die Bäume an der Grenze aufteilen und so bald als
möglich fällen.

Ich hab' auf mehr als 95 % meiner Grundstückgrenzen optimale Sichtverbindung von Grenzstein zu Grenzstein.

Gruß aus Kärnten
Adi
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Re: Grenzsteine ausmessen

Beitragvon Wachtberger » Mo Apr 09, 2012 10:02

Unter der Voraussetzung, dass die beiden Grenzsteine bekannt (frei zugänglich) sind, wird eine parallele Hilfslinie abgesteckt. D.h. es wird eine Linie mit freier Sicht gesucht die möglichst parallel zur eigentlichen Grenze sein sollte. Hierzu stellt man sich auf die Grenzpunkte und steckt die Hilfspunkte der Hilfslinie im rechten Winkel zur Grenze ab. Kleine Winkelfehler sind zu vernachlässigen. Von der Hilfslinie mit freier Sicht wird dann mit dem abgesetzten Maß zurück auf die eigentliche Grenze abgesteckt. Wenn man wegen der freien Sicht keine Parallele absetzen kann, ist der Strahlensatz anzuwenden.

Viel Glück
Wachtberger
 
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Re: Grenzsteine ausmessen

Beitragvon manas » Mo Apr 09, 2012 10:29

Hallo "Wachtberger" !
Dies mit der Parallelsetzung ist eine gute Idee, bloß sehe ich aucch bei der Parallelsetzung den unteren Stein nicht weil er 30 Meter tiefer liegt.

Gruß
Fred
P.S.
Wie lautet der Strahlensatz?
manas
 
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Re: Grenzsteine ausmessen

Beitragvon MF Atze » Mo Apr 09, 2012 10:40

Hallo,
gestern hatte ich mit der Mutter von meinem Waldspezi ein ähnliches Thema.
Sie hat mir erzählt wie es früher gehandhabt wurde.
Da hat man einfach zusammen mit dem Nachbarn die Grenze frei geschlagen, das Holz zum Säger gebracht und von dem Erlös schön ein Fest zusammen veranstaltet.
((Wenn es nicht reicht bringt jeder halt noch ein Tragerl mit.))

Würde in der heutigen Zeit bestimmt auch Sinn machen. Der eine oder andere Zwist mit den Nachbarn wird bei der Denkweise auch gleich im Keim erstickt.

Grüße aus Unterfranken
Das Wichtigste ist, nicht dumm zu sterben. Der Rest ergibt sich von alleine.
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Re: Grenzsteine ausmessen

Beitragvon GüldnerG50 » Mo Apr 09, 2012 10:41

Hallo.

Wir machen sowas mit nem Niveliergerät.... Bei so nem Höhenunterschied musst das Ding halt passen schräg aufstellen. Von einem Grenzpunkt eine Strecke x Ausstecken (5m z.B.), dann den orginalen Stein anpeilen und um 90° oder 100Gon schwenken und an jedem Baum nen Stab setzen und rüber messen.... Schon weißt du ob es deine Bäume sind oder nicht.....

Grüße
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Re: Grenzsteine ausmessen

Beitragvon manas » Mo Apr 09, 2012 17:47

Danke für die vielen Antworten, werde es mit dem Nachbarn zusammen klären, ist dies nicht zielführend, dann muss der Geometer ran.

L.G.
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Re: Grenzsteine ausmessen

Beitragvon Wachtberger » Di Apr 10, 2012 10:19

Hallo Manas,

wenn auf der Hilfslinie keine direkte Sicht (Topographie) von Grenzstein zu Grenzstein vorhanden ist:
1.einen Grenzstein mit einer langen Stange mit Spitzenmarkierung (rotes Tuch etc.) lotrecht (Wasserwaage quer zur Hilfslinie) ausstecken bez. von Hilfsperson halten lassen.
2.Rückwärtsverlängern (nur eine Person notwendig). Die beiden Hilfspunkte ausstecken, dann zusätzlich auf dieser Hilfsgeraden nach außen jeweils einen weitern Punkt ausstecken. Dann kannst Du Dich selbst über diese beiden Punkte parallel zur eigentlichen Grenze verlängern. D.h. an einer Seite anfangen und je nach Sicht am eigenen Standort einen weiteren Punkt markieren (ausstecken). Hier hast Du dann zum Schluss auch die Kontrolle ob Deine Hilfslinie passt. Denn Sie muss ja in Verlängerung der beiden Hilfspunkte auf der anderen Seite Deiner Hilfsgeraden auslaufen. Wenn nicht=>Korrektur erforderlich.
Vorteil: einfach, keine Kosten für Dezimetergenauigkeit ausreichend
Nachteil: muss man halt selber machen

Viel Glück

Wachtberger
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Re: Grenzsteine ausmessen

Beitragvon S 450 » Di Apr 10, 2012 10:30

Eigentlich muss ja auch eine Waldgrenze auf einer gewissen Breite frei bleiben. Wenns Grenzbäume sind.. aufpassen. Wenn dein Nachbar die Bäume weg haben will, MÜSSEN sie entfernt werden! Es reicht schon, wenn ein oberirdischer Wurzelanlauf auf Nachbars Grundstück liegt.
Bei einer solchen Aktion solltest du mind. einen Feldgeschwornen dabei haben.
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Re: Grenzsteine ausmessen

Beitragvon Robiwahn » Di Apr 10, 2012 10:48

S 450 hat geschrieben:Eigentlich muss ja auch eine Waldgrenze auf einer gewissen Breite frei bleiben. ....


Wer sagt das (oder welches Gesetz) ?
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Re: Grenzsteine ausmessen

Beitragvon S 450 » Di Apr 10, 2012 11:06

§ 903 BGB. Wald und Nachbarrecht.
Bei Wald sinds nur 0, 5 meter (Aber links und recht machen auch schon 1 Meter. Mehr ist es nur wenn das andere Grundstück ein Acker ist.
ich persönlich würde auf das normale Nachbarrecht zurückgreifen und da wären es 2 Meter.
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Re: Grenzsteine ausmessen

Beitragvon Robiwahn » Di Apr 10, 2012 11:24

Also im BGB-§903 steht davon nix. Hast du noch ein paar konkrete §-Angaben zum Nachbarschaftsrecht ?

Irgendwie kann ich mir kaum vorstellen, das Wald-Flurstücke, deren Grenzen ja gern auch mal mitten durch den Bestand verlaufen, jetzt aufgehauen werden müssen. Da würde ja die Waldfläche Dtl. im Nu um 2-5 % oder so schrumpfen. Oder auf den berühmten Handtuchflächen aus Erbteilungen wäre dann ja bald gar nix mehr an Bestand übrig.

Grüße von Robert, dessen eine Grenze auch mitten durch den Bestand verläuft
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Re: Grenzsteine ausmessen

Beitragvon S 450 » Di Apr 10, 2012 18:33

Hey Robert bist du nicht Förster?
Mit dem Paragraphenzeug habs ich auch nicht so, habs eifach mal in Google eingegeben.
Bei uns in der Gegend wurden ja extra Gräben gezogen, und wehe ein Baum ist darinn gewachsen
Grundstücksrecht is ja Landesrecht und da ist vieles verschieden.
Im (Bayerischen) Wochenblatt war mal ein schöner Bericht darüber wegen Grenzbaum und so. Wir haben genau eine Grenzfichte, das ist mir genug.
Ist halt alles schwammig.

Um späteren Streitigkeiten wegen überwachsender Äste vorzubeugen, empfiehlt es sich, freiwillig
einen größeren Grenzabstand einzuhalten bzw. entlang der Grenze zu Nachbargrundstücken etwa in
den äußeren beiden Pflanzreihen Laubbäume zweiter Ordnung zu pflanzen, die nicht zu weit
ausladenden Seitenästen neigen. Geeignet sind z.B. Vogelbeere, Feldahorn, Birke, Wildkirschen und
anderes Wildobst.
Auszug dem Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Art. 47 Grenzabstand von Pflanzen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher
oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch
sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
(2) Zugunsten eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0.50 m verlangt werden. Das
gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grundstück angebaut wird, in dessen Lage dieser Anbau nach den
örtlichen Verhältnissen üblich ist.
Art. 48 Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken
(1) Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung
des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m
einzuhalten.
(2) Die Einhaltung des in Absatz 1 bestimmten Abstandes kann nur verlangt werden, wenn das Grundstück die
bezeichnete wirtschaftliche Bestimmung schon zu der Zeit gehabt hat, zu der die Bäume die Höhe von 2 m
überschritten haben.
Art. 49 Messung des Grenzabstands
Der Abstand nach Art. 47 und 48 wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden
hervortritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe, bei
Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab gemessen.
Art. 50 Ausnahmen vom Grenzabstand
(1) Art. 47 und 48 sind nicht auf Gewächse anzuwenden, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten
Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen. Sie gelten ferner nicht für Bepflanzungen, die
längs einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platz gehalten werden, sowie für Bepflanzungen, die zum
Uferschutz, zum Schutz von Abhängen oder Böschungen oder zum Schutz einer Eisenbahn dienen.
(2) Art. 48 Abs. 1 gilt auch nicht für Stein- und Kernobstbäume sowie Bäume, die sich in einem Hofraum oder einem
Hausgarten befinden.
(3) Im Fall einer Aufforstung kann die Einhaltung des in Art. 48 Abs. 1 bestimmten Abstandes nicht verlangt werden,
wenn die Aufforstung nach der Lage des aufzuforstenden Grundstücks der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit entspricht.
Im übrigen bleiben die besonderen Vorschriften über den Grenzabstand bei der Erstaufforstung unberührt.
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