Stichwort " Schwengelecht " :
Dieses und auch die Bebauungsabstände zu (Wende)wegen, müssen von uns aktiven Bauern schon bei der Auslegung von Bebauungsplänen angemahnt werden!
Ich hatte selbst schon den Fall.
Im BPlan war eine Grenzbebauung zum 3m breiten Weg am Rand der alten Bebauung eingezeichnet, weil ja im Baurecht Grenzbebauung zu " Straßen " ohne Überhang erlaubt ist.
Auf meinen Einwand, wie denn nun der hinterliegende Landwirt mit zulässigen 3m AB da durch kommen soll , oder gar die Feuerwehr mit 2, 4 m breitem Fahrzeug beidseitig aussteigen und löschen, gab es hochrote Köpfe...
Bei Baugebieten muss da ganz weit vorn angesetzt werden.
Und das gehört für mich, als ( langjährigen) Pächter auch zu den Obliegenheiten zu Erhaltung der Pachtsache aus dem BGB!
Denn die verpachtenden Grundeigentümer haben noch weniger Schimmer von diesen speziellen Rechtsgrundlagen, als wir aktiven Landwirte.