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Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird eingeschränkt

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
Thema gesperrt
78 Beiträge • Seite 2 von 6 • 1, 2, 3, 4, 5, 6

Re: Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird eingeschr

Beitragvon Westi » Fr Mai 15, 2020 22:33

Ferengi hat geschrieben:

5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit eingeschränkt.


https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__5.html

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird eingeschränkt.
Herzlichen Glükwunsch liebe Schlafschafe!
Seit heute ist euer Körper Eigentum der BRD.


Und damit jeder weiß, was im Absatz 2 steht, kopiere ich ihn hier rein.
Man sollte diesen Absatz lesen, bevor man sich zu solchen Aussagen hinreißen lässt...
Da fragt man sich doch, wer das Schaf ist.

Quelle ist der Link aus dem Zitat


2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt,
1.
durch Anordnung Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, insbesondere weil sie aus Gebieten einreisen, die das Robert Koch-Institut als gefährdet eingestuft hat, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung einer Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit zu verpflichten,
a)
ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten gegenüber der zuständigen Behörde bekannt zu geben,
b)
eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung hinsichtlich der bedrohlichen übertragbaren Krankheit vorzulegen,
c)
gegenüber der zuständigen Behörde Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben,
d)
ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der bedrohlichen übertragbaren Krankheit vorhanden sind,
e)
sich ärztlich untersuchen zu lassen;
2.
durch Anordnung Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung einer Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit zu verpflichten, bei der Durchführung der Anordnungen nach Nummer 1 mitzuwirken, und
a)
Beförderungen aus bestimmten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, soweit eine Rückreise deutscher Staatsangehöriger weiterhin möglich ist,
b)
Reisende über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung barrierefrei zu informieren und in diesem Rahmen auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes hinzuweisen,
c)
die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen Angaben zu verarbeiten,
d)
die Beförderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern der zuständigen Behörde zu melden und die Daten nach Buchstabe c zu übermitteln,
e)
Passagierlisten und Sitzpläne der zuständigen Behörde zu übermitteln,
f)
ärztliche Untersuchungen von Reisenden zu ermöglichen,
g)
den Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung zu ermöglichen;
3.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, den Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen und gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln zuzulassen, um die Abläufe im Gesundheitswesen und die Versorgung der Bevölkerung aufrecht zu erhalten;
4.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Betäubungsmitteln, der Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe dafür, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, sowie mit Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion zu treffen und insbesondere
a)
Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, des Apothekengesetzes, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Transfusionsgesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, der medizinprodukterechtlichen Vorschriften und der die persönliche Schutzausrüstung betreffenden Vorschriften zum Arbeitsschutz, die die Herstellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische Prüfung, Anwendung, Verschreibung und Abgabe, Ein- und Ausfuhr, das Verbringen und die Haftung, sowie den Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und Personaleinsatz regeln, zuzulassen,
b)
die zuständigen Behörden zu ermächtigen, im Einzelfall Ausnahmen von den in Buchstabe a genannten Vorschriften zu gestatten, insbesondere Ausnahmen von den Vorschriften zur Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung, Verschreibung und Abgabe, zur Ein- und Ausfuhr und zum Verbringen sowie zum Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und Personaleinsatz zuzulassen,
c)
Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe solcher Produkte durch den Bund zu treffen sowie Regelungen zu Melde- und Anzeigepflichten vorzusehen,
d)
Regelungen zur Sicherstellung und Verwendung der genannten Produkte sowie bei enteignender Wirkung Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür vorzusehen,
e)
ein Verbot, diese Produkte zu verkaufen, sich anderweitig zur Überlassung zu verpflichten oder bereits eingegangene Verpflichtungen zur Überlassung zu erfüllen sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür vorzusehen,
f)
Regelungen zur Abgabe, Preisbildung, Erstattung sowie Vergütung vorzusehen,
g)
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Produktionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten von Unternehmen, die solche Produkte produzieren sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür vorzusehen;
5.
nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzuordnen, dass eine Erfindung in Bezug auf eines der in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten Produkte im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt werden soll; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen;
6.
die notwendigen Anordnungen zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe a und c bis g zu treffen; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen;
7.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen und insbesondere
a)
untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbstverwaltungspartner nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen,
b)
abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung festzulegen und zu regeln, dass Medizinstudierenden infolge einer notwendigen Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen;
8.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen und insbesondere
a)
bundesgesetzliche oder vertragliche Anforderungen an Pflegeeinrichtungen auszusetzen oder zu ändern,
b)
untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbstverwaltungspartner nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf die im Elften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen,
c)
Aufgaben, die über die Durchführung von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung bei Pflegebedürftigen hinaus regelmäßig von Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und Medizinischen Diensten zu erbringen sind, auszusetzen oder einzuschränken.
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Re: Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird eingeschr

Beitragvon Ferengi » Fr Mai 15, 2020 22:42

Und das alles findest du völlig unbedenklich , ja??? :roll: :roll:

Dann überleg mal was Punkt 4 für Folgen haben kann!
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Re: Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird eingeschr

Beitragvon Westi » Fr Mai 15, 2020 22:50

Ferengi hat geschrieben:Und das alles findest du völlig unbedenklich , ja??? :roll: :roll:

Dann überleg mal was Punkt 4 für Folgen haben kann!


Ja damit habe ich in einer epidemischen Phase kein Problem.
Denn die Verordnung tritt nur in Kraft wenn:

(1) Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.


Aber was genau an Punkt 4 (a-g) stört Dich denn?
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Re: Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird eingeschr

Beitragvon Ferengi » Fr Mai 15, 2020 23:15

Das ist bei praktisch jeder ganz normalen Grippewelle der Fall.

Bei Punkt 4 stören mich vor Allem a und b.
Im Besonderen die Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz.

Darin geht es unter Anderem um die Zulassung von Arzneimitteln und die Haftung für Schäden durch Arzeimittel.
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Re: Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird eingeschr

Beitragvon Westi » Fr Mai 15, 2020 23:29

Ferengi hat geschrieben:Das ist bei praktisch jeder ganz normalen Grippewelle der Fall.

Bei Punkt 4 stören mich vor Allem a und b.
Im Besonderen die Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz.

Darin geht es unter Anderem um die Zulassung von Arzneimitteln und die Haftung für Schäden durch Arzeimittel.


Na siehste. Jetzt kann man mal sachlich darüber diskutieren. Das ist allemal besser als Dein Eingangspost, oder?

Ich persönlich bin schon der Meinung, dass man in einer Situation wie jetzt, durchaus die einzelnen Verordnungen etwas „aufweichen“ kann, um Herr der Lage zu werden.
So etwas gibt es im übrigen in vielen Notsituationen, dass zur Rettung von Menschenleben auch Gesetze und Verordnungen übergangen werden können oder man nicht Haftbar gemacht wird, wenn man bei einer Hilfeleistung jemandem Schaden zufügt (zb Rippenbruch durch Herzdruckmassage)
Bei einer „normalen“ Grippewelle, gegen die es Medikamente und Impfungen gibt, wird der Bundestag keine epidemische Lage ausrufen.
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Re: Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird eingeschr

Beitragvon Ferengi » Fr Mai 15, 2020 23:46

Und genau darum geht es.

Wenn ein Impfstoff, oder ein Medikament, im Eilverfahren zugelassen wird, dann ist das höchst riskant.

Wenn dann aber auch noch die Haftung für Schäden ausgeschlossen wird....

Richtig kritisch wirds wenn die Impfpflicht für einen nicht ausreichend erprobten Impfstoff kommt.
Ferengi
 
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Re: Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird eingeschr

Beitragvon Westi » Sa Mai 16, 2020 6:56

Ferengi hat geschrieben:Und genau darum geht es.

Wenn ein Impfstoff, oder ein Medikament, im Eilverfahren zugelassen wird, dann ist das höchst riskant.

Wenn dann aber auch noch die Haftung für Schäden ausgeschlossen wird....

Richtig kritisch wirds wenn die Impfpflicht für einen nicht ausreichend erprobten Impfstoff kommt.


Fast hättest Du es geschafft, aber mit dem letzten Satz bist Du mal wieder Richtung VT abgedriftet.
Eine Impfpflicht gibt es nicht und ist in dieser Verordnung gar nicht enthalten.
Wir sind doch genau jetzt an dem Punkt angekommen, der bei zukünftigen epidemischen Lagen für eine Rechtssicherheit sorgen soll.
Jetzt, genau jetzt, suchen wir einen Impfstoff gegen COVID19. Ich kann nicht erkennen, dass wild mit irgendwelchen Stoffen geimpft wird. Nein, es werden Maßnahmen ergriffen, um die Lage auf anderem Wege in den Griff zu bekommen.
Und was anderes gibt auch diese Verordnung nicht her.
Westi
 
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Re: Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird eingeschr

Beitragvon auswanderer » Sa Mai 16, 2020 8:51

Westi hat geschrieben:
Ferengi hat geschrieben:Und genau darum geht es.

Wenn ein Impfstoff, oder ein Medikament, im Eilverfahren zugelassen wird, dann ist das höchst riskant.

Wenn dann aber auch noch die Haftung für Schäden ausgeschlossen wird....

Richtig kritisch wirds wenn die Impfpflicht für einen nicht ausreichend erprobten Impfstoff kommt.


Fast hättest Du es geschafft, aber mit dem letzten Satz bist Du mal wieder Richtung VT abgedriftet.
Eine Impfpflicht gibt es nicht und ist in dieser Verordnung gar nicht enthalten.
Wir sind doch genau jetzt an dem Punkt angekommen, der bei zukünftigen epidemischen Lagen für eine Rechtssicherheit sorgen soll.
Jetzt, genau jetzt, suchen wir einen Impfstoff gegen COVID19. Ich kann nicht erkennen, dass wild mit irgendwelchen Stoffen geimpft wird. Nein, es werden Maßnahmen ergriffen, um die Lage auf anderem Wege in den Griff zu bekommen.
Und was anderes gibt auch diese Verordnung nicht her.




Ich finde es trotzdem bedenklich gerade bei Medikamenten und Impfstoffen die vorgeschriebenen Testzyklen aufzuweichen. Erstens haben wir keine Milzbrand,Pocken oder Ebolaepedemie sondern "nur" ne Grippe und zweitens kann das auch nach hinten losgehen.
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articl ... -01755.pdf

Polio ist ne gefaehrliche Krankheit,ohne Frage.
Aber bei der aktuellen "Grippe" wird hemmungslos uebertrieben und zwar in allen Bereichen.
Im uebrigen suchen nicht WIR Impfstoffe,sondern die Firmen die davon Ahnung haben(hoffentlich) und sich an alle Testzyklen und Vorsichtsmassnahmen halten(hoffentlich).
Und wenn die Impfung freiwillig ist und es ohne Impfung auch keine persoenlichen Nachteile gibt dann ists ja ok und keiner hat was zu meckern.Das ist aber abzuwarten wie die hohen Herren sich dann entschliessen,denn heute so
https://www.mmnews.de/politik/144725-ka ... flicht-aus

und morgen so
https://www.youtube.com/watch?v=Gmism4Uf4qA

Hatten wir schon hunderte Beispiele in der Geschichte,das Wort eines Politikers ist nichts wert.Oder kannst DU persoenlich dafuer garantieren,dass niemand die Absicht hat eine Impfpflicht einzufuehren?

Ach so,und den Bill sollte man schon mal genauer unter die Lupe nehmen und nicht blind vertrauen.Den Indern ist der Interessenkonflikt zwischen ihm,seinem Impfprogramm und der Verbindung zur Pharmaindustrie negativ aufgefallen.
https://www.business-standard.com/artic ... 294_1.html

Das ist uebrigens nur die Meinung eines Zitat Westi "geistigen Tieffliegers"(ich),der natuerlich euch elitaeren Weisen nie das Wasser reichen kann und dadurch zu bloed ist ueber sein Schicksal selber zu bestimmen und vor allem der Intellekt fehlt sich eine eigene Meinung bilden zu koennen.
Die Kunst der Besteuerung liegt darin die Gans so zu rupfen,daß man möglichst viele Federn bei möglichst wenig Geschrei erhält.
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Re: Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird eingeschr

Beitragvon Todde » Sa Mai 16, 2020 9:43

Ferengi hat geschrieben:Das ist bei praktisch


Gehst Du jetzt mit A. Klaus Peter Hildmann demonstrieren?
Seit gestern seid Ihr sowieso Eigentum der NWO, die hat eh kein GG.

Morgen kommen dann die Reploiden aus Mittelerde gekrochen und werden dich unterjochen.
:lol:
Das Volk der Ukrainer verteidigt die Freiheit Europas
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Re: Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird eingeschr

Beitragvon Westi » Sa Mai 16, 2020 11:44

auswanderer hat geschrieben:...
Aber bei der aktuellen "Grippe" wird hemmungslos uebertrieben und zwar in allen Bereichen.


Sehe ich nicht so, aber ich lasse Dir Deine Meinung.
Wenn man sich mal andere Länder anschaut, relativieren sich die „Übertreibungen“.

auswanderer hat geschrieben:...
Oder kannst DU persoenlich dafuer garantieren,dass niemand die Absicht hat eine Impfpflicht einzufuehren?


Nein, kann ich nicht, muss ich auch nicht.
In der Verordnung gibt es keine Impfpflicht.
Und sollte doch eingeführt werden, kann man immernoch dagegen angehen.
Man wird halt nicht sehr ernst genommen, wenn man gegen was wettert, was gar nicht beabsichtigt ist ;)
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Re: Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird eingeschr

Beitragvon T5060 » Sa Mai 16, 2020 12:00

Ganz einfach: Wer sich nicht impfen lässt, dem sollen dann auch nicht Kosten und Nachteile im Falle der Erkrankung erstattet werden.
Wer sich nicht der Solidargemeinschaft unterordnet, braucht im Falle der Hilfe auch nicht auf diese zu zählen.
[ :klee: Ein Botaniker ist sowas wie ein Cowboy, der auf einem Pony reitet :-) :klee: ]
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Re: Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird eingeschr

Beitragvon Ferengi » Sa Mai 16, 2020 12:10

T5060 hat geschrieben:Ganz einfach: Wer sich nicht impfen lässt, dem sollen dann auch nicht Kosten und Nachteile im Falle der Erkrankung erstattet werden.


Und wer sich impft, der soll kein Anrecht auf Schadensersatzzahlungen für Impfschäden haben.


Und sollte doch eingeführt werden, kann man immernoch dagegen angehen.


Ja, so wie bei der DüV... :roll: :lol: :lol: :roll:


Gehst Du jetzt mit A. Klaus Peter Hildmann demonstrieren?
Seit gestern seid Ihr sowieso Eigentum der NWO, die hat eh kein GG.


Wenn die NGOs dir erstmal Glyphosat weggenommen haben, werde ich deinen Hof übernehmen und dein Land komplett zur Öko-Magerwiese machen. 8) 8)
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Re: Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird eingeschr

Beitragvon anhilde » Sa Mai 16, 2020 12:22

Westi hat geschrieben:
auswanderer hat geschrieben:...
Aber bei der aktuellen "Grippe" wird hemmungslos uebertrieben und zwar in allen Bereichen.


Sehe ich nicht so, aber ich lasse Dir Deine Meinung.
Wenn man sich mal andere Länder anschaut, relativieren sich die „Übertreibungen“.

auswanderer hat geschrieben:...
Oder kannst DU persoenlich dafuer garantieren,dass niemand die Absicht hat eine Impfpflicht einzufuehren?


Nein, kann ich nicht, muss ich auch nicht.
In der Verordnung gibt es keine Impfpflicht.
Und sollte doch eingeführt werden, kann man immernoch dagegen angehen.
Man wird halt nicht sehr ernst genommen, wenn man gegen was wettert, was gar nicht beabsichtigt ist ;)


Und, hast Du andere Länder angeschaut, oder nur gelesen/gesehen was unsere Framing Presse Dir gezeigt hat?
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Re: Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird eingeschr

Beitragvon Ferengi » Sa Mai 16, 2020 12:25

Vor Allem sollte man sich das Gesundheitssystem dort angucken.
In welchen anderen Ländern haben finanzschwache auch nur ansatzweise derart guten Zugang zur ärztlichen Versorgung!?

Das bei den Ammis, und den Inselaffen, die Leute verrecken wie die Fliegen ist doch kein Wunder!
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