§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen
(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen sowie Jungsauen oder Sauen, die in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, sind während des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraumes so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.
Die Ausnahme gilt also bis zu NEUN Sauen
Damhirsch hat also Recht
Von sonstigen Härtefallregelungen lese ich da nichts.