@treeworker4ever
da Du Dich ja stark angegriffen fühlst, möchte ich mich hiermit bei Dir entschuldigen. Ich werde meine Antworten demnächst anders formulieren.
Hier meine Quelle:
Merkblatt für Anbaugeräte
Bonn, den 16. Dezember 1976,
StV 7/66.02.80-02
Das zuletzt im Verkehrsblatt 1972 S.11 veröffentlichte Merkblatt für
Anbaugeräte vom 10. Dezember 1971 ist an die geltende Fassung der
StVZO angepaßt worden, wobei die seit der letzten Veröffentlichung des
Merkblatts erforderlich gewordenen Änderungen mit berücksichtigt wurden.
Die neue Fassung wird nachstehend bekanntgegeben.
Der Bundesminister für Verkehr
im Auftrag
L a m p e - H e l b i g
....
4.14 Anhängelast hinter Heckanbaugeräten (§ 42 StVZO) Das Mitführen
von Anhängern hinter einer mit einer Behelfsladefläche versehenen
Zugmaschine ist nicht zulässig. Das Mitführen von Anhängern
hinter Anbaugeräten ist nur vertretbar unter nachstehenden
Voraussetzungen, die auf einem vom Gerätehersteller am
Anbaugerät anzubringenden Schild wie folgt angegeben sein
müssen:
“Zur Beachtung
a) Die Fahrgeschwindigkeit darf 25 km/h nicht überschreiten.
b) Der Anhänger muß eine Auflaufbremse oder eine Bremsanlage
haben, die vom Führer des ziehenden Fahrzeugs betätigt werden
kann.
c) Das Mitführen eines einachsigen Anhängers am Anbaugerät ist
nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers das
Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt und
die Stützlast des Anhängers vom Anbaugerät mit einem oder
mehreren Stützrädern so auf die Fahrbahn übertragen wird, daß
sich das Zugfahrzeug leicht lenken und sicher bremsen läßt.
d) Ein zweiachsiger Anhänger darf am Anbaugerät mitgeführt werden,
wenn das Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als das
1,25 fache des zulässigen Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs,
jedoch höchstens 5 t, beträgt.”
Demnach wird das mit dem 8t Zweiachser nichts, so genau wusste ich's aber auswendig auch nicht.
hinter einem 3-Punkt-Anbaugerät laut Straßenverkehrsordnung kein Anhänger gezogen werden darf.
Der Satz stimmt dann aber auch nicht.
mfg
patrick