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Haftung bei Schäden an Telegraphenmasten

Testweise auch Forum für die Pferdhalter
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20 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: Haftung bei Schäden an Telegraphenmasten

Beitragvon T5060 » Mo Feb 23, 2015 16:00

Leonie1963 hat geschrieben:Hallo,

schon so viele Antworten, da möchte ich auch noch was dazutun.

Grundsätzlich haftet der, den den Schaden (siehe BGB) verursacht - also Du als Tierhalter. Sollte irgendetwas passieren (Mast umstürzen, der Betreiber Ansprüche stellen, d.h. Dich zur Schadensbeseitigung auffordern oder Eigenvornahme ankündigen etc.) bis Du als Halter in der Haftung. Dafür müsstest Du eine Tierhalterversicherung haben (HV für Pferd und für Rinder). Der müsstest Du den Schaden dann melden und die sollte diesen auch regulieren.

Damit es dazu aber gar nicht erst kommt, wäre es sinnvoll, die Masten einfach auszukoppeln. Das löst gleich mehrere Probleme - Deine Tiere knabbern nicht dran rum, können nicht krank werden und es entsteht auch kein Schaden. Auskoppeln ist doch nicht schwer (mach ich auch) - 4 weiße Pfähle - Zaunband - fertig.

Und als Kratzersatz findet sich bestimmt ein Baumstamm, den man dann eingraben kann.

Also ich würd nicht so lange warten, bis der Betreiber klingelt. Im Übrigen, der hat eh die Leitungsrechte im Grundbuch eingetragen und ist abgesichert. und ich geh mal davon aus, dass die Masten ordnungsgemäß aufgestellt waren und sind. Eine zusätzliche Absicherung vor Eingriffen Dritter muss der Betreiber nicht Vornehmen.


Das wäre aus Sicht der EVU schön wenn es so wäre, ist es aber nicht. Das ist eben der Unterschied zwischen dem denken eines juristisch interessierten Laien und der Praxis auf der grünen Wiese, z.B. ist ein Soldat auch nicht gleich ein Mörder !
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Re: Haftung bei Schäden an Telegraphenmasten

Beitragvon kerby499 » Fr Feb 27, 2015 23:39

Leitungsrechte im Grundbuch


Leitungsrechte sind für den Anschluß an die Kanalisation im Grundbuch eingetragen - glaube dass das normal für Aussiedlerhöfe ist, es sei denn es gibt die berühmte Zisterne - von Überlandleitungen steht da nix....

*grübel*

LG
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Re: Haftung bei Schäden an Telegraphenmasten

Beitragvon T5060 » Sa Feb 28, 2015 0:20

kerby499 hat geschrieben:
Leitungsrechte im Grundbuch


Leitungsrechte sind für den Anschluß an die Kanalisation im Grundbuch eingetragen - glaube dass das normal für Aussiedlerhöfe ist, es sei denn es gibt die berühmte Zisterne - von Überlandleitungen steht da nix....

*grübel*

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Diese Leitungen wie Wasser-, Abwasser-, örtl. Strom - und Telefonleitungen müssen geduldet werden kraft Gesetz, müssen / brauchen deshalb auch nicht ins Grundbuch.
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Re: Haftung bei Schäden an Telegraphenmasten

Beitragvon kerby499 » Sa Feb 28, 2015 13:44

Diese Leitungen wie Wasser-, Abwasser-, örtl. Strom - und Telefonleitungen müssen geduldet werden kraft Gesetz, müssen / brauchen deshalb auch nicht ins Grundbuch.


Was ja ok ist. Im Grundbuch steht halt "nur" die Duldung der Kanalisation. Letztendlich möchte ich ja mit Strom/Wasser/Telefon/Abwasser versorgt werden.

Das klärt aber (immer noch nicht) nicht die Ausgangsfrage ....

LG
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Re: Haftung bei Schäden an Telegraphenmasten

Beitragvon T5060 » Sa Feb 28, 2015 14:35

Die Ausgangsfrage ist geklärt und zwar eindeutig :

Wenn ein EVU deine Weide dazu benutzt, einen Mast zu montieren, dann muss der Mast gegen Beschädigung durch Weidetiere durch das EVU geschützt werden.
Verlangt das EVU vom Landwirt, dass der Landwirt den Mast vor Weidetieren schützt oder verlangt das EVU das du diesen schützen hättest, woraus das EVU seinen Schadensersatzanspruch heraus begründet,
dann ist das EVU im Umkehrschluß dem Landwirt gegenüber diesen Mehraufwand im Zuge des Entschädigungsverfahrens zu erstatten.

Bei Neubauten ist von daher darauf zu achten, dass das EVU auf Weiden ( hier handelt es sich um einen gewöhnlichen Gebrauch der Wiese ) für Schäden von Weidetieren selbst haftet oder eben den Mast schützt.

Generell stellt sich die Frage bei teergetränkten Masten, die Frage der Schadstoffbelastung !!! -> mit der Folge Austausch oder Schutz
Der Boden in 1- 2 Meter um den Mast dürfte nach LAGA Einstufung Sondermüll sein.
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