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Hofübergabe weichende Erben

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24 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: Hofübergabe weichende Erben

Beitragvon bauer hans » Fr Nov 01, 2019 10:56

T5060 hat geschrieben:Die Kinder sind aber nicht das Problem, sondern die Schwiegerkinder und sogenannte "Berater" aus der Nachbarschaft.

nur die ALTEN sind das problem,ohne wenn und aber :!:
wir schaffen uns :mrgreen:
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Re: Hofübergabe weichende Erben

Beitragvon DWEWT » Fr Nov 01, 2019 15:36

Ich verstehe diese z.T. mal wieder extremen Beiträge nicht. Das Landwirtschaftserbrecht gibt eine ganz klare Handlungsanweisung vor! Weichende Erben werden nach dem Ertragswert abgefunden. Sollten bis zu 20 Jahre nach der Übertragung des Hofes, im privilegierten Erbgang, außerprdentliche Erlöse (Flächenverkäufe) sich einstellen, gibt es den sogen. Nachabfindungsanspruch der gewichenen Erben. Wo gibt es denn da jetzt noch eine Frage? Abfindung weichender Erben ist Sache des Hoferben. Im Idealfall erledigen das vor der Übertragung die/der Erblasser. Neben der längst überholten Höferolle, regelt der § 2049 Abs. 2 BGB die privilegierte Vererbung. Nach 2049 muss ein zu vererbender Betrieb allerdings folgende Voraussetzung erfüllen: Das Landgut muss eine selbständige Wirtschaftseinheit darstellen die, aufgrund seiner Faktorausstattung, eine nachhaltige Bewirtschaftung gewährleistet. D.h., nicht jede Puppenstubenlandwirtschaft könnte nach 2049 privilegiert vererbt werden. Nach der Höfeordnung geht das allerdings schon. Eine Höfeordnung/-rolle gibt es nicht in allen Bundesländern. Von den NBL hat bisher nur das Land Brandenburg erneut eine Höfeordnung eingeführt.
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Re: Hofübergabe weichende Erben

Beitragvon T5060 » Fr Nov 01, 2019 16:36

Soweit die Theorie. Wenn man den kapitlaisierten Reinertrag nach §2049 BGB errechnet, ist der in den meisten Fällen nahe NULL, in vielen Fällen sogar NEGATIV.
Für ein Appel und Ei unterschreibt kein "weichender Erbe" den Pflichtteilsverzicht, den er ja nicht unterschreiben muss.

Dann haben wir ja Privatvermögen des Alten, Windkraftflächen, Mietshäuser, BGA, Baugelände usw. die nicht unter den §2049 fallen.

Weiter fließen dann ja noch Fremdkapital, Denkmalschutz, Altenteil und Wohnrechte usw. mit ein.
Nicht ausseracht lassen darf man dabei latente Steuern, wenn es dabei zu einer Auflösung von Betriebsvermögen kommt.

Da muss Papa schon soviel "Arsch in der Hose" haben und die Sache mit seinen Lieben klären und das so früh und so transparent wie möglich.

Dazu gibt es ja gerade eine schöne Geschichte bei der Fam. von Finckh ....lol

Ohne Pflichtteilsverzicht sinkt die Kreditwürdigkeit des Übernehmers erheblich, auch die Altenteilslasten werden dort mittlerweile strenger eingeschätzt.

Unter §2049 fallen alle landw. Betriebe, die einen nachhaltigen Beitrag zum Familieneinkommen leisten können
[ :klee: Ein Botaniker ist sowas wie ein Cowboy, der auf einem Pony reitet :-) :klee: ]
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Re: Hofübergabe weichende Erben

Beitragvon DWEWT » Fr Nov 01, 2019 17:19

T5060 hat geschrieben:
Unter §2049 fallen alle landw. Betriebe, die einen nachhaltigen Beitrag zum Familieneinkommen leisten können


Bei allen anderen Betrieben sollte man, unter Anwendung ökonomischer Parameter, die Existenzberechtigung, bzw. die Berechtigung zur privilegierten Vererbung, nachfragen.
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Re: Hofübergabe weichende Erben

Beitragvon T5060 » Fr Nov 01, 2019 18:42

Hier haben sich ja der 2049 BGB und der 35 BauGB gegenseitig ergänzt für beide gilt die gleiche Definition, wie auch gegenüber der Finanzverwaltung belegt,
ob es sich um Hobby oder Erwerb handelt, was sich regelmäßig immer als schwierig gestaltet, wenn sich ein Betrieb im Aufbau befindet.
Gleiche Diskussion bei Vorkaufsrecht GrundstücksVerkehrsG.
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Re: Hofübergabe weichende Erben

Beitragvon DWEWT » Fr Nov 01, 2019 19:15

T5060 hat geschrieben:Hier haben sich ja der 2049 BGB und der 35 BauGB gegenseitig ergänzt für beide gilt die gleiche Definition, wie auch gegenüber der Finanzverwaltung belegt,
ob es sich um Hobby oder Erwerb handelt, was sich regelmäßig immer als schwierig gestaltet, wenn sich ein Betrieb im Aufbau befindet.
Gleiche Diskussion bei Vorkaufsrecht GrundstücksVerkehrsG.


Es kann doch wohl nicht sein, dass bei Vererbung nach §2049 BGB die privilegierte Vererbung von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes abhängig gemacht wird, während bei Betrieben nach Höfeordnung das wirtschaftliche Potenzial gar keine Rolle spielt.
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Re: Hofübergabe weichende Erben

Beitragvon T5060 » Fr Nov 01, 2019 21:35

DWEWT hat geschrieben:
T5060 hat geschrieben:Hier haben sich ja der 2049 BGB und der 35 BauGB gegenseitig ergänzt für beide gilt die gleiche Definition, wie auch gegenüber der Finanzverwaltung belegt,
ob es sich um Hobby oder Erwerb handelt, was sich regelmäßig immer als schwierig gestaltet, wenn sich ein Betrieb im Aufbau befindet.
Gleiche Diskussion bei Vorkaufsrecht GrundstücksVerkehrsG.


Es kann doch wohl nicht sein, dass bei Vererbung nach §2049 BGB die privilegierte Vererbung von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes abhängig gemacht wird, während bei Betrieben nach Höfeordnung das wirtschaftliche Potenzial gar keine Rolle spielt.


Doch. Und es ist auch noch auf einen Wert von Jedermann abzustellen, weil ja nicht der besonders gute oder schlechte Betriebsleiter mit vererbt wird.
Also unter 10 ha wird es im Regelfall kritisch, über 30 ha LF sollte immer durchgehen.

Beispiel:

Oberbayern, 20 ha LF, 200 qm WF Haus

Verkehrswert : 3,0 Mill. €
Wert nach § 2049 : 370.000 €

Saarland, 20 ha LF, 200 qm WF Haus

Verkehrswert : 400.000 €
Wert nach § 2049 : 340.000 €
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Re: Hofübergabe weichende Erben

Beitragvon stamo+++ » Di Nov 05, 2019 8:05

Auch mal eine Generation weiter denken: gibt's Enkel?
Hat die Schwester Kinder? Hat der Fragesteller welche? Das ändert vieles.

Hier in der Nachbarschaft ein riesen Betrieb ("Zukunftsbetrieb"), aber die Kinder des eigentlichen Hoferbens haben keine Lust. Die haben jetzt einfach den Schritt rückwärts gemacht. Anstatt es dem Sohn zu geben, der jahrelang geholfen und geleitet hat, bekommts der Enkel aus der anderen Linie, weil dieser sich interessiert zeigte.
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Re: Hofübergabe weichende Erben

Beitragvon T5060 » Di Nov 05, 2019 12:37

Doch egal wer es bekommt, er/sie muss den Betrieb nur 7 Jahre in gleichem Umfang weiterführen. Somit bleibt die Übergabe steuerfrei.
Die Auszahlung weichender Erben hingegen ist nicht steuerfrei, allerdings sind die Freibeträge so hoch für Pflichtteilsberechtige so hoch, dass auch hier nichts passiert.
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