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JCB Fastrac

Ein Forum speziell für unsere jüngeren User.
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28 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: JCB Fastrac

Beitragvon Baur » Do Jun 16, 2011 14:52

juergen515 hat geschrieben:Schlimmster Fall: Unfall... mit oder ohne tote Person.
Polizei nimmt den Unfall auf, Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen dich, kein passender FS---> selbst zahlen!
Und das alles nur um in der Schule erzählen zu können wie cool man doch ist :wink:


Naja so cool finde ich es net über 400km mit dem Schlepper zu fahrn mehr als 12 Stunden. Da kann ich mir auch was besseres vorstellen.
Baur
 
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Re: JCB Fastrac

Beitragvon Baur » Do Jun 16, 2011 14:55

truthhurts hat geschrieben:
Baur hat geschrieben:Ich hab mal ne Frage und zwar soll ich für meinen Onkel nen älteren Fastrac überführen. Der soll so 50 fahren, kann ich den mit dem T-Führerschein fahrn (...) ?
Gruß Baur


Du hast einen Führerschein, weißt aber nicht, was Du damit fahren darfst und was nicht ?!?

Herzlichen Glückwunsch Thilo Sarrazin!
Bald gibt´s ein neues Buch "Deutschland schafft sich ab", dann aber mit ganz anderem Inhalt...

Ach was reg´ich mich überhaupt auf...
Eh alles verloren in good old germany :(


Wissen tu ich so im Groben schon was damit fahren darf, aber wenn man sich nicht ganz sicher sollte man halt lieber noch ma fragen.
Mit dem letzten Satz haste recht, aber der Zustand hält schon länger an.
Baur
 
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Re: JCB Fastrac

Beitragvon lalle95 » Do Jun 16, 2011 15:51

bauer123 hat geschrieben:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

wenn du noch nich 18 bist darfste laut meinem fahrlehrer trotzdem traktoren die schneller als 40 km/h fahren können (und dürfen :lol: ) fahren du darfst aber damit auch nur 40 fahren


ne das geht nich.. weil dann würd das ja jeder machen und immer nur sagen, dass er ja immer nuuuuuuuuuur 40 fährt..

@Baur: ich würds einfach sein lassen... hat denn dein onkel kein bekannten mit evtl. lastwagenführerschein oder mitm T der über 18 jahre alt ist?
der würd des sicher machen...
Gruß
Lars
lalle95
 
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Re: JCB Fastrac

Beitragvon Unimog 411 » Do Jun 16, 2011 17:06

Hallo Baur,

hier wurde ja schon einiges gesagt was richtig ist.
Entscheidend für die Geschwindigkeit ist was in den Zulassungspapieren drin steht.
Mit Klasse T unter 18 Jahren darf man nur Zugmaschinen bis 40 km/h bbHG fahren, die Ansage von bauer123 ist schlichtweg falsch (auch Fahrer wissen nicht alles :evil: )

Zu bedenken ist auch, dass man mit Kraftfahrzeugen bis 60 km/h weder Autobahnen und Kraftfahrstrassen nutzen darf, was die Aktion nicht gerade einfacher macht. Bisher kenne ich kein Navi bzw. Routenplaner, der Kraftfahrstrassen zuverlässlich ausschliesst :( .

Vielleich noch ein Hinweis für Deinen Onkel:
Sollte der Fasttrac eine bbHG > 40 km/h und ein zGG von => 7,5 t haben, benötigt man für diese Aktion auch ein EG-Kontrollgerät und die Lenk- und Ruhezeiten sind einzuhalten.
Unimog 411
 
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Re: JCB Fastrac

Beitragvon 311_er » Do Jun 16, 2011 21:36

unimog 411
ein fast trac braucht gar nichts
kein fahrtenschreiber und autobahn gerät
warum das so ist keine ahnung :roll:
aber ich finds gut

ich bin bis jetzt nichts komfortabelers gefahren wie ein jcb
also rücken probleme sollte es da keine geben :)
Mehr als ein Hesse kann ein Mensch kaum noch werden :)
311_er
 
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Re: JCB Fastrac

Beitragvon Unimog 411 » Do Jun 16, 2011 22:46

Hallo 311 er,

soll pauschal ist es leider nicht - es kommt auf den Einzelfall an.

Maut
ja -hier sind Zugmaschinen Ackerschlepper und Zugmaschine Geräteträger befreit, wenn man sich vorher registiert

Fahrtschreiber(nur Aufzeichnung der Geschwindigkeit)
Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten ...
Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, (StVZO §57a) +plus ein paar weitere Ausnahmen (z.B. max. bbH 40 km/h)
Anmerkung: hierbei ist es egal ob gewerblich oder privat gefahren wird

EG-Kontrollgerät(Geschwindigkeit + Lenk-/Ruhezeiten)
hier verweise ich mal auf die VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 unter Artikel 3 und 13
z.B.
Art. 3
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;

Art. 13
b) Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden;
c) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least;

Deshalb meine Frage an Baur nach bbH > 40 km/h und zGM =>7,5 t. Bei einer Fahrstrecke von mehr als 400 km (Berlin-Peine) greift die "lof-Befreiung-100 km" nicht mehr.
Und ab 7,5 t ist es auch egal ob man privat unterwegs ist.
Unimog 411
 
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Re: JCB Fastrac

Beitragvon Holgi1982 » Fr Jun 17, 2011 12:32

Also ein Fahrtenschreiber ist meines Wissens bei Privatfahrten NICHT vorgeschrieben!
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und bedeutet "zu faul zum Jagen"
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Re: JCB Fastrac

Beitragvon Unimog 411 » Fr Jun 17, 2011 15:39

tja Holgi1982 da trügt Dich Dein Wissen :wink:

Also zuersteinmal muss man zwischen Fahrtschreiber (nicht Fahrtenschreiber) und EG-Kontrollgerät unterscheiden.
Ein Fahrtschreiber zeichnet nur die Geschwindigkeit auf und wird durch die StVZO gefordert. Das EG-Kontrollgerät zeichnet zusätzlich noch die Lenk-/Ruhezeiten auf. Der Fahrtschreiber kann in der Praxis durch ein EG-Kontrollgerät ersetzt werden.

StVZO § 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät hat geschrieben:(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten

1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.

Dies gilt nicht für

1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, daß es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,
3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
4. Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, genannt sind,
5. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) genannt sind.
...

den § 18 der FPersV verlinke ich mal >>hier<<

Aus der EG-Verordnung Nr. 561/2006 Art. 3 kommen nur die Buchstaben d bis g und i zum Zuge (farblich markiert)
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat geschrieben:Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr
mit folgenden Fahrzeugen:
a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr
verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht
mehr als 50 km beträgt;
b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h;
c) Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes,
der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte
sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden,
sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten
zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht
unterliegt;
d) Fahrzeuge — einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche
Transporte für humanitäre Hilfe verwendet
werden —, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen
verwendet werden;
e) Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke;
f) spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines
Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt
werden;
g) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen
Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder
Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt
werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge,
die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;

h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen
Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur
nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als
historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen
Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.


Und da kann ich keinen Ausschluss von Privatfahrten erkennen!
Bei LKWs liegt die Grenze ab (einschliesslich)7,5 t - mit ein Grund warum viele kleine LKW nur 7,49 t zGM haben. Dadurch brauchen sie beim Privatenzweck keinen Fahrtschreiber und sind auch bei den Lenk-/Ruhezeiten aussen vor.

Lenk-/Ruhezeiten werden unteranderen durch die EG-Verordnung Nr. 561/2006, FPersV geregelt. Leider hat sich da seit den 11.04.2007 was geändert. Bis zu diesen Tage waren alle Privatfahrten ausgeschlossen - heute nur Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t.

Gruss
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Re: JCB Fastrac

Beitragvon Holgi1982 » Fr Jun 17, 2011 17:07

Ahh alles klar, hatte ich falsch kapiert! Ich dachte in dem Falle an zb. unseren LKW der Zgg 6 tonnen hat und aber auch über 40 KW. Aber ebend las ich das es bei den 40 KW um Zugmaschinen geht und nicht um LKW's. Von daher, mein Fehler :oops:
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Re: JCB Fastrac

Beitragvon mafell » So Jun 19, 2011 15:28

Hallo,

also ein guter Freund von mir wurde mal erwisch wie er unter dem 18 Lebensjahr mit einem Fendt 820 Vario fuhr. Die beiden Polizisten haben es gar nicht so richtig kapiert, dass man unter 18 nur 40 kmh fahren darf. Auf jeden Fall haben sie uns nach 10 minütiger Kontrolle weiter fahren lassen. Aber wennn ich dich währe, würde ich es nicht riskieren. Währe ja schade wenn du deshalb ne Führerscheinsperre bekommst o.ä. Und für nen Fastrac schon 2 mal net :D ( jetzt nicht böse gemeint ). Aber wie gesagt also laut Gesetzt darf man unter dem 18 Lebensjahr nur Schlepper und selbstfahrende Arbeitsmaschienen fahren bis 40 kmh.


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Re: JCB Fastrac

Beitragvon Baur » So Jun 19, 2011 16:43

Naja ich hatte es jetzt doch gemacht. Eingetragen war der auf 50 und gefahren is er laut Tacho so 58. Wir haben hinten nen 40 Schild dran geklebt und dann hat das geklppt. Die Polizei is sogar dreimal direkt hinter mir gefahrn und haben mich net angehalten.
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Re: JCB Fastrac

Beitragvon GT3 » So Jun 19, 2011 19:15

Hast aber glück gehabt :)
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Re: JCB Fastrac

Beitragvon juergen515 » Mo Jun 20, 2011 11:04

Baur hat geschrieben:Naja ich hatte es jetzt doch gemacht. Eingetragen war der auf 50 und gefahren is er laut Tacho so 58. Wir haben hinten nen 40 Schild dran geklebt und dann hat das geklppt. Die Polizei is sogar dreimal direkt hinter mir gefahrn und haben mich net angehalten.

8) 8) :roll: :roll:
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