Auf einer anderen steht wie du schon sagst die Stützlast und das Gesammtgewicht....was sich denke ich aus Schlepper und Anhänger zusammensetzt
Aktuelle Zeit: So Okt 12, 2025 22:07
Hallo cherokeexj ,
wie du schon geschrieben hast, darf er den Schlepper fahren, da er mit L Schlepper bis eingetragene 32 km/h fahren darf, allerdings hat die Bremsart keine Auswirkungen auf den Führerschein, auch ein 32er Schlepepr mit DruLu darf man mit L fahren, solche schlepper gibt es noch viele in unserer Gegend(z.b Deutz D10006, Case 1056XL usw.)
Desweiteren darf man auch zwei ungebremste Anhänger hintereinander fahren, man muss nur die zulässige ungebremste Anhängelast der Zugmaschine beachten.
So jedenfalls wird es immer noch in den Fahrschulen gelehrt, und im Führerscheinparagraphen steht ja nichts von Bremsarten, wäre ja auch Schwachsinn, da sich druckluftgebremste Anhänger besser fahren lassen als jeder ungebremste Anhänger oder gegenüber jenen mit Auflaufbremse viele Vorteile haben.
Gruß
SoloTwin
Und der gesamte Zug nicht länger als 18,75m ist.
So wie ich es verstanden habe:
Unter 3,5 Tonnen mit Klasse B oder Klasse 3
Darüber Klasse L bis 32 km/h wenn Schlüsselnummer 174
oder mit Klasse C1 bis 7,5 Tonnen, bis 40 Tonnen Klasse C
Ohne die Schlüsselnummmer weder mit L noch mit T
Klasse T ab 16/18 Jahre
Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (auch mit Anhänger), bis 18 Jahre nur bis 40 km/h.
Keine Befristung der Besitzdauer
Klasse L ab 16 Jahre
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch die StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
(Hervorhebeungen durch mich)
Für die Klassen L und T muß ohne die SN 174 also ein LoF Zweck vorliegen sonst ist es schnell mal Fahren ohne Fahrerlaubnis!
StVzO §35 Motorleistung
Bei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließlich Gepäckanhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen muß eine Motorleistung von mindestens 5,0 kW, bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen - ausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke - von mindestens 2,2 kW je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein; dies gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge - auch mit Anhänger - mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

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