Kündigungsfristen bei Pachtverträgen: (https://www.bodenseekreis.de/umwelt-lan ... issen.html)
Unbefristete Pachtverträge
Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen (§ 594 a BGB).
Dies bedeutet konkret: 2 Jahre Kündigungsfrist!
Ist zum Beispiel das Pachtjahr gleich dem Kalenderjahr und fällt der 01. Januar auf einen Samstag (so geschehen 2005), so müsste bis spätestens Mittwoch, 05. Januar 2005 (Eingang!) schriftlich gekündigt sein. Das Ende der Pachtzeit wäre dann der 31.12.2006. Jede frühere Kündigung im letzten Pachtjahr (hier 2004) würde das gleiche Pachtzeitende bringen (31.12.2006).
Die Kündigung ist nur auf den Schluss eines Pachtjahres möglich.
Dieselbe Kündigungsfrist gilt bei Pachtverträgen über mehr als 30 Jahre (§ 594 b BGB), nicht
jedoch für Verträge für die Lebenszeit des Verpächters oder Pächters.