§ 3 KraftStG, Ausnahmen von der Besteuerung, Punkt 7 : [i]Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
in Betrieben- nicht bei Privatleuten. Und ein Betrieb hat nun mal eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen. Unser kurz vor dem Bankrott stehender Bananenstaat braucht Geld, da wird alles auf den Prüfstand gestellt
