Maschinenring Shop

  • Foren-Übersicht
  • Galerie
  • Chat
    Erweiterte Suche
  • Ändere Schriftgröße
  • FAQ •
  • Datenschutzerklärung •
  • Nutzungsbedingungen • Registrieren • Login
Auto-Login

Aktuelle Zeit: Fr Jan 16, 2026 10:56

KFZ Steuer für Traktoren

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
Antwort erstellen
18 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
  • Mit Zitat antworten

KFZ Steuer für Traktoren

Beitragvon Deutz 3006 » Fr Mai 25, 2012 19:44

Hallo Alle zusammen.
Wer von euch hat hat schon eine Festlegung der Steuer für eure Traktoren bekommen. :evil:
Ich wurde nun versteuert und zwar nach der Gesamtmasse,da ich mein Gerät nur für private Land und
Forstschaftliche Zwecke benutze und damit nicht am Wirtschaftskreislauf teilnehme. :gewitter: :gewitter:
Solange ich also kein Gewerbe nachweisen kann,werden bei uns in Baden Würtemberg die Traktoren
versteuert.
Tip von mir : Haltet beim Finanzamt den Ball flach,vielleicht werdet ihr vergessen und könnt weiter mit
der Grünen Nummer fahren.

Gruß
Deutz 3006
Deutz 3006
 
Beiträge: 57
Registriert: Fr Jun 06, 2008 14:41
Wohnort: Gaggenau
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: KFZ Steuer für Traktoren

Beitragvon Hellraiser » Fr Mai 25, 2012 19:55

Hallo,

Hast du eine Grüne Nummer und bist Steuerbefreit und sollst jetzt besteuert werden oder neuzulassung auf Dich?

mfg
Hellraiser
 
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: KFZ Steuer für Traktoren

Beitragvon Deutz 3006 » Fr Mai 25, 2012 20:02

Hellraiser hat geschrieben:Hallo,

Hast du eine Grüne Nummer und bist Steuerbefreit und sollst jetzt besteuert werden oder neuzulassung auf Dich?

mfg

Ja habe bisher grüne Nummer,aber wie gesagt wenn du nicht nachweißen kannst das du mit der Land oder
Forstwirtschaft etwas fürs Bruttosozialprodukt machst wirste nun versteuert. Bei mir sind das 250 Euro
bei einer Gesamtmasse von 4200Kg
Deutz 3006
 
Beiträge: 57
Registriert: Fr Jun 06, 2008 14:41
Wohnort: Gaggenau
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: KFZ Steuer für Traktoren

Beitragvon meyer wie mueller » Sa Mai 26, 2012 19:57

Hallo

und wie ist das, wenn Du mal 20 Euro Gweinn vor Steuern hast?

Gruß
meyer wie mueller
 
Beiträge: 1528
Registriert: So Nov 04, 2007 18:21
Wohnort: Franken
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: KFZ Steuer für Traktoren

Beitragvon Hellraiser » So Mai 27, 2012 8:07

Hallo,

Ich glaube er meint nur, das die NICHT LoF Steuern zahlen müssen, die LoF sind weiterhin steuerbefreit (bei entsprechendem Nachweis) ist meine Meinung. Gewinn oder Verlust machst du ja nur wenn du Gewerbetreibend bist ;-)
Jetzt nur keine Schlafenden Hunde wecken und auf dem Amt anrufen und nachfragen!

mfg Harald
Hellraiser
 
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: KFZ Steuer für Traktoren

Beitragvon Deutz 3006 » So Mai 27, 2012 18:54

Hellraiser hat geschrieben:Hallo,

Ich glaube er meint nur, das die NICHT LoF Steuern zahlen müssen, die LoF sind weiterhin steuerbefreit (bei entsprechendem Nachweis) ist meine Meinung. Gewinn oder Verlust machst du ja nur wenn du Gewerbetreibend bist ;-)
Jetzt nur keine Schlafenden Hunde wecken und auf dem Amt anrufen und nachfragen!

mfg Harald

Genau Hellraiser. Wer nachweisen kann daß er mit der Landwirtschaft was verdient,also Brennholzverkauf,
Äpfel und so weiter ist weiter Steuerbefreit.

mfg
Deutz
3006
Deutz 3006
 
Beiträge: 57
Registriert: Fr Jun 06, 2008 14:41
Wohnort: Gaggenau
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: KFZ Steuer für Traktoren

Beitragvon Hellraiser » So Mai 27, 2012 21:10

Hallo,

Brennholzverkauf ist Gewerblich und hat wenig mit LoF zu tun.
Wenn du Brennholz auslieferst, also Gewerblich unterwegs bist mit Grünem Nummernschild ist das Steuerhinterziehung!
Anders ist es wenn du Forstwirtschaftlich unterwegs bist.

Das Thema ist nicht ganz einfach, man muss trennen zwischen LoF und Gewerblich und Privat.

mfg Harald
Hellraiser
 
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: KFZ Steuer für Traktoren

Beitragvon meyer wie mueller » Mo Mai 28, 2012 9:33

Hallo

Deutz 3006 hat geschrieben: "Ich wurde nun versteuert und zwar nach der Gesamtmasse,da ich mein Gerät nur für private land- und forstschaftliche Zwecke benutze und damit nicht am Wirtschaftskreislauf teilnehme".

Mich würde die schriftliche Begründung des Finanzamts interessieren.

Da die KfZ-Steuer eine Bundessteuer ist, gibt es keine Ländervorschriften dazu.

Im Gesetz zur Steuerbefreiung kann ich nichts finden, was auf eine Gewinnerzielungsabsicht als Grundlage für die Steuerbefreiung hinweist. (§ 3 KraftStG, Ausnahmen von der Besteuerung, Punkt 7 : [i]Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;[/i]

Es gibt allerdings angeblich so ein ominöses Urteil, wonach die KfZ-Steuerbefreiung in der LoF NICHT für Hobbylandwirte gilt. Weiß jemand etwas Genaues dazu?

Da das KraftStG ein Bundesgesetz ist, muss es auch eine Verwaltungsvorschrift und Durchführungsbestimmungen (bundeseinheitlich) dazu geben. Mir scheint aber, dass es da doch bislang einen großen Ermessensspielraum für den Sachbearbeiter im Finanzamt gibt.

Bislang habe ich noch keine wirklich belastbare Aussage zu den Voraussatzungen gefunden, die erfüllt sein müssen, damit ein Schlepper steuerbefreit ist. Mich würde es auch sehr interessieren, ob es eine bundeseinheitliche Vorschrift gibt, nach der die LoF-Tätigkeit definiert ist. 95% aller im Dorf zugelassenen Schlepper stehen in einem Betrieb, der die meisten Felder verpachtet hat und wo nur noch etwas eigener Wald bewirtschaftet wird. (steuerliche Betriebsaufgabe ist erfolgt, d.h. Grundbesitz und Betriebsgebäude sind in Privatbesitz überführt worden; trotzdem zahlen alle in die BG ein)

Gruß
meyer wie mueller
 
Beiträge: 1528
Registriert: So Nov 04, 2007 18:21
Wohnort: Franken
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: KFZ Steuer für Traktoren

Beitragvon meyer wie mueller » Mo Mai 28, 2012 9:47

Hallo

noch eine Ergänzung:

Es gibt eine amtliche Definition von Land- und Forstwirtschaft:
"1. Definition der Land- und Forstwirtschaft
Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse (R 15.5 Abs. 1 Satz 1 EStR)." (Zitat aus: http://www.smartsteuer.de/portal/lexiko ... chaft.html)

Verwertung der selbst gewonnenen Erzeugnisse heißt aber meiner Interpretation nach nicht, dass diese verkauft werden müssen und ein Gewinn erzielt wird. Verwertung der Erzeugnisse kann auch durch Eigenverbrauch geschehen.



"5. Forstwirtschaft
Forstwirtschaft stellt die Bewirtschaftung zur Gewinnung von Walderzeugnissen dar (s.a. Abschn. 265 Abs. 1 UStR). (Zitat aus: http://www.smartsteuer.de/portal/lexiko ... chaft.html)

Somit ist aus meiner Sicht eindeutig ein LoF-Zweck bezüglich der Zulassung eines Traktors gegeben, wenn eigener oder gepachteter Grund [b]bewirtschaftet[/b] wird mit der Zielsetzung der Gewinnung von land- und/oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Gruß
meyer wie mueller
 
Beiträge: 1528
Registriert: So Nov 04, 2007 18:21
Wohnort: Franken
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: KFZ Steuer für Traktoren

Beitragvon meyer wie mueller » Mo Mai 28, 2012 10:13

Hallo

und da habe ich noch mal etwas zusammengesucht, was als Argumentationshilfe bei der Beantragung einer KfZ-Steuerbefreiung (grünes Nummernschild) dienen könnte:


Betrieb der Land-und Forstwirtschaft.
Definition (BFH 22.09.1992, BStBl1993 II 200):
Ein land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine Wirtschaftseinheit, in der Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind, und auf einander abgestimmt planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen.

„§33Abs. 1 BewG
(1) …Betrieb der Land-und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. .
Abgrenzung zum Betrieb im EStG:
Das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist nicht notwendig, da es keinen Tatbestand der Liebhaberei im BewG gibt.“
(Zitate aus: http://www.wzw.tum.de/fwl/fileadmin/Dow ... ft_v20.pdf)

Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Wortlaut das BewG ("Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch
Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist"): http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html

Gruß
meyer wie mueller
 
Beiträge: 1528
Registriert: So Nov 04, 2007 18:21
Wohnort: Franken
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: KFZ Steuer für Traktoren

Beitragvon Deutz 3006 » Mo Mai 28, 2012 19:49

Betätigungen die zwar äußerlich der landwirtschaftlichen Tätigkeit nahekommen , anstelle einer Beteiligung am wirtschaflichen Verkehr aber lediglich auf die Freizeitgestaltung , die Deckung des Eigenbedarfs oder der Erfüllung Ehrenamtlicher Funktionen gerichtet sind können nicht nach § 3Nr.7 begünstigt werden.

Gruß
Deutz 3006
meyer wie mueller hat geschrieben:Hallo

und da habe ich noch mal etwas zusammengesucht, was als Argumentationshilfe bei der Beantragung einer KfZ-Steuerbefreiung (grünes Nummernschild) dienen könnte:


Betrieb der Land-und Forstwirtschaft.
Definition (BFH 22.09.1992, BStBl1993 II 200):
Ein land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine Wirtschaftseinheit, in der Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind, und auf einander abgestimmt planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen.

„§33Abs. 1 BewG
(1) …Betrieb der Land-und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. .
Abgrenzung zum Betrieb im EStG:
Das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist nicht notwendig, da es keinen Tatbestand der Liebhaberei im BewG gibt.“
(Zitate aus: http://www.wzw.tum.de/fwl/fileadmin/Dow ... ft_v20.pdf)

Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Wortlaut das BewG ("Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch
Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist"): http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html

Gruß
Deutz 3006
 
Beiträge: 57
Registriert: Fr Jun 06, 2008 14:41
Wohnort: Gaggenau
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: KFZ Steuer für Traktoren

Beitragvon amwald 51 » Mo Mai 28, 2012 20:08

servus mitanand
... hab grad in wiki nachgelesen wegen bundessteuer. die kfz-steuer ist erst seit 01.07.2009 eine bundessteuer. die finanzverwaltung unseres "Rollis" bedient sich bis 30.06.2014 im wege der "Organleihe"der landesfinanzverwaltungen. ab 01.07.2014 ist dann der zoll für das eintreiben der kfz-steuern zuständig >> abm für den zoll. da werden vermutlich nach und nach alle grünen nummernschilder auf den prüfstand kommen. :mrgreen: :mrgreen:
grüße vom alpenrand
amwald 51
amwald 51
 
Beiträge: 3843
Registriert: So Jun 14, 2009 23:06
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: KFZ Steuer für Traktoren

Beitragvon meyer wie mueller » Mo Mai 28, 2012 20:39

Hallo

es gibt wohl Bestrebungen, die grüne Nummer und die Steuerbefreiung nur noch Vollerwerbslandwirten zukommen zu lassen. Nachvollziehbar ist auch, dass es keine Steuerbefreiung gibt, wenn der Schlepper zur Freizeitgestaltung verwendet wird (z.B. bei Oldtimertraktoren)

Allerdings kann ich aus dem Gesetz nicht entnehmen, dass die land- und forstwirtschaftlichen Produkte vermarktet werden müssen. Es scheint eine Verwaltungsauslegung zu sein, dass lof-Tätigkeit zur Selbstversorgung keine lof-Tätigkeit im Sinne des KraftSt-Gesetzes ist. Aus dem Wortlaut des § 3 KraftStG, Ausnahmen von der Besteuerung, Punkt 7 kann ich dies jedenfalls nicht entnehmen,

Ich kann mir gut vorstellen, dass man mit einer Klage gegen die Verwaltungsentscheidung durchaus Erfolg haben könnte. Die Definition der Land- und Forstwirtschaft als "die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse" spricht aus meiner Sicht gegen die Verwaltungsmeinung.

Gruß
meyer wie mueller
 
Beiträge: 1528
Registriert: So Nov 04, 2007 18:21
Wohnort: Franken
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: KFZ Steuer für Traktoren

Beitragvon MF-133 » Mo Mai 28, 2012 21:11

lof: Gewinnerzielungsabsicht.
KFZ-Steuer senken: H-Kennzeichen, Schlepper ablasten.
MFG
MF-133
 
Beiträge: 2675
Registriert: Mi Nov 09, 2005 22:31
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: KFZ Steuer für Traktoren

Beitragvon meyer wie mueller » Di Mai 29, 2012 8:09

Hallo

der Zulassung von Traktoren als historisches Fahrzeug (H-Kennzeichen) stehen mehrere Gründe entgegen:
ein historisches Fahrzeug muss mindestens den Erhaltungszustand gut haben. Das Fahrzeug darf war leicht gebraucht aussehen, muss aber besser sein, als einer durchschnittlichen Nutzung entsprechend verbraucht.
Mit H-Kennzeichen darf das Fahrzeug nicht im Alltag gebraucht werden. Laut Zulassungsstelle der Stadt Nürnberg dient die Zulassung als historisches Fahrzeug vornehmlich der Pflege des Fahrzeugs als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut und darf nur in diesem Zusammenhang im Straßenverkehr genutzt werden. Die Verwendung eines historischen Traktors zum Arbeiten würde eine Steuerhinterziehung darstellen
Die pauschale Steuer bei H-Kennzeichen beträgt ca. 191,- Euro, ist also für die kleinen Schlepper meist höher als die Steuer nach Gesamtgewicht. Bis 3,5 to 6,39€/100 kg in 200 kg-Schritten (Beispiel John Deere 830; zul. Ges.gew. 3200 kg; 204,- Euro Steuer ohne H-Beschränkung, Porsche Diesel Typ 108: 1560 kg ca. 100 Euro Steuer)

H-Kennzeichen für einen in der Landwirtschaft oder im Wald genutzten Schlepper ist also absolut unsinnig.

Genau so unsinnig ist es einen Schlepper abzulasten, wenn ich dann nichts mehr anhängen darf oder sogar ein Holzspalter schon die zulässige Zuladung überschreiten würde.



Wenn das Kriterium für Land- und Forstwirtschaft der Ertrag oder der Haupterwerb wäre, hätte der Gesetzgeber eine andere Formulierung gewählt. Bislang heisst es: „Ausnahmen von der Besteuerung: .. Zugmaschinen …... in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben …..“ und ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist durch BFH22.09.1992, BstBl1993 II 200 und im BewG definiert. Und bislang habe ich in keinem Gesetz etwas darüber gefunden, dass die wirtschaftliche Verwertung der Erzeugnisse, also der Verkauf, eine zwingende Voraussetzung für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist. Landwirtschaft dient historisch gesehen primär der Eigenversorgung. Der überwiegende Teil der Privatwälder wird immer noch ausschließlich zur Eigenversorgung genutzt.

Auch bei der Eigenversorgung habe ich eine Gewinnerzielungsabsicht. Der Gewinn besteht hier zwar nicht in Geld, aber ich gewinne geldwerte Produkte und zwar meist in nicht unerheblichem Umfang.

Ein weiteres Indiz für das Vorhandensein eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind die Zwangsbeiträge zur BG. Hier ist jeder, Pflichtmitglied der mehr als 0,25 ha BEWIRTSCHAFTET, bzw. dessen land- oder forstwirtschaftlicher BETRIEB mehr als 0,25 h umfasst. Daraus ergibt sich eine Weitere Definition eines lof-Betriebs.

Gruß
meyer wie mueller
 
Beiträge: 1528
Registriert: So Nov 04, 2007 18:21
Wohnort: Franken
Nach oben

Nächste

Antwort erstellen
18 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2

Zurück zu Aktuelles und Allgemeines

Wer ist online?

Mitglieder: Bing [Bot], egnaz, Google Adsense [Bot], heico, ratzmoeller

  • Foren-Übersicht
  • Das Team • Impressum • Alle Cookies des Boards löschen • Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Forum Group • Deutsche Übersetzung durch phpBB.de
phpBB SEO Design created by stylerbb.net & kodeki