Aktuelle Zeit: Fr Mai 03, 2024 16:39
waldlaeufer55 hat geschrieben:Ein Wort zu den Paragraphen:
§ 12 Absatz 4 Waffenrecht:
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können
Damit hat sollte sich das Thema erledigt haben. Die 7,5 Joule Energie erreicht ein heute
noch von Personen ab 18 Jahren frei erwerbbares Luftdruckgewehr.Zum Vergleich:das KK hat ca 130 Joule Energie und einen Gefahrenbereich von bis 1800 Metern.
der
Waldlaeufer
Damhirsch hat geschrieben:Ich sag's noch mal ich habe noch Platzt im Waffenschrank und verspreche auch die Waffen Junijägern zu gute kommen zu lassen. Das ist 100 mal besser als sie zu zerstören lassen.
forstbetriebwf hat geschrieben:
Erbrecht sieht heute auch anders aus Waffen müssen unbrauchbar gemacht werden (oder der Erbberechigte ist Befugt zum Waffenbesitz,natürlich muß er die Waffen eintragen lassen die er geerbt hat.
Amur hat geschrieben: und in absehbarer Zeit ein sogenanntes Blockiersystem wodurch die Waffe unbrauchbar wird für den Besitzer.
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