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Manfred hat geschrieben:Können wir Berlin nicht einfach auf den Arschloch-Planeten schießen...
Alleine der Mehraufwand für die 2-fache Umstellung kostet mehr, als die ganze Aktion bringt.
CarpeDiem hat geschrieben:Dies wäre doch überhaupt kein Aufreger, wenn für die Lw die Regelbesteuerung, wie von der EU immer wieder gefordert, verpflichtend wäre!
filou hat geschrieben:Hallo die MwSt.soll ja vom 1Juli bis Ende Dezember auf 16 % abgesenkt werden...Die ermäßigte MwSt von 7% auf 5% ... müssen pauschalierende Landwirte für ihre zugekauften Futtermittel nur noch 5% zahlen und bekommen sie für ihren Verkauf dann nur noch 7,7% ???
adefrankl hat geschrieben:filou hat geschrieben:Hallo die MwSt.soll ja vom 1Juli bis Ende Dezember auf 16 % abgesenkt werden...Die ermäßigte MwSt von 7% auf 5% ... müssen pauschalierende Landwirte für ihre zugekauften Futtermittel nur noch 5% zahlen und bekommen sie für ihren Verkauf dann nur noch 7,7% ???
Es gibt im Bundeshaushalt viele Posten bei denen die Kosten für die MwSt. Senkung wieder eingespart werden könnte, ohne dass Deutschland dadurch ein Schaden entsteht. Insofern ist die Senkung an sich sicher nicht verkehrt. (Wie das Gesamtbild aussieht ist eine ganz andere Frage). Wobei natürlich eine vorübergehende Senkung doch letztendlich nur ein Strohfeuer entfachen wird. An sich wäre es ja das Beste den niedrigeren Satz zu lassen. Aber wenn man dann schon wieder Erhöhen will, dann wäre in kleinen 1% Stufen sicher besser.
Insgesamt wird dies aber ein Beschäftigungsprogramm für Steuerberater. Da gibt es jetzt viele Abgrenzungsfragen. In wieweit zählt, das Auftrags-, das Leistungs- oder das Rechnungsdatum. Was ist bei Leistungen mit Abschlagszahlungen vor dem 30.6.2020 und Endabrechnung dann nach 30.6.2020. Da gibt es bestimmt schon umfangreiche Steuerliteratur dazu. Eventuell kommen zusätzlich im Ausführungsgesetz dann nochmal neue Regeln hinzu. Auf jeden Fall wird es da viel Beratungsbedarf geben.
adefrankl hat geschrieben:filou hat geschrieben:Hallo die MwSt.soll ja vom 1Juli bis Ende Dezember auf 16 % abgesenkt werden...Die ermäßigte MwSt von 7% auf 5% ... müssen pauschalierende Landwirte für ihre zugekauften Futtermittel nur noch 5% zahlen und bekommen sie für ihren Verkauf dann nur noch 7,7% ???
Es gibt im Bundeshaushalt viele Posten bei denen die Kosten für die MwSt. Senkung wieder eingespart werden könnte, ohne dass Deutschland dadurch ein Schaden entsteht. Insofern ist die Senkung an sich sicher nicht verkehrt. (Wie das Gesamtbild aussieht ist eine ganz andere Frage). Wobei natürlich eine vorübergehende Senkung doch letztendlich nur ein Strohfeuer entfachen wird. An sich wäre es ja das Beste den niedrigeren Satz zu lassen. Aber wenn man dann schon wieder Erhöhen will, dann wäre in kleinen 1% Stufen sicher besser.
Insgesamt wird dies aber ein Beschäftigungsprogramm für Steuerberater. Da gibt es jetzt viele Abgrenzungsfragen. In wieweit zählt, das Auftrags-, das Leistungs- oder das Rechnungsdatum. Was ist bei Leistungen mit Abschlagszahlungen vor dem 30.6.2020 und Endabrechnung dann nach 30.6.2020. Da gibt es bestimmt schon umfangreiche Steuerliteratur dazu. Eventuell kommen zusätzlich im Ausführungsgesetz dann nochmal neue Regeln hinzu. Auf jeden Fall wird es da viel Beratungsbedarf geben.
adefrankl hat geschrieben: In wieweit zählt, das Auftrags-, das Leistungs- oder das Rechnungsdatum. Was ist bei Leistungen mit Abschlagszahlungen vor dem 30.6.2020 und Endabrechnung dann nach 30.6.2020.
1. Unterstützung der Forstwirtschaft und Hilfen beim Stallumbau
Zum Erhalt und zur Sicherung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder werden 700 Mio. Euro bereitgestellt. Die Mittel dienen zudem der Förderung der Digitalisierung in der Forstwirtschaft und zur Unterstützung von Investitionen in moderne Betriebsmaschinen und
-geräte. Daneben soll auch die Förderung einer modernen Holzwirtschaft einschließlich der stärkeren Nutzung von Holz als Baustoff erfolgen, (Finanzbedarf: 0,7 Mrd. Euro).
Im Interesse des Tierwohls sollen Stallumbaumaßnahmen mit 300 Mio. Euro zur Verbesserung der Haltungsbedingungen für Tiere bereitgestellt werden. Hierbei werden nur Investitionen gefördert, die nicht mit Kapazitätsausweitungen verbunden sind.
3. Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrages
Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal
5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, so dass dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen „Corona-Rücklage“. Das gewährt den Betrieben kurzfristig Liquidität. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.
4. Zeitlich befristete Einführung der degressiven AfA
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
bauer hans hat geschrieben:adefrankl hat geschrieben: In wieweit zählt, das Auftrags-, das Leistungs- oder das Rechnungsdatum. Was ist bei Leistungen mit Abschlagszahlungen vor dem 30.6.2020 und Endabrechnung dann nach 30.6.2020.
es zählt immer das lieferdatum.
wann steht die sache dem käufer zur verfügung.
bauer hans hat geschrieben:adefrankl hat geschrieben: In wieweit zählt, das Auftrags-, das Leistungs- oder das Rechnungsdatum. Was ist bei Leistungen mit Abschlagszahlungen vor dem 30.6.2020 und Endabrechnung dann nach 30.6.2020.
es zählt immer das lieferdatum.
wann steht die sache dem käufer zur verfügung.
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