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Krankfeiern und woanders arbeiten

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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18 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Beitragvon SHierling » Di Jul 10, 2007 18:07

Eben. Und nur, falls Reinhold so ein Ding noch nicht gesehen hat: es heißt offiziell nicht "krank", sondern "arbeitsunfähig", und das muß imho nicht das selbe sein und nicht für jede Arbeit gelten.

Die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers liegt dann vor, wenn er an einer Krankheit leidet, die ihm das Arbeiten unmöglich macht. Das ist der Normalfall, der in der Regel keine rechtlichen Probleme aufwirft. Der Arbeitgeber muss die Krankmeldung zur Kenntnis nehmen, den Betreffenden von der Arbeit freistellen und die Entgeltfortzahlung (EFZ) leisten.
(...)
Als Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber immer die jeweilige vertraglich vereinbarte Tätigkeit des Arbeitnehmers zugrunde legen. Wer z.B. an einer Knieverletzung leidet, kann keine Arbeit im Stehen oder Gehen ausüben und keine Lasten tragen, ist aber möglicherweise zu einer sitzenden Tätigkeit in der Lage. Deshalb hat der Arzt nicht nur die Krankheit, sondern auch die Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Er hat den Arbeitnehmer "über Art und Umfang der tätigkeitsbedingten Anforderungen und Belastungen zu befragen und das Ergebnis der Befragung bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen".

http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/m ... /09-05.htm

Es ist ja unbestritten, daß der mann, wenn er denn arbeitet, eigentlich beim alten Arbeitgeber hätte arbeiten sollen - aber das auch so nachzuweisen ist doch eine unendliche Geschichte, das fehlt dann nur an der Zeit, sich Ersatz zu besorgen.
Ich esse Fleisch, und ich weiß, warum.
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Beitragvon Ernstfried » Mi Jul 18, 2007 11:53

Moin,

vielen Dank für Eure Beiträge.

Ergänzende Info: Der Mitarbeiter hatte als "mitarbeitender Verwalter" eine ausgesprochene Vertrauensstellung, was u.a. auch dadurch erkennbar war, dass der Arbeitsvertrag nur mündlich abgeschlossen war. Die Vertrauensstellung galt auch hinsichtlich seiner Verantwortung gegenüber dem Vieh. Da ist ihm allerdings wohl einiges über den Kopf gewachsen, und als die "K... am Dampfen war" hat er in einer Art Fahrerfluchtreaktion erst gekündigt, und dann, wie bekannt, krankgefeiert.

Aufhebungsvereinbarung kommt für mich nicht in Betracht, wenn man mein Vertrauen schamlos missbraucht hat (Vorwurf an mich selbst: Ich hätte eher einschreiten müssen, ich weiss).

Man müsste bei einem Aufhebungsvertrag auch die Auswirkungen auf Dritte bedenken, denn es spricht sich ja schnell ´rum, daß man ohne ernsthafte Reaktion bei Ernstfried krankfeiern und woanders arbeiten darf.

Die Idee, mich an den Arzt zu halten, hatte ich auch. Erfolgversprechend könnte es sein, wenn man auch andere Arbeitgeber findet, die ähnliche Fälle hatten. Dann kann man mit dem Entzug der Kassenzulassung winken...Mit nur einem Fall wird der Arzt sich wohl mit "war eben ein guter Simulant" ´rausreden können.

Na ja, mal sehen, wie es weiter geht.

Gruss
Mir sind Leute lieber, die "mir" und "mich" verwechseln, als "mein" und "dein"
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Beitragvon nordizicke » Mi Jul 18, 2007 12:30

also aus eigener erfahrung aus meiner personalarbeit, kann nur die krankenkasse auf kassenärtzliche zulassung einwirken.
der AG selber nicht.
krankschreiben lassen und dann in einer fremdfirma arbeiten ist auf jedenfall ein kündigungsgrund, ob nun fristlos oder fristgerecht, das wäre hier die frage.
man kann als AG auf jedenfall bei der krankenkasse nachfragen, wenn krankheiten öfter und länger auftreten, ob e sich immer um die gleiche krankheit handelt. bie gleicher krankheit würde dann irgendwann krankengeld gezahlt. der AG kann auch mit der krankenkasse den kassenärztlichen dienst einschalten, um den probanten zu untersuchen.

bei unterschiedlichen krankheiten, müßte der AG LFZ leisten.
wenn krankheitsausfallzeiten sehr häufig auf freizeitunfälle zu führen sind, darf der AG die ausübung untersagen, oder die LFZ streichen.
ist allerdings sehr schwierig, dies nachzuweisen.
moin moin
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