Die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers liegt dann vor, wenn er an einer Krankheit leidet, die ihm das Arbeiten unmöglich macht. Das ist der Normalfall, der in der Regel keine rechtlichen Probleme aufwirft. Der Arbeitgeber muss die Krankmeldung zur Kenntnis nehmen, den Betreffenden von der Arbeit freistellen und die Entgeltfortzahlung (EFZ) leisten.
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Als Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber immer die jeweilige vertraglich vereinbarte Tätigkeit des Arbeitnehmers zugrunde legen. Wer z.B. an einer Knieverletzung leidet, kann keine Arbeit im Stehen oder Gehen ausüben und keine Lasten tragen, ist aber möglicherweise zu einer sitzenden Tätigkeit in der Lage. Deshalb hat der Arzt nicht nur die Krankheit, sondern auch die Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Er hat den Arbeitnehmer "über Art und Umfang der tätigkeitsbedingten Anforderungen und Belastungen zu befragen und das Ergebnis der Befragung bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen".
http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/m ... /09-05.htm
Es ist ja unbestritten, daß der mann, wenn er denn arbeitet, eigentlich beim alten Arbeitgeber hätte arbeiten sollen - aber das auch so nachzuweisen ist doch eine unendliche Geschichte, das fehlt dann nur an der Zeit, sich Ersatz zu besorgen.