Hallo
dieses Thema gibt es bestimmt schon, nur funzt die Suche momentan nicht.
Welche Kriterien muss ich erfüllen, um meinen LoF Anhänger nicht zulassen zu müssen?
MfG
Großbauer2.0
Aktuelle Zeit: Di Mai 26, 2026 18:23
Also damit der Anhänger von den Vorschriften ausgenommen ist, sind alle nachfolgende Punkte zu erfüllenFZV hat geschrieben:§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
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(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
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2. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
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Ich bin immer noch der Meinung, dass mit der Einführung der FEV die Baujahrgrenze 1961 ohne Betrieberlaubnis aufgehoben ist.FZV hat geschrieben:§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
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- hinten muss ein "Wiederholungskennzeichen" angebracht seinFZV hat geschrieben:§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
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(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
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(8 ) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
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Unter 3 Tonnen Gewicht auch keine BE notwendig für Lof Zwecke unter 25 km /h für Transportanhänger.
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